RS UVS Kärnten 1996/07/08 KUVS-335/5/96

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Veröffentlicht am 08.07.1996
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Rechtssatz

Wird dem Inhaber einer Flugschule innerhalb der kurzen Verjährungszeit vorgehalten, einen regelmäßigen Bustransfer von Drachen- und Gleitfliegern durchgeführt und sohin die gewerbsmäßige Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes unter Bereitstellung eines Lenkers vollzogen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen zu sein und stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte diese Tätigkeit als Obmann eines Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs, auf den auch ein Bus zugelassen war, ausübte, also die erste Instanz den Tatvorwurf nicht dem Beschuldigten als Vereinsobmann vorhielt, sondern in seiner Funktion als Leiter der Flugschule, so ist das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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