RS UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-WM-92-003

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Wurden nur Teile eines Platzes zur Kurzparkzone erklärt, dann entspricht die Bezeichnung des Platzes als Tatort für eine Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes mangels ausreichender Konkretisierung nicht dem §44a Z1 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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