Strafbemessung
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Senatsmitglied Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Berufung des M in L, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 20.8.1998, Zahl 6/369-967-1998, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 900,-
zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 8.1.1998 um 15:52 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen WW-JM 1 (D) bei Werfen auf der Tauernautobahn A 10 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei auf Höhe Strkm 36,5 (Brentenbergtunnel) die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z 10a iVm 99 Abs 3 lit a StVO begangen, und wurde wegen dieser über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in Höhe von S 4.500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden, verhängt.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte vor, er lege gegen das angeführte Straferkenntnis Berufung ein, und richte sich die Berufung gegen die festgelegte Geldstrafe in der Höhe von S 4.500,-- sowie "gegen die Begründung der Übertretung in der vorliegenden Ausführung". Als Beweismittel könne die ProViDa-Anlage herangezogen werden; welche Aufzeichnung auch erkennen lassen müsse, daß er nicht vorsätzlich leichtsinnig oder gesetzwidrig die Geschwindigkeit überschritten habe, sondern nur kurzfristig als von anderen Verkehrsteilnehmern gefährdeter und somit in Gefahr befindlicher Straßenbenützer gezwungen gewesen sei, die Geschwindigkeit zu erhöhen. Zu seinen Vermögensverhältnissen führte er aus, er habe eine fünfköpfige Familie zu ernähren, die wegen Konkurses seines Arbeitgebers derzeit nur S 5.460,-- zum Leben habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschien, und nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Meldungslegers in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung folgendes festgestellt und erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß der eingangs zitierten Berufung des Beschuldigten nicht mit letzter Deutlichkeit zu entnehmen ist, ob es sich dabei lediglich um eine Straf- , oder auch um eine Schuldberufung handelt. Unter anderem aus diesen Erwägungen hat der Verwaltungssenat, um den Beschuldigten dazu im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht befragen zu können, eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da der Beschuldigte zu dieser nicht erschien, erübrigte sich die so beabsichtigte Befragung zum Umfang der Berufung, aber auch zur näheren Untermauerung seiner angeblich so ungünstigen persönlichen Verhältnisse.
Der Verwaltungssenat geht vielmehr aufgrund des Berufungstextes (arg: die Berufung richtet sich gegen die festgelegte Geldstrafe.........) davon aus, daß der Beschuldigte seinerseits lediglich eine Strafberufung einbringen wollte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sieht sich der gefertigte Senat aber zur Bemerkung veranlaßt, daß auch die Darstellung des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, eines langjährigen und erfahrenen Gendarmeriebeamten, der im speziellen mit der Durchführung von Verkehrskontrollen im Wege von Zivilstreifenfahrten betraut ist, im Zusammenhang mit den zur Vorlage gebrachten ProViDa-Bildern mit der erstinstanzlich angenommenen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h im Einklang steht.
Dies bedeutet, daß der gesetzten Tat - ausgehend von einer fast 50%igen Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich einer im gegenständlichen Teilbereich der Tauernautobahn verordneten 100 km/h-Beschränkung - ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zukommt. Dieser verstärkt sich noch durch den Umstand, daß die Tat in einem Tunnel, sohin auf einer Strecke mit besonderem Gefährdungspotential, begangen wurde.
Für den vom Beschuldigten - offensichtlich im Sinne einer Strafmilderung - angeführten Beweggrund seiner Geschwindkeitsüberschreitung zum Schutze seiner selbst bzw anderer Verkehrsteilnehmer sind im Verfahren keinerlei Indizien hervorgekommen. Insbesondere ist sowohl der Zeugenaussage als auch den ProViDa-Bildern zu entnehmen, daß der Beschuldigte vor sich zunächst kein weiteres Fahrzeug hatte, seinerseits aber überholt wurde, wobei das überholende Fahrzeug genügend Platz hatte, sich wieder vor den Beschuldigten einzuordnen; während sich der Beschuldigte seinerseits selbst auf dem rechten Fahrstreifen befand. Von einem wie auch immer gearteten, nicht anders zu bewältigenden "Bedrängtwerden", und der Verwaltungssenat geht davon aus, daß dies der Beschuldigte meinte, kann gegenständlich daher keine Rede sein.
Das bedeutet aber auch, daß dem Beschuldigten ein allergröbster Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen ist, kann doch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung dieses Ausmaßes nicht mehr von einem unbeachtlichen Versehen gesprochen werden.
Ausgehend von dem so angenommenen Verschuldensgrad - im Zusammenhalt mit der Höhe der Überschreitung und der daraus resultierenden groben Schutzzweckverletzung der Norm, der darin liegt, den jeweiligen Fahrzeuglenker, aber auch dritte Personen vor Verkehrsunfällen, die aufgrund erhöhter Geschwindigkeiten verursacht werden und immer wieder zu Verletzungs- oder Todesfolgen führen, zu schützen - vermag die erstinstanzlich verhängte Strafe nicht als unangemessen erkannt zu werden.
Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, daß gegenständlich der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund des Vorliegens einer dortigen einschlägigen, nicht getilgten, rechtskräftigen Vormerkung aus dem Jahr 1996 wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO dem Beschuldigten nicht mehr zugute kommt. Darüber hinaus ist diese Vormerkung aber auch als Erschwerungsgrund anzurechnen, liegt sie doch im einschlägigen Bereich, und schließlich ist der Beschuldigte zwischenzeitig wieder einschlägig delinquent geworden (Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29.4.1998, Zahl 6/369-2200-1998), sodaß, selbst wenn diese Vormerkung nicht auch als erschwerend angerechnet werden kann, zumindest besonderes Augenmerk auf das Gebot der Spezialprävention zu legen ist.
Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Nach § 19 VStG sind für die Strafbemessung weiters die persönlichen Verhältnisse zugrunde zu legen. Die Erstinstanz nahm diese in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte als durchschnittlich und geregelt an. Der Beschuldigte seinerseits teilte dem Verwaltungssenat mit, diese seien unterdurchschnittlich, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
Diese unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse wäre der Beschuldigte aber im Rahmen der ihm auch im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Mitwirkungspflicht zu bescheinigen veranlaßt gewesen; eine pure Behauptung derselben genügt nicht. Zumal der Beschuldigte dazu aber weder entsprechende Unterlagen vorlegte, noch an der Verhandlung teilnahm bzw sich in irgendeiner Art und Weise entschuldigte, sodaß er vom gefertigten Senat in diesem Zusammenhang hätte befragt werden können, sieht der Verwaltungssenat diese unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse nicht als bescheinigt an, und geht er ebenso wie die erstinstanzliche Behörde von durchschnittlichen und geregelten Verhältnissen aus. Demzufolge war aber die erstinstanzlich verhängte Strafe auch nicht herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
Auf die Möglichkeit, bei der erstinstanzlichen Behörde einen Ratenzahlungsantrag zu stellen, wird hingewiesen.