Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Pfeifer über die Berufung des Herrn Mag Dkfm Dr Wilfried G vom 9.5.1996 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 19.4.1996, Zl MA 4/7-80428/6/0, wegen Übertretung des § 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes sowie § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 7.500,-- auf S 5.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auf 6 Tage herabgesetzt wird. Dementsprechend ermäßigt sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag von S 750,-- auf S 550,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben es als Geschäftsführer der F-Beteiligungs GesmbH, der Aufstellerin und Eigentümerin, bis zum 12. Februar 1996 unterlassen, die Vergnügungssteuer für den am Standort Wien, R-gasse, gehaltenen "N" für den Monat Februar 1996 im Betrag von 3.000,-- S einzubekennen und zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von 3.000,-- S verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 19 Abs 1 in Verbindung mit §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987 sowie § 9 Abs 1 VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 7.500,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, gemäß § 19 Abs 1 VGSG. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
750,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 8.250,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Die vorliegende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Dazu bringt der Berufungswerber vor, er habe sofort nach der Aufforderung der MA 4/7 die Urlaubsmeldung zurückgezogen und die Vergnügungssteuer für den Monat Februar anerkannt, er bitte daher um Herabsetzung der Höhe der angefallenen Strafe.
Über Aufforderung im Parallelverfahren zu UVS-05/F/27/132/96 gab der Berufungswerber seine persönlichen Verhältnisse wie folgt bekannt:
Eigenes Einkommen: monatlich netto ca S 20.000,--, Einkommen des Ehepartners: monatlich netto ca S 10.000,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.
Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.
Dazu wurde erwogen:
Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG folgendes:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000,-- S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 600.000,-- S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die hier zur Anwendung kommende Strafbestimmung unterscheidet in der Strafdrohung nicht, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wäre es möglich, eine Geldstrafe unabhängig von dem der Verkürzung zugrundeliegenden Verschulden zu verhängen. Es wird lediglich insoferne eine Schranke gezogen, als bei einer Steuerverkürzung im Betrage von S 300.000,-- lediglich ein Strafrahmen von bis zu S 600.000,-- offen bleibt.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt man daher im allgemeinen zum Ergebnis, daß sich die Höchststrafe nach dem zweifachen des Verkürzungsbetrages bemißt, wobei von vorsätzlicher Begehung, überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und hohem Unrechtsgehalt ausgegangen werden müßte, um eine Gleichbehandlung jener Personen, welche nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft und ungünstigere Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweisen, zu den ersteren Genannten zu gewährleisten.
Der Landesgesetzgeber legt damit für das Verwaltungsstrafverfahren das Verhältnis zwischen dem Verkürzungsbetrag und der höchstzulässigen Verwaltungsstrafe mit 1:2 fest. Im übrigen hat sich der Landesgesetzgeber bei der Schaffung der Strafbestimmungen betreffend die Gerichtszuständigkeit offenkundig von den gleichen Überlegungen leiten lassen, da dort die zulässige Höchststrafe explizit mit dem zweifachen des Verkürzungsbetrages begrenzt wird. Für eine sachlich begründete Ungleichbehandlung von verwaltungsrechtlich strafbarer und gerichtlich strafbarer Abgabenverkürzung auf die Weise, daß im verwaltungsrechtlich geführten Strafverfahren ein höheres Vielfaches als Strafe möglich wäre als im gerichtlichen Strafverfahren, sieht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keinen Raum.
Im gegenständlichen Falle schädigte die Tat in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, wurde doch die Abgabe betreffend den im Straferkenntnis genannten Steuerzeitraum zur Gänze verkürzt. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat erheblich.
Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung waren eine Vielzahl von einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten und kein Umstand als mildernd.
Unter Berücksichtigung der oben angeführten Überlegungen und der genannten Strafzumessungskriterien, insbesondere der Vielzahl von Vorstrafen, erscheint jedoch die nunmehr verhängte Strafe im festgesetzten Ausmaß erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten, sodaß eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam.
Die verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung der bekanntgegebenen, als durchschnittlich zu bewertenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers angemessen und keinesfalls überhöht.
Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe wendet und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht verlangt wurde, wurde gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen.