RS UVS Steiermark 1997/10/07 303.12-18/97

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Rechtssatz

Ein strafsatzerhöhender Wiederholungsfall nach § 130 Abs 1 ASchG liegt bei einer Übertretung nach § 48 Abs 1 BauV 1994 nur dann vor, wenn auch die Vorstrafe eine Verletzung dieser Bestimmung (und nicht des § 16 Abs 4 BauV 1954) betrifft. Eine Vorstrafe wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung bildet daher bei einer Übertretung nach § 48 Abs 2 BauV 1994 (nur) einen Erschwerungsgrund.

Schlagworte
Strafsatz Wiederholungsfall Vorstrafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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