Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992, Zl 3-****-91, wurden über die Beschuldigte M L wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.
Der Beschuldigten wird in der Tatumschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, daß sie am 2. Mai 1992 in einer Annonce der Tageszeitung ****** unter B******** - Realitäten, Telefon 0****/*****, den Verkauf von Eigentumswohnungen angeboten und somit das konzessionierte Immobilienmaklergewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitz der entsprechenden Konzession zu sein.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung gegen Schuld und Strafe erhoben.
Ohne auf das Vorbringen in der rechtzeitig eingebrachten Berufung näher einzugehen und die Angaben in dieser Berufung näher zu überprüfen, wird folgendes festgestellt:
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Dem Gebot, dem sogenannten Konkretisierungsgebot, des §44a Z1 VStG zufolge, ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. "Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat" bedeutet, daß im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muß, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und der Spruch muß desweiteren geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das angefochtene Straferkenntnis entspricht insofern nicht §44a Z1 VStG, als es keine Angabe über den Tatort enthält. Die Anführung einer Telefonnummer wird nicht dem Erfordernis einer konkreten Tatortangabe gerecht.
Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Abs2 leg cit) vorgenommen worden ist.
Gemäß §31 Abs2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretung der Gefährdung, der Verkürzung und der Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben 1 Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen 6 Monate. Diese Frist ist vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört; ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg erst später eingetreten, so läuft diese Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Im Sinne des §32 Abs2 VStG wird unter einer Verfolgungshandlung eine von der Behörde nach außen hin in Erscheinung tretende Amtshandlung verstanden, welche gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet ist und die sich bereits auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselementen, somit die notwendigen Tatbestandsmerkmale im Sinne des §44a Z1 VStG, bezieht.
Im Gegenstand ist insofern Verfolgungsverjährung eingetreten, als innerhalb der Frist des §31 Abs2 VStG keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in welcher das angelastete Tatverhalten nach dem Tatort in konkretisierter Weise vorgehalten wurde.
Darüberhinaus läßt sich das der Beschuldigten angelastete Tatverhalten nicht eindeutig unter die Übertretungsnorm des §366 Abs1 Z2 GewO in bezug auf die unbefugte Ausübung des Immobilienmaklergewerbes subsumieren, da nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß durch die Annonce die "Vermittlung des Verkaufes" erfaßt ist. Das Anbieten des Verkaufes eigener Wohnungen mittels Annonce stellt nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des §366 Abs1 Z2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung des Immobilienmaklergewerbes) dar.
Ohne näher zu prüfen, ob die mittels Telefon in xx, entfaltete Aktivität einem Immobilienmakler zuzurechnen ist (weitere Betriebsstätte), ist Gegenstand bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher ohne Durchführung der im §51e Abs1 VStG vorgesehenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, da bereits der Aktenlage nach erkennbar war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, spruchgemäß zu entscheiden.