Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 einen Betrag von ? 116,28 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom 4.12.2000, Zl. 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11a StVO schuldig, weil er am 24.6.2000, um 10,37 Uhr, im Gemeindegebiet B** F******-B****, auf der S**********, bei km 39,5, Ausfahrt zur Raststation F*********, Richtungsfahrbahn W***, als Lenker des PKWs **-***** (***), die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens ?Zonenbeschränkung? erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hatte (gemessene Geschwindigkeit: 143 km/h), und verhängte hiefür eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 276 Stunden) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 800,--.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 14.12.2000 im wesentlichen mit der Begründung Berufung, dass eine unzulässige Doppelbestrafung bzw. Mehrfachverfolgung vorliege, weil ihm im, bei der Bundespolizeidirektion Y zur Zl. S ****/** anhängigen, Verwaltungsstrafverfahren der selbe Sachverhalt wie im gegenständlichen Verfahren zur Last gelegt werde.
Das Verhalten des Berufungswerbers, nämlich die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit am Tattag, um 10,37 Uhr und danach, sei von einem Gesamtvorsatz getragen gewesen, weshalb, ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X für den Bereich der Raststation F*********, davon auszugehen sei, dass ein fortgesetztes Delikt, somit nur eine einzige strafbare Handlung vorliege.
Das Strafausmaß sei in Anbetracht der Milderungsgründe (Unbescholtenheit, bisheriges Wohlverhalten im Verkehr, auf Unbesonnenheit zurückzuführende Tathandlung) angesichts der Höchststrafe von S 10.000,-- bei weitem überhöht.
Abschließend beantragte der Rechtsmittelwerber die Straferkenntnisaufhebung und Verfahrenseinstellung, in eventu, die verhältnismäßige Minderung der verhängten Geldstrafe. Mit Schreiben vom 20.12.2000 legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.
Gemäß § 51 e Abs 1 VStG führte die Berufungsbehörde am *.*.**** eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschuldigten durch, anlässlich welcher ua der beigeschaffte Akt der Bundespolizeidirektion Y Zl. S ****/**, betreffend den Beschuldigten M****** O*****, zur Verlesung gelangte.
Der Rechtsmittelwerber verzichtete aus eigenem auf die Teilnahme an dieser Berufungsverhandlung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1 Schuldberufung:
Aufgrund der, diesbezüglich mit den übrigen Verfahrensergebnissen übereinstimmenden, Beschuldigtenverantwortung (siehe schriftliche Stellungnahmen vom 4.9., 12.9. und 28.11.2000, Berufungsschrift) ist erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber das Tatfahrzeug am Tattag, um 10,37 Uhr und danach, auf der S**********, in W* N*******, Höhe km 46,5 ? Höhe 44,148, und in den Gemeindegebieten W********** und B** F******-B****, Höhe km 44,148 ? km 39,0 (Ausfahrt zur Raststation F*********), Richtungsfahrbahn W***, gelenkt hat.
Unter Zugrundelegung der inhaltlich übereinstimmenden, nachvollziehbaren, überzeugenden, lebensnahen, auch unter Wahrheitspflicht stehend getätigten, Angaben der beiden Polizeibeamten Inspektor S***** S****** (=Meldungsleger) und Revierinspektor P**** K**** (siehe schriftliche Anzeige der Bundespolizeidirektion Y, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 24.6.2000, zeugenschaftliche Einvernahmen jeweils vom 7.9.2000) im Zusammenhalt mit den übrigen unbedenklichen Verfahrensergebnissen (siehe Auskunft der Firma B**-Z**** vom 7.9.2000, Eichschein vom 11.3.1998, betreffend den im, zur Tatzeit mit Deckkennzeichen versehenen, Zivilstreifen-KFZ eingebauten, Geschwindigkeitsmesser (Pro ViDa), meteorologischer Befund der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 22.9.2000,
Meldung der Bundespolizeidirektion Y vom 20.10.2000, erstbehördlichen Aktenvermerk vom 1.12.2000) steht weiters fest, dass der Rechtsmittelwerber im Zuge dieser Fahrt auf der, im Gemeindegebiet W* N*******, somit im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Y, liegenden, Strecke die dortörtlich gemäß § 20 Abs 2 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h durch Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von über 200 km/h erheblich überschritten hat.
