Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung der Frau Dr. I H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt vom 14.04.2004, GZ.:
A 4 - St 520/2002/206, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG eine Strafe von ?
1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991), welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
100,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Sachverhalt insoferne berichtigt, als das Wort "2.)" entfällt. Weiters wird ausgesprochen, dass die Berufungswerberin eine Übertretung des § 8 Abs 1 ArbIG, BGBl Nr. 27/1993, idF BGBl Nr. 1951/2001 begangen hat und über sie eine Geldstrafe gemäß § 24 Abs 1 Z 2 lit c leg cit verhängt wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H-BgesmbH mit dem Sitz in G A zur Last gelegt, sie habe anlässlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 25.07.2002 dem Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen keine Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 ASchG zur Einsichtnahme vorgelegt und 2.) Unterlagen über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren laut dem § 2a MSchG trotz Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat Graz vom 03.05.2002 ebenfalls nicht zur Einsicht vorgelegt. Laut dem Spruch der belangten Behörde hat die Berufungswerberin hiemit zwei Übertretungen jeweils des § 8 Abs 1 ArbIG begangen und wurden ihr zwei Geldstrafen von je ?
1.000,-- auferlegt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bestrafte ein, sie sei der Meinung gewesen, die Frist zur Vorlage der Unterlagen sei bis zum 09.08.2002 verlängert worden. Überdies seien anlässlich einer Kontrolle am 13.08.2002 ohnedies alle geforderten Unterlagen jedenfalls vorhanden gewesen. Am Kontrolltag hätten die geforderten Unterlagen nur deswegen nicht vorgelegt werden können, weil die dafür zuständige Verwaltungsleiterin Frau P auf Urlaub war und die Beschuldigte nicht wusste, wo Frau P diese Unterlagen aufbewahrte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsinspektorat der Beschuldigten bei diesem Sachverhalt "Einsichtslosigkeit" zur Last lege. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten eine ? 2.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung das umseitig angeführte Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark berufen. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 10.11.2004, welche wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit dem Verfahren UVS 30.15-39/2004 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde, wird nach Einvernahme der Berufungswerberin sowie der Arbeitsinspektorin Dr. F S T nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Die Berufungswerberin ist als praktische Ärztin tätig, ihre Ordination befindet sich an der Adresse G. Seit dem 20.03.1997 ist die Berufungswerberin überdies handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H-B dem Sitz in G. Die H H-B betreibt unter anderem an der Adresse Kgasse das Haus "M". Es handelt sich hiebei um eine Betriebsstätte in welcher ein Teil der insgesamt elf Appartements mit einer Gaststättengenehmigung an Hotelgäste vermietet wird, ein Teil der Appartements wird mit einer Bewilligung nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz als sogenanntes "betreutes Wohnen" an pflegebedürftige Personen (Senioren bzw behinderte Personen) vermietet. Die Appartements werden je nach Nachfrage entweder an Pfleglinge oder an normale Hotelgäste vermietet. Im Unternehmen waren im Frühjahr 2002 ca. elf Personen, überwiegend weibliche Arbeitnehmer teilweise auch in Teilzeit beschäftigt. Fünf Mitarbeiter waren im Servicebereich tätig, sieben Mitarbeiter im Bereich des Pflegeheims. Am 03.05.2002 erging nach einer vorangegangenen Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 29.04.2002 eine schriftliche Aufforderung gemäß § 9 Abs 1 ArbIG, in welcher die Berufungswerberin unter anderem in Punkt 1.) aufgefordert wurde, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 4 ASchG sowie laut Punkt 3.) die schriftliche Zusammenfassung der Evaluierungsergebnisse gemäß § 2a MSchG zu erstellen. Hiebei wurde der Berufungswerberin aufgetragen, dem Arbeitsinspektorat Graz bis längstens 28.06.2002 eine schriftliche Mitteilung über den Abschluss der Maßnahmen zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 17.06.2002 teilte die Berufungswerberin dem Arbeitsinspektorat Graz mit, dass die Evaluierung gemäß Punkt 1.) und 3.) der Aufforderung fristgerecht fertig gestellt werde und die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz in der Gesamtevaluierung enthalten sein werde. Aus Anlass der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 03.05.2002 hatte die Berufungswerberin ihre Verwaltungsleiterin Frau P damit beauftragt, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zu erstellen. Frau P hat ihr Büro am Firmensitz in der A-Gasse. An dieser Adresse befindet sich unter anderem die Buchhaltung und die EDV des Unternehmens und werden dort alle unternehmensbezogenen Unterlagen aufbewahrt. In der ca. 500 m vom Firmensitz entfernten Betriebsstätte in der K-Gasse gab und gibt es kein Büro. Aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Vorfälle werden jedoch dort mittlerweile in einem Personalzimmer alle Unterlagen in Kopie aufbewahrt, die bei einer allfälligen Kontrolle des Arbeitsinspektorates relevant sein könnten (zB Arbeitszeitaufzeichnungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Brandschutzunterlagen, etc.). Am 25.07.2002 führte Arbeitsinspektorin Dr. S T in der K-Gasse eine unangemeldete Betriebskontrolle durch. Zweck dieser Überprüfung war es, jene Unterlagen, welche laut Schreiben der Arbeitgeberin vom 17.06.2002 bereits fertig gestellt waren, unter anderem die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nach § 4 ASchG und § 2 MSchG an Ort und Stelle einzusehen. Die Arbeitsinspektorin wurde von einer Mitarbeiterin zur Berufungswerberin geführt, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade ihre Ordination abhielt. Die Arbeitsinspektorin erklärte der Berufungswerberin den Zweck der Kontrolle und verlangte insbesondere ausdrücklich die Einsichtnahme in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente. Die Berufungswerberin war sehr kurz angebunden und meinte sinngemäß, wenn die Arbeitsinspektorin schriftliche Unterlagen brauche, solle sie das noch einmal schriftlich mitteilen. Die Arbeitsinspektorin erklärte der Berufungswerberin auch, dass sie bereit wäre zu warten, bis die Unterlagen aus dem Büro in der Anzengrubergasse geholt werden. Von diesem Angebot machte die Berufungswerberin aber keinen Gebrauch. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Unternehmenszweck und die Organisation des Betriebes ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Berufungswerberin. Die Feststellungen hinsichtlich der Vorgeschichte der verfahrens-gegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen sowie den schriftlichen Unterlagen im erstinstanzlichen Akt. Bezüglich ihrer ursprünglichen Rechtfertigung, sie sei der Meinung gewesen, die Frist für die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sei vom Arbeitsinspektorat bis 09.08.2002 verlängert worden, hat die Berufungswerberin in der Verhandlung selbst zugegeben, dass es sich dabei um ein Missverständnis ihrerseits gehandelt hat, weil die erwähnte Frist im Zusammenhang mit einem anderen Aufforderungsschreiben gemäß § 8 Abs 3 ArbIG (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift) erging. Hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle vom 25.07.2002 liegen im Großen und Ganzen auch übereinstimmende Angaben der Berufungswerberin und der Arbeitsinspektorin vor. Widersprüche ergaben sich lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Berufungswerberin anlässlich der Kontrolle auch auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die geforderten Unterlagen aus dem Büro in der A-Gasse beizuschaffen. Diesbezüglich war jedoch den Angaben der Arbeitsinspektorin Glauben zu schenken. Es erscheint glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin gestresst und verärgert reagierte, als sie von der unangemeldeten Kontrolle während ihrer Ordinationszeit überrascht wurde und aus diesem Grund nicht bereit war, sich mit der Arbeitsinspektorin in die A-Gasse zu begeben, um dort nach den Unterlagen zu suchen bzw diese von dort beischaffen zu lassen. Die Sachverhaltsdarstellung der Arbeitsinspektorin in der Berufungsverhandlung erscheint auch insoferne glaubhaft, als diese bereits bei der Verfassung ihrer Anzeige vom 02.08.2002 bei der Beschreibung des chronologischen Ablaufs der Amtshandlung unter anderem darauf hinwies, dass die Berufungswerberin damals nicht bereit war dafür zu sorgen, dass die geforderten Unterlagen, welche sich angeblich in der Anzengrubergasse befinden, in der K-Gasse vorgelegt werden können. Ob die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zum Zeitpunkt der Kontrolle, wie von der Berufungswerberin behauptet, von Frau P bereits fertig gestellt waren und am Firmensitz sowohl EDV-mäßig, als auch in ausgedruckter Form aufgelegen sind, ließ sich im Verfahren nicht mehr verifizieren. Die bisherige Rechtfertigung der Berufungswerberin, sie sei der Meinung gewesen, für die Fertigstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente eine längere Frist zu haben, sowie die Tatsache, dass sie auch nach der Kontrolle die geforderten Unterlagen keineswegs sofort dem Arbeitsinspektorat zukommen ließ, legen jedoch den Schluss nahe, dass dem nicht so war. Im Übrigen kommt diesen Umstand jedoch im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da es für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes im vorliegenden Fall nur darauf ankommt, dass die geforderten Unterlagen - aus welchem Grund auch immer - nicht vorgelegt wurden, nicht jedoch, ob sie tatsächlich vorhanden waren (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Rechtliche Beurteilung: § 8 Abs 1 ArbIG lautet wie folgt: Arbeitgeber/innen und die gemäß § 4 Abs 5 und 7 beauftragten Personen sind verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalt- und Unterlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 erster Satz ArbIG sowie den im Folgenden beispielsweise aufgezählten Unterlagen folgt eindeutig, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 4 und 5 ASchG sowie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 2a Abs 5 ASchG zu jenen Unterlagen gehören, welche dem Arbeitsinspektorat im Sinne dieser Bestimmung auf Verlangen vorzulegen sind. