RS UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KO-92-151

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Die Anführung einer Telefonnummer wird nicht dem Erfordernis einer konkreten Tatortangabe gerecht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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