Ein Schuldspruch nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG muß, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG Rechnung zu tragen, unter anderem auch zum Ausdruck bringen, durch welches konkrete Verhalten als Tatbestandsmerkmal die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde. Die generelle Darstellung, der Beschuldigte hatte "eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung" erfüllt dieses Konkretisierungsgebot nicht, weil ein solcher Tatvorwurf noch viele Möglichkeiten offen läßt (Einstellung des Verfahrens).