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht darin, dem Arbeitsinspektorat durch Einsichtnahme in alle mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehenden Unterlagen, die Kontrolle der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Die Berufungswerberin hat gegen den obgenannten Schutzzweck des § 8 ArbIG zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit verstoßen, indem sie diese Unterlagen der Arbeitsinspektorin anlässlich der Kontrolle vom 25.07.2002 auf Verlangen nicht vorlegte. Hiebei kann es dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin - wie vom Arbeitsinspektorat vertreten - verpflichtet gewesen wäre, eine Ausfertigung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in der Betriebsstätte in der Kastellfeldgasse aufzubewahren, da sie erwiesenermaßen auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, diese beischaffen zu lassen bzw sich gemeinsam mit der Arbeitsinspektorin sich in das nur ca. 500 m entfernte Büro in der Anzengrubergasse zu begeben. Im Anlassfall hat das Arbeitsinspektorat allerdings zwei Übertretungen zur Anzeige gebracht, dies vermutlich deshalb, weil die geforderten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in zwei verschiedenen Rechtsquellen, nämlich einerseits in den §§ 4 und 5 ASchG und andererseits im § 2a MSchG geregelt sind. Hiebei ist allerdings zu beachten, dass diese beiden Gesetze keine gesonderten Vorlagepflichten für diese Dokumente vorsehen und daher von der belangten Behörde zu Recht als übertretene Verwaltungsvorschrift jeweils die allgemeine Bestimmung des § 8 Abs 1 ArbIG angezogen wurde. Nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senatsmitgliedes ist die unterlassene Vorlage mehrerer gemäß § 8 Abs 1 ArbIG geforderter Unterlagen jedoch nicht kumulativ strafbar. Dies folgt zum Einen aus dem identischen Schutzzweck der Norm, zum Anderen aus der sinngemäß anzuwendenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Übertretungen nach § 26 Abs 1 AZG und § 26 Abs 1 Z 5 KJBG. In den Erkenntnissen vom 09.03.1995, Zl. 93/18/0114, 29.07.1993, Zl. 91/19/0176 ua. hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass jeweils nur eine Übertretung vorliegt, wenn hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt werden bzw die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen betreffend mehrere Arbeitnehmer verweigert wird. Im Anlassfall kommt hinzu, dass die Berufungswerberin die Evaluierung nach dem Mutterschutzgesetz - vom Arbeitsinspektorat unbeanstandet - in die allgemeine Evaluierung nach § 4 und 5 ASchG eingearbeitet hat und somit im Ergebnis ohnedies nur eine schriftliche Dokumentation vorlag. Bei der Bemessung der Strafe ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, ob eine oder mehrere Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Es wäre nämlich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kontraproduktiv, jenen Arbeitgeber, welcher die geforderten Unterlagen aus welchem Grunde auch immer gar nicht erst vorlegt, wesentlich besser zu stellen, als einen Firmenchef welcher ihn möglicherweise belastende Unterlagen der behördlichen Aufforderung entsprechend vorlegt. Zur Strafbemessung: Gemäß § 24 Abs 1 ArbIG in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von ? 36,-- bis ? 3.600,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von ? 72,-- bis ? 3.600,--, zu bestrafen. Da die Berufungswerberin einschlägig nicht vorbestraft ist, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zur Anwendung. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Anlassfall ist zu Gunsten der Bestraften zu berücksichtigen, dass diese absolut unbescholten ist und keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe für die im Sinne der obigen Ausführungen eine Verwaltungsübertretung beträgt somit mehr als die Hälfte der Höchststrafe des ersten Strafsatzes. Hiebei ist zu bemerken, dass die vom Arbeitsinspektorat erwähnte "Einsichtslosigkeit" der Berufungswerberin jedenfalls keinen Erschwerungsgrund darstellt. Das Arbeitsinspektorat hätte die mangelnde Kooperation der Berufungswerberin anlässlich der Kontrolle allenfalls zum Anlass nehmen können, eine Anzeige wegen Kontrollvereitelung zu erstatten, keineswegs kann jedoch aus einem allfälligen unfreundlichen bzw "uneinsichtigen" Verhalten bei der Kontrolle nachträglich ein Erschwerungsgrund konstruiert werden, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Schuldeinsicht keinen Erschwerungsgrund darstellt (VwGH 08.07.1993, Zl. 93/18/0022). Im Übrigen hat sich die Beschuldigte zumindest in der Berufungsverhandlung einsichtig gezeigt und glaubwürdig dargelegt, dass sie mittlerweile zwecks Vermeidung derartiger Vorkommnisse dafür Sorge getragen hat, dass alle die Betriebsstätte in der K-Gasse betreffenden Unterlagen, welche im Falle einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat von Interesse sein könnten, auch an Ort und Stelle aufliegen. Es besteht somit hinsichtlich der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegenwärtig auch keine Wiederholungsgefahr. Aus all diesen Gründen konnte die verhängte Strafe deutlich reduziert werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von ? 1.000,-- liegt immer noch deutlich über der Mindeststrafe und erscheint jedenfalls ausreichend, um die Berufungswerberin von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die von der Berufungswerberin bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (durchschnittliches Einkommen von ? 2.000,-- mtl./netto, Alleineigentum an einem Baugrund im Ausmaß von 1000 m², Sorgepflichten für einen studierenden Sohn und ca. ? 300.000,-- an Firmenverbindlichkeiten für welche die Berufungswerberin haftet) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.