RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-240046/13/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Verweis auf VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11143 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294. Rechtssatz

Keine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung iSd § 44a Z. 1 iVm § 74 Abs. 1 lit. c und § 9 Abs. 1 lit. a LMG, wenn nicht schon im Spruch, sondern erst in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wird, inwiefern das Inserat auch gesundheitsbezogene Angaben enthielt. Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, weil dies im Ergebnis zur Ausübung einer Anklage- und Entscheidungsfunktion durch ein und dasselbe Organ führen würde, was mit dem Verfassungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK unvereinbar ist. Spruchkorrektur auch deshalb unzulässig, weil dem Beschuldigten mit einer unmittelbar vor dem Ende der Verfolgungsverjährungsfrist ergehenden Berufungsentscheidung tatsächlich jegliche Möglichkeit, auf den Tatvorwurf bezogene Entlastungsbeweise auch in einer wirksamen Weise anbieten zu können, entzogen wäre. Stattgabe.

Schlagworte
Berufungsentscheidung - Verfolgungsverjährung, Fristablauf - Spruchkorrektur, keine; Anklageprinzip.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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