RS UVS Niederösterreich 1993/04/02 Senat-WB-92-093

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Veröffentlicht am 02.04.1993
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Ebenso Senat-WB-93-015 Rechtssatz

Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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