RS UVS Oberösterreich 1997/02/10 VwSen-120037/3/Br

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Veröffentlicht am 10.02.1997
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VwSen-120038 vom 30.1.1997 Rechtssatz

§ 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet:

Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist...

Abs.2 leg.cit besagt, daß bei anderen als im Abs.1 bezeichneten Flügen eine Flughöhe von mindestens 150 m über Grund einzuhalten ist. Hier ist ein Seitenabstand von einer bestimmten Bodenerhebung nicht mehr festgesetzt.

In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden "dichtbesiedelte Gebiete" als städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, bezeichnet. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR dient ausschließlich Lärmschutzzwecken. Die Beurteilung des Begriffes "dichte Besiedelung" muß daher unter Heranziehung luftfahrtspezifischer Aspekte und dabei insbesondere unter Mitberücksichtigung des § 7 Abs.2 LVR, als die im Verhältnis zu Abs.1 leg.cit. allgemeinere Norm erfolgen.

Aus dieser Sicht kann der Ortschaft N ein dichter Besiedlungscharakter nicht zugeordnet werden. Dahingestellt kann bleiben, daß der Tatvorwurf des Straferkenntnisses bloß von der Unterschreitung der Flughöhe von 300 m "über dem Ortsgebiet von S" auszugehen scheint, wobei der Wortlaut des Gesetzes nicht auf das Ortsgebiet als solchem, sondern auf die "Besiedlungsdichte" abstellt. Erst in der Begründung wird dann das wesentliche Tatbestandselement erst ausgeführt, was jedoch den Tatvorwurf im Sinne des § 44a VStG nicht sanieren würde.

Bei der hier fraglichen Örtlichkeit handelt es sich aber um einen (Luft-)Raum, welcher als Mindestflughöhe 150 m zuläßt. Bei bloß grammatikalischer Interpretation dieses Begriffes käme letztlich wohl jede Ortschaft und Siedlung als "dicht besiedeltes Gebiet" in Betracht. Aus der Sicht der Praxis würde bei der in Österreich vorherrschenden Landschaftsstruktur die Bestimmung des § 7 Abs.2 LVR weitestgehend obsolet werden. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber daher nicht zugesonnen werden. Bei der Führung eines Luftfahrzeuges unter Sichtflugbedingungen entbehrte es jeglicher realistisch sachlicher Gebotenheit quasi jeder Ortschaft auf 600 m ausweichen zu müssen. Die Auslegung muß daher auf den Sinn der Vorschrift ausgeweitet werden. Dieser liegt darin, dem luftfahrtspezifischen Regelungszweck gerecht zu werden. Daher kann im hier fraglichen Raum mit dem hier gegenständlichen Luftfahrzeug die Flughöhe von 150 m als der Regelungsintention der LVR nicht entgegenstehend erachtet werden. Auch im Falle des Motorausfalles wäre bei dieser Flughöhe ein Überfliegen des besiedelten Gebietes von N im Gleitflug ausreichend gewährleistet gewesen.

Im Hinblick darauf wird daher in sachgerechter Weise von "dicht besiedelten Gebieten" wohl erst ab einer bestimmten räumlichen Geschlossenheit eines Besiedlungsgebietes, vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt gesprochen werden können (vgl.h. Erk. v. 30.1.1997, VwSen-120038). Das in diesem Verfahren angenommene Tatverhalten erfüllt demnach nicht den bezogenen Verwaltungsstraftatbestand.

Eine Beurteilung dahin, ob hier nicht etwa im Sinne der Anzeige die erforderliche - absolute - Mindestflughöhe von 150 m über Grund (abgesehen von Start und Ladung) unterschritten worden sein könnte, hatte mangels einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung dahingestellt zu bleiben.

Nach § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darunter versteht sich deren Umschreibung hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente und einer entsprechend gestalteten fristgerechten Verfolgungshandlung.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hätte demnach bereits eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 44a Z1 VStG in eine Verfolgungshandlung als Tatbestandsmerkmal dahingehend einfließen müssen, daß der Berufungswerber etwa (auch) die Mindestflughöhe von 150 m nicht eingehalten hat. Dies wäre hier insofern naheliegend gewesen, weil dies von drei Zeugen vermutet wurde und dies der auslösende Faktor für die Anzeigeerstattung gewesen sein dürfte, wobei diese Zeugen von einer Flughöhe von unter 100 Meter gesprochen haben und dies immerhin die breiteste und allgemeinste Anforderung an den Normadressaten gewesen wäre. Da innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG 1991 keine dieses Tatbestandsmerkmal umfassende Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, ist es der Berufungsbehörde verwehrt den Schuldspruch in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmales zu ergänzen. Den Tatvorwurf auf die Vorschrift des § 7 Abs.2 LVR umzuformulieren, wäre ein "aliud" - der Austausch eines Tatbestandselementes - mit einer faktischen Beschränkung in den Verteidigungsmöglichkeiten für den Berufungswerber im bisherigen Verfahren. Diesbezüglich ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es sohin verwehrt, nach Ablauf dieser Frist den Tatvorwurf dahingehend zu verändern und im Ergebnis damit auszuweiten (vgl. unter vielen VwGH v. 7.9.1990, 85/18/0186, VwGH 26.1.1996, Zl.95/02/0435).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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