Im erstinstanzlichen Akt findet sich neben einer Kopie eines Schriftstückes ?Bezirksamtsstrafen, Bemessung, Blaubuch" ein Aktenvermerk, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werde, da das Zollamt eine Strafhöhe von Euro 2.000,-- pro Beschäftigtem beantragt habe.
Damit zeigt die erstinstanzliche Behörde selbst die Rechtswidrigkeit der von ihr vorgenommenen Strafbemessung auf, da ungeachtet eines Strafantrages und wie immer gearteter behördeninterner Vorgaben für die Strafbemessung die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit eines Beschuldigten einen Milderungsgrund darstellt, der bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.