TE UVS Steiermark 2002/02/04 30.12-66/2001

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Veröffentlicht am 04.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn F B, vertreten durch Dr. E M, Rechtsanwalt, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.09.2001, GZ.: 15.1 3319/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung

Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.

Text

Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte folgende Tat zu verantworten:

Tatzeit: 17.05.1999

Ihre Funktion: Beschuldigter

1. Übertretung

Sie haben als Käufer des Objektes M, KG , Grundstück ,EZ.:

entgegen Ihrer Erklärung vom 27.4.1997 i.S.d. § 18 Stmk. Grundverkehrsgesetz im Bereich des erworbenen Objektes zumindest bis 17.5.1999 keinen Hauptwohnsitz begründet. Laut Straferkenntnis wurde dadurch § 18 Abs 2 Stmk. Grundverkehrsgesetz verletzt. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschuldigte bekämpfte das Straferkenntnis mit Berufung, wobei er nach dem Vorbringen die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Objekt H war und ist Lebensmittelpunkt des Beschuldigten. Die erste Instanz hat entgegen seinem Antrag keine Erhebungen gepflogen. Nach § 54 Abs 1 Z 2 Stmk. GVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegenüber der Grundverkehrsbehörde unwahre oder unvollständige Angaben macht. Der Beschuldigte hat keine unwahren Angaben gemacht. Darüber hinaus läge eine unwahre Angabe (Erklärung vom 27.04.1997) bereits mehr als 4 Jahre zurück und ist daher verjährt, weshalb die Verfahrenseinstellung beantragt wird. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung: § 18 Stmk. GVG in der zur Tatzeit geltenden Stammfassung LGBl. Nr. 134/1993 ist mit "Pflicht zur Abgabe der Erklärung" überschrieben, seine Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:

(1) Wer aufgrund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.

(2) Inhalt der Erklärung muss sein, dass der Erwerber das Baugrundstück

nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt und

2. a) Inländer ist oder

b) das Grundstück in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs 2) erwerben soll.

Nach § 54 Abs 1 Stmk. GVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. Anträge nach den §§ 7 Abs 1, 21 Abs 1 oder 2, 27 Abs 1 oder die Erklärung nach § 18 Abs 4 nicht fristgerecht einbringt, 2. dem Gericht oder der Grundverkehrsbehörde gegenüber unwahre oder unvollständige Angaben macht oder 3. einem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach § 21 Abs 2 versagt wird, zuwiderhandelt. § 18 GVG gehört zum II. Abschnitt ("Verkehr mit Baugrundstücken") dieses Gesetzes, in dessen § 14 ("Räumlicher Geltungsbereich") beim Bezirk Murau unter anderem Mühlen als Vorbehaltsgemeinde genannt ist. Beim Grundstückserwerb aufgrund des Kaufvertrages vom 18.03.1997 handelte es sich somit um ein erklärungspflichtiges Rechtsgeschäft im Sinn des § 16 Stmk. GVG. Die erste Instanz führt auf Seite 3 in der Begründung des Straferkenntnisses Folgendes aus: Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. muss innerhalb der (gemeint: Inhalt der) Erklärung sein, dass das Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes genutzt wird oder dass der Erwerber dieses nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzen lässt. Daraus ergibt sich schlüssig, dass jedenfalls ein Hauptwohnsitz begründet werden muss. Die im Spruch des Straferkenntnisses erwähnte Erklärung stammt vom 27.04.1997, ist von F B und der Mitkäuferin A M unterfertigt und enthält die im § 18 Abs 2 GVG geforderte Erklärung, dass die Erwerber das Grundstück , EZ KG , nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzen oder nutzen lassen. § 54 Abs 1 Stmk. GVG stellt nicht unter Strafe, wenn jemand entgegen einer Erklärung keinen Hauptwohnsitz begründet. Die gegenteilige Ansicht im Straferkenntnis ist daher unrichtig. Weiter ist keineswegs per se aus dem Sachverhalt abzuleiten, dass der Beschuldigte unwahre Angaben machte, wenn er in der erwähnten Erklärung angab, das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen, und dann keinen Hauptwohnsitz begründete, weil es auf die wahrheitsgemäße Angabe bei Abgabe der Erklärung ankommt und eine Absicht ja theoretisch auch geändert werden kann. Selbst wenn aber der Berufungswerber bei Abgabe der Erklärung am 27.04.1997 bereits beabsichtigt hätte, am Kaufobjekt nur einen Zweitwohnsitz zu begründen, könnte er wegen dieser Tat nicht mehr verfolgt werden: Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist, innerhalb welcher eine Verfolgungshandlung zu setzen ist, 6 Monate. Da es sich um ein Delikt handelt, das mit Abgabe der Erklärung beendet ist, hätte die Verfolgungshandlung binnen 6 Monaten nach dem 27.04.1997 vorgenommen werden müssen. Die erste Instanz setzte aber den ersten derartigen Akt erst mit der Strafverfügung vom 28.10.1999 außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Der Berufung ist daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Da sich dies bereits aus dem Akt ergibt, kann die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden.

Schlagworte
Angabe Erklärung Hauptwohnsitz Zustandsdelikt Erklärungspflicht Grundstückserwerb Tatbestandsmerkmal Tatzeit Verfolgungsverjährungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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