Die Nichterbringung des Nachweises nach § 3 Abs.6 und § 5 Abs.7 Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 645/1992 idF 334/1995, ist ein echtes Unterlassungsdelikt, jedoch kein Dauerdelikt: Da der Nachweis nach den beiden zitierten Bestimmungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres zu ?erfolgen? hat, kann der Nachweis nach Ablauf dieser Frist nie mehr fristgerecht ?erfolgen?. Die Verwaltungsübertretung ist damit ab dem ungenützten Verstreichenlassen der Frist vollendet und beendet, sodass die Verjährungsfristen des § 31 (2) und (3) VStG damit zu laufen beginnen.
Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens