Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Johannes S gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl MA 67-RV-071420/0/6, vom 10.11.2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.8.2001 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung Folge gegeben und die Geldstrafe von ATS 900,-- auf ATS 700,-- (entspricht 50,87 EUR), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.
Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag auf ATS 70,-- (entspricht 5,09 EUR), das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
?Sie haben am 29.03.2000 um 13.02 Uhr in Wien, K-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen
W-JO folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges auf einem Schutzweg.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit c StVO 1960.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 900,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
ATS 90,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ATS 990,-- (der Betrag entspricht 71,95 EURO).?
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 30.11.2000.
In der Angelegenheit fand am 6.8.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt. In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber als Partei sowie der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.
In dieser Verhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf die Höhe der verhängten Strafe ein. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet.
3. Die Berufung ist begründet.
Gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO darf auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs weder gehalten noch geparkt werden.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (ua) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Die Berufung richtet sich ausschließlich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe, das Straferkenntnis ist daher, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs. Dazu gehört es nämlich auch, dass die diesem Zweck dienenden Beschränkungen des ruhenden Verkehrs gewissenhaft eingehalten werden.
Der Berufungswerber hat jedoch im gesamten Verfahren die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten, sondern lediglich, und zu Recht, bemängelt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund eines Versehens des Meldungslegers sowohl in der Anzeige als auch in einer Anonymverfügung vom 12.5.2001 von einem falschen Tatort, nämlich Wien, A-gasse, ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Behörde hat diesen Fehler erst auf Grund des vom Berufungswerber erhobenen Einspruches berichtigt, jedoch unter einem eine um 200,-- S höhere Strafe verhängt. Wenn gleich im Verwaltungsstrafverfahren niemand einen Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung hat, ist die Argumentation des Berufungswerbers, er sehe nicht ein, für die Berichtigung eines behördlichen Fehlers nunmehr eine höhere Strafe bezahlen zu müssen, nicht von der Hand zu weisen. Darüber hinaus hat sich der Berufungswerber auch einsichtig gezeigt, machte im unmittelbaren Eindruck einen gewissenhaften und korrekten Eindruck und lässt somit eine günstige Prognose für sein weiteres Wohlverhalten zu. Bei der Strafbemessung waren überdies seine ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. In Ansehung dieser Strafbemessungsgründe war daher der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, da weitere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind, die Verhängung einer noch geringeren Strafe auch nicht geeignet schiene, andere Fahrzeuglenker in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten.