RS UVS Steiermark 2001/01/18 30.15-57/2000

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Veröffentlicht am 18.01.2001
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Rechtssatz

Der UVS kann innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dann eine rechtmäßige Modifizierung der erstinstanzlichen Tatbeschreibung vornehmen, wenn das in seinem Berufungsbescheid konkret zur Last gelegte Verhalten bereits in konkretisierter Form Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens war (und von ihm nur näher konkretisiert werden muss). Somit ist dem UVS nicht gestattet, das komplette Tatverhalten von Grund auf neu zu formulieren, da dies weit über eine solche Konkretisierung hinausginge (siehe VwGH 27.2.1995, 90/10/092). So ist der Vorhalt, die Prostitution angebahnt zu haben, durch die beobachteten Anbahnungshandlungen zu konkretisieren. Die Berufungswerberin hatte die Anbahnung der Prostitution bestritten, weil sie im Nachtlokal nur als Tänzerin gearbeitet habe. In diesem Sinne ist dem UVS eine Konkretisierung nicht möglich, wenn der Berufungswerberin in den erstinstanzlichen Verfolgungshandlungen lediglich zur Last gelegt wurde, im namentlich genannten Nachtlokal "die Prostitution ohne erforderlichen Ausweis angebahnt zu haben", und auch aus der Anzeige nur hervorgeht, dass zur Kontrollzeit im Bordellbetrieb zehn Prostituierte "angetroffen" wurden. Um zu vermeiden, dass der UVS die Tat komplett neu formuliert und damit das erstinstanzliche Verfahren mit den zugehörigen Verteidigungsrechten überspringt, hätte eine Konkretisierung der vorgehaltenen Anbahnung vorausgesetzt, dass das bei der Kontrolle wahrgenommene Verhalten der Berufungswerberin in den erstinstanzlichen Verfolgungshandlungen ansatzweise umschrieben ist.

Schlagworte
Sache Entscheidungsbefugnis Konkretisierung Auswechslung Prostitution Anbahnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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