Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-98, wurde über den Beschuldigten A****** J******** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B**** AG, mit dem Sitz in **** ** *******, wegen Übertretung der Bestimmung des § 9 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage, gemäß § 28 Abs 1 leg cit verhängt. Hinsichtlich der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: In den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht eingetragene Ruhepausen sind nicht gehaltenen Ruhepausen gleichzuhalten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als zum Tatzeitpunkt Bevollmächtigter der Filiale der Fa. B. AG in J., die Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden hinsichtlich 6 Arbeitnehmern zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von insgesamt S 5.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, die im Straferkenntnis festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der Überschreitung der Tagesarbeitszeit nach § 9 AZG von 10 Stunden ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nur die zulässige 10-stündige Arbeitszeit (08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr) zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemacht wurde, und nicht die darüber hinausgehende unzulässige Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Schlagworte Tagesarbeitszeit Tatzeit Überschrei... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "A) Sie haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes-VStG 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden D Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, C-straße, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht ... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, VStG, der als Arbeitgeberin fungierenden L Warenhandels GmbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 29.10.1993 festges... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber beschuldigt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der L-Gesellschaft mbH nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien, O-Straße, in der weiteren Betriebsstätte in Wien, L-straße, im Zeitraum zwischen 30.3.1994 und 28.4.1994 fünf Arbeitnehmerinnen über die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden b... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung der Arbeitszeit durch entsprechende Anweisungen zu sorgen. Die Überwachung der Arbeitszeit ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. mehr lesen...
Aufgrund einer am 11.8.1993 um ca. 11.00 Uhr durch den Arbeitsinspektor Ing. M.G. durchgeführten Kontrolle der Filiale der Sparte Supermarkt in 8045 Graz, W. 8, der L.- WarenhandelgesmbH mit dem Sitz in Wien, O. 300 - 306, wurden die nunmehr im Spruch: aufscheinenden Übertretungen nach dem AZG festgestellt. Der Anzeige beigelegt waren die Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG betreffend F.J. sowie die Bestellungsurkunde zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Eigenschaft als leitender Angestellter nach § 1 Abs 2 Z 8 AZG ist die Gesamtschau aller Befugnisse und deren Auswirkung auf das Gesamtunternehmen maßgebend. Ergibt sich daraus, daß der Filialleiter gleichsam einem Unternehmensführer tätig ist, wird die rechtliche Qualifikation als leitender Angestellter im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1 AZG anzunehmen sein. In Anwendung des Grundsatzes - wonach Ausnahmen restriktiv zu interpretieren sind - hat der Hinweis sowohl a... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.08.1995, GZ: 15.1 1995/3629 wurde die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG wegen insgesamt sechs Übertretungen des AZG zu Geldstrafen von insgesamt S 21.000,-- verurteilt. In der fristgerecht eingebrachten Berufung rügte die Berufungswerberin zunächst, daß ihr unter Punkt 1d.), Punkt 2.) und 3.) unter anderem vorgeworfen werde, daß sie selbst die Arbeitszeit übertreten hätte und dies auch sel... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 1 Z 3 AZG versteht man unter Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dies bedeutet, daß die Woche am Montag 0.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 23.4.1993 ist aber angeführt, daß die Berufungswerberin in der Woche vom 17.1. (Sonntag) bis 23.1.1993 (Samstag) bzw. vom 24.1. (Sonntag) bis 30.1.1993 (Samstag) die wöchentliche Arbeitszeit überschri... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anlaßfall erfüllten Arbeitszeitüberschreitungen in einem Stahlwerk die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 lit b AZG, da hiebei dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen zufolge jeweils unvorhergesehene und nicht zu verhindernde
Gründe: vorlagen und es sich darüberhinaus hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer solchen Störung sowie der Dimension des drohenden Schadens um sogenannte - Jahrhundertstörfälle - handelte. Daran vermag auch das gehäufte Auftreten solche... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhergesehener Umstand nach § 20 Abs 1 lit b AZG liegt nicht vor bei einer knappen Personalsituation aufgrund der Haupturlaubszeit; so muß mit einem (auch krankenstandsbedingten) Ausfall von Mitarbeitern auch im normalen Betriebsablauf jederzeit gerechnet werden (vgl. UVS Stmk 12.7.1995, UVS 30.11-97/94-20). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Ausnahmeregelung mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitsbereitschaft (Übertretung nach § 9 AZG) ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn sich der Arbeitnehmer in betrieblichen Räumen aufhalten und auf Weisung oder nach eigener Entscheidung eine Tätigkeit aufnehmen muß. Schon die Anwesenheitspflicht im Betrieb führt nämlich zu einer weitergehenden Einschränkung des Arbeitnehmers als die Rufbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer im privaten Bereich aufhalten kann. Trotz Aufenthalt im Betrieb wird ausnahmsweise dann nicht Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs 2 VStG bestellt, liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung (hier des AZG) nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung. Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Dies ist in gleicher Weise auf einen Be... mehr lesen...
Begründung: Die Berufungswerberin (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtliche Geschäftsführerin der W-GmbH. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 3. Aufsichtsbezirk wurde die Bw vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, am 9.4.1993 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil sie als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma W-GmbH mit Sitz in Wien, K-gasse (Tatort) den in der beigelegten Anzeige angeführten Arbeitnehme... mehr lesen...
Begründung: Dem Berufungswerber war zur Last gelegt worden: "Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 der als Arbeitgeberin fungierenden M-AG zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, L-Straße wie anläßlich einer Erhebung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk am 4.5.1992 festgestellt wurde, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF insoferne nicht eingehalten wurden, ... mehr lesen...
Beachte Derzeit anhängig beim VwGH zu 1995/11/0137 Rechtssatz: Bei Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und bei Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestruhezeiten ist die Verfolgungshandlung hinreichend konkret, wenn damit das Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeiten konkreter Arbeitnehmer an konkreten Tagen angelastet wurde. Hingegen bedarf es zur Wahrung der Verteidigungsmöglichkeit durch den Beschuldigten nicht der Anlastung der Zeitpunkte des jeweiligen Arbe... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 8.10.1992, 92/18/0391; v. 19.4.1994, 94/11/0055; VwSen-220852 v. 11.2.1994. Rechtssatz: In Sachen