RS UVS Niederösterreich 2002/02/28 Senat-WB-00-495

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Rechtssatz

Als Einkommen iSd § 19 Abs 2 VStG ist alles zu berücksichtigen, was dem Beschuldigten an Geld- und/oder Sachwerten zufließt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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