RS UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-WB-92-075

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Veröffentlicht am 01.04.1993
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Rechtssatz

Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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