Entscheidungen zu § 44a VStG

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1.634 Dokumente

Entscheidungen 1.621-1.634 von 1.634

RS UVS Niederösterreich 1991/10/22 Senat-BN-91-090

Rechtssatz: Erschöpfte sich die Tatbeschreibung bei einem mündlich verkündeten Straferkenntnis neben der Angabe von Tatort und Tatzeit im Hinweis auf eine hinsichtlich Datum und Geschäftszahl nicht näher konkretisierte Strafverfügung, dann wurde dem Konkretisierungsgebot des §44a Z1 VStG nicht entsprochen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 22.10.1991

RS UVS Vorarlberg 1991/10/18 1-057/91

Rechtssatz: Die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage, bei der als verletzte Verwaltungsvorschrift der § 366 Abs1 Z4 GewO anzusehen ist, stellt ein Zustandsdelikt dar. Das über ein solches Delikt absprechende Straferkenntnis hat die Tatzeit festzustellen. Der Tatvorwurf muß den Zeitraum der Übertretung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art erfassen. Eine Formulierung, es sei anläßlich einer Überprüfung an einem bestimmten Tag festgestellt worden, daß an einem bestimmt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 18.10.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/09/11 Senat-WM-91-025

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 11.09.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/09/11 Senat-WM-91-025

Rechtssatz: Die bloße Zitierung der Rechtsvorschriften (§366 Abs1 Z1 GewO iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO) im
Spruch: kann die erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen.   Im
Spruch: fehlte die Darstellung jenes Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde (wurde Sportlernahrung verabreicht oder ausgeschenkt oder nur mit Sportlernahrung gehandelt?). Erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes läßt eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 11.09.1991

TE UVS Wien 1991/08/12 04/23/84/91

Begründung: Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben: § 20 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) lautet: Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Dem Beschuldigten wurde zur... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.08.1991

RS UVS Wien 1991/08/12 04/23/84/91

Rechtssatz: Ein Verhalten verstößt nur dann gegen § 20 LMG 1975, wenn die Vorsorge gegen eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des gegenständlichen Lebensmittels durch äußere Einwirkung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Schlagworte Lebensmittel, Verzehrprodukt, Verkehrsauffassung, Hygiene, Inverkehrbringen mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.08.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/07/31 Senat-WB-91-013

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt:   Gemäß §44a lita VStG hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Ta... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 31.07.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/07/31 Senat-WB-91-013

Beachte Ebenso Senat-KS-92-030, Senat-KS-92-031 und KS-92-032 Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses hat darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, und hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu konkretisieren.   Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Besti... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 31.07.1991

RS UVS Kärnten 1991/07/19 KUVS-126/3/91

Rechtssatz: Dem rechtlichen Gebot nach § 44a lit a VStG, wonach im
Spruch: die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben sind, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht, ist dann nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen
Spruch: des Straferkenntnisses der Zeitpunkt der Bege... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.07.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/06/25 VwSen-100007/8/Weg/Kf

Rechtssatz: Tatbestandsmerkmal der Unterlassung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO - Präzisionspflicht.   Die Tathandlung "Unterlassen der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes" nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durch eine Person, welche mit diesem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ist zu konkretisieren. Die Nennung der konkreten Tathandlung, wodurch die Übertretungshandlung gesetzt worden ist (Tun oder Unterlassen) muß nachvollziehbar sein. Schlagworte Unterlassen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.06.1991

TE UVS Wien 1991/06/12 03/13/143/91

Begründung: Dem Berufungswerber wurde die Verantwortung für die Hinterlegung von Werbematerial an parkenden KFZ zur Last gelegt. Da kein Kontakt des Werbematerials direkt mit der Straße stattfand, fällt diese Tätigkeit nicht unter die Benützung der Straße an sich, sondern unter die Benützung des darüber (= über der Straße) befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs. Da das Wesen des § 82 StVO v... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Wien 1991/06/12 03/13/143/91

Beachte Im Spruch: des Straferkenntnisses fehtl ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daher ist der Anforderung des § 44a Z 1 VStG 1950 nicht entsprochen.
Rechtssatz: Da das Wesen des § 82 StVO vor allem darin liegt, Sorge für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen zu tragen, ist auch die (Benützung des) für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, denn die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO findet ihre Schranken dor... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 12.06.1991

RS UVS Salzburg 1991/05/15 10/2/1-1991

Rechtssatz: Mit der Umschreibung "...wie von einem Berg- und Naturwachorgan am 11.4.1990 festgestellt worden ist..." im
Spruch: eines Bescheides ist hinsichtlich der Tatzeit nur der genannte eine Tage umfaßt. Schlagworte Tatzeit mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 15.05.1991

RS UVS Vorarlberg 1991/04/26 1-006/91

Beachte Hinweis auf VwGH 22.11.1984, 84/02/0172 Rechtssatz: Die unrichtige Annahme, das Tatbild nach § 5 Abs. 2 StVO sei erfüllt, obwohl die sich als einheitliches Tatgeschehen darstellende Tathandlung an diesem Ort und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, bedeutet einen Verstoß gegen § 44a Z1 VStG. Eine Präzisierung dieses Tatvorwurfs durch die Berufungsbehörde ist nicht möglich, wenn damit der Beschuldigte einer Tat für schuldig befunden würde, die ihm von der Verwaltu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 26.04.1991

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