Im, daran anschließenden, in den Gemeindegebieten W********** und B** F******-B**** gelegenen, somit in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft X gehörigen, Streckenabschnitt hat der Rechtsmittelwerber die Fahrgeschwindigkeit von über 200 km/h vorerst beibehalten.
Bei km 39,525 (Ausfahrt zur Raststation F*********) ist das Vorschriftszeichen ?Zonenbeschränkung? angebracht, aufgrund welchen ab dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt ist. Der Rechtsmittelwerber ist mit dem Tatfahrzeug vorerst mit unverminderter Fahrgeschwindigkeit weitergefahren, hat nach Passieren des in Rede stehenden Vorschriftszeichens, nämlich bei km 39,5, die Fahrgeschwindigkeit massiv, nämlich auf ca. 143 km/h (nach Abzug von 5 % von diesem Geschwindigkeitswert für eventuelle nachfahrt- und messgerätbedingte Ungenauigkeiten: ca 136 km/h), vermindert und hat diese Fahrgeschwindigkeit erst im weiteren Verlauf des Zonenbereiches auf ca 80 km/h reduziert. Im weiteren hat der Beschuldigte das Tatfahrzeug auf einem im Raststättenbereich befindlichen Parkplatz eingeparkt und ist anschließend von den beiden oa Polizeibeamten wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet worden. Der Rechtsmittelwerber hat sich am Tattag damit gerechtfertigt, dass er weiß, zu schnell gefahren zu sein. Er müsse dringend nach W***, weil er dort einen wichtigen Termin habe.
Die Geschwindigkeitsfeststellung ist im Zuge der Nachfahrt mit dem Zivilstreifenfahrzeug unter Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Tiefenabstandes erfolgt, die jeweiligen Fahrgeschwindigkeitswerte sind vom, in diesem Dienst-KFZ eingebauten, geeichten Geschwindigkeitsmesser abgelesen worden.
Die Berufungsbehörde erachtet die Angaben der beiden Polizeibeamten als glaubwürdig, weil ein Grund, aus welchem die beiden Beamten den ihnen ? unbestritten ? unbekannten Beschuldigten tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich dadurch der strafgerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten, weder vom Beschuldigten behauptet worden noch sonst verfahrensevident geworden ist.
Der Beschuldigte hat es im gesamten gegenständlichen Verfahren ? entgegen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht ? unterlassen, die von ihm zur Tatzeit mit dem Tatfahrzeug eingehaltene Fahrgeschwindigkeit konkret anzugeben und haben sich seine Einlassungen im Vorbringen allesamt, im akribisch geführten Verfahren der Bundespolizeidirektion Y zu oben angeführter Zahl, widerlegter Schutzbehauptungen (zB der Unmöglichkeit des Erreichens der angelasteten Geschwindigkeiten mit dem Tatfahrzeug (B*** ****)) erschöpft.
Dies offenbart eindrucksvoll, dass sämtliche Prozesshandlungen des Beschuldigten ausschließlich vom Bestreben, sich mit allen Mitteln ? ungeachtet das wahren Sachverhaltes ? der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen und die nachteiligen Konsequenzen finanzieller und rechtlicher Art einer Bestrafung hintanzuhalten, bestimmt sind.
Die, in der Berufungsverhandlung aufgestellte, Behauptung, die Tatörtlichkeit könne aufgrund der ?baulichen Gegebenheiten? nicht mit der angelasteten Fahrgeschwindigkeit befahren werden, reiht sich nahtlos in diese Schutzbehauptungen ein, zumal nicht einmal der Rechtsmittelwerber selbst in der Lage gewesen ist, die baulichen Gegebenheiten, welche angeblich derartige Geschwindigkeiten nicht zulassen, näher zu konkretisieren.
Dazu kommt noch, dass aufgrund diverser anderer, den gleichen tatörtlichen Bereich betreffenden, Verfahren amtsbekannt ist, dass die örtlichen Gegebenheiten die angelasteten Geschwindigkeiten durchaus zulassen.
Die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand und Ablesen des Geschwindigkeitswertes vom geeichten Tachometer des Dienst-KFZs ist ein zulässiges Beweismittel.
Zur Zitierung der Norm des § 52 lit a Z. 11a StVO wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.
Mit, bereits im Mai 2001 in Rechtskraft erwachsenem, Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Y vom 10.4.2001, Zl. S ****/00, ist der Rechtsmittelwerber aufgrund der, oben näher beschriebenen, im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Y begangenen, Geschwindigkeitsüberschreitung wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO bestraft worden.
