RS UVS Kärnten 1997/05/14 KUVS-1541-1542/3/96

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt ua wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Es liegt nur dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen verfolgt wird. Unterlaufen bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird. Die Berichtigung eines Tatbestandsmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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