Gemäß § 28 Abs 4 AZG gilt für bestimmte Verstöße im "internationalen Straßenverkehr" abweichend von § 31 Abs 2 VStG eine Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr. Der Begriff "internationaler Straßenverkehr" iS der genannten Bestimmung deckt sich nicht mit dem Verkehr auf einem "internationalen Hauptverkehrsweg" iS des § 53 Z 18 StVO. Vielmehr kommt es bei Auslegung des § 28 Abs 4 AZG darauf an, ob die von der Gesetzesübertretung betroffene Fahrt außerhalb der österreichischen Staatsgrenzen erfolgte.