Bezugnehmend auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen, die von der Bundespolizeidirektion geahndete Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO und die, von der Bezirkshauptmannschaft X geahndete, Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11a StVO seien als fortgesetztes Delikt zu werten, weshalb eine Doppelbestrafung unzulässig sei, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht ? der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach ? rechtlich verfehlt ist.
Ein ?fortgesetztes Delikt? der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt zunächst voraus, dass es sich um die Verletzung der selben Verwaltungsvorschrift (zB § 20 Abs 2 StVO oder § 52 lit a Z 10a StVO) handelt (VwGH 25.10.1989, 89/03/0145). Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit (in diesem Fall: 100 km/h) beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (VwGH 10.4.1991, 91/03/0003).
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat der Rechtsmittelwerber den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist diese Tathandlung nicht durch die von der Bundespolizeidirektion Y erfolgte Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO konsumiert, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgt ist und der Schuldberufung keine Folge zu geben war.
Von der, in der Berufungsverhandlung beantragten, Durchführung einer ?Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen? war allein schon deshalb Abstand zu nehmen, weil eine Konkretisierung der baulichen Gegebenheiten, die das Einhalten der festgestellten Geschwindigkeit an der Tatörtlichkeit angeblich nicht zulassen, unterblieben ist, der Beweisantrag somit auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises gerichtet ist.
Dazu kommt noch, dass der Beschuldigte nicht angegeben hat, mit welcher, wenn nicht mit der angelasteten, Geschwindigkeit er die Tatörtlichkeit befahren hat.
2 Strafberufung:
Eine, den Rechtsmittelwerber betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe ist nicht aktenevident geworden.
Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend das exorbitante Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (+ 172 % (!)) angesichts der damit verbundenen Gefahrenerhöhung sowie die, sich aus den, vom Beschuldigten am Tattag getätigten, Rechtfertigungsangaben ergebende, (zumindest) wissentliche Tatbegehungsweise.
Den, vom Rechtsvertreter in der Berufungsverhandlung getätigten, Angaben zufolge ist der Rechtsmittelwerber arbeitslos, für seine Ehegattin sorgepflichtig, mit Schulden von ca 2 ? 3 Mio belastet und verfügt über kein Vermögen.
Aus welchen Mitteln der Rechtsmittelwerber seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist dem Rechtsvertreter unbekannt gewesen. Da zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse (Essen, Unterkunft, Kleidung etc.) ein monatlicher Mindestbetrag von ?
220,-- erforderlich ist, legt die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde, dass dem Beschuldigten Geld- und/oder Sachzuwendungen im geldwerten Betrag von monatlich ? 220,-- zufließen, welche als Einkommen iSd § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen sind.
Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des erheblichen Verschuldensausmaßes, des Milderungsgrundes, der beiden, äußerst gewichtigen, Erschwerungsgründe, der bis zu ? 726,-- reichenden Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO, der oa allseitigen Verhältnisse des Beschuldigten sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe (ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe) tat-, schuld- und täterangemessen.
In Anbetracht des exorbitant großen Geschwindigkeitsüberschreitungsausmaßes im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den häufigsten Ursachen für schwerste Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschaden gehören, ist die Behörde verpflichtet, derartige Übertretungen rigoros zu ahnden und einschneidend zu bestrafen.
Darüber hinaus ist die Verhängung einer einschneidenden Strafe in generalpräventiver, aber auch in spezialpräventiver Hinsicht unabdingbar erforderlich, um dem Rechtsmittelwerber und der Allgemeinheit das Unrechtmäßige sowie die besondere Gefährlichkeit eines derartigen Verhaltens einsichtig zu machen.
In Anbetracht der vom Beschuldigten zu vertretenden (zumindest) wissentlichen Tatbegehungsweise kann keine Rede davon sein, dass der Rechtsmittelwerber, wie in der Berufungsschrift angeführt, aus Unbesonnenheit gehandelt hat.
Für die, in der Berufungsschrift ausgesprochene, Auffassung, für Unbescholtene sollte sich die zu verhängende Strafe im ersten Drittel des Strafrahmens bewegen, existiert weder eine gesetzliche Grundlage noch eine judikaturmäßige Deckung.
Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der gegenständlichen, keine Mindestgrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) lagen nicht vor.
Der Strafberufung war somit keine Folge zu geben und war der erstinstanzliche Straf- und Kostenausspruch vollinhaltlich zu bestätigen.
3 Sonstiges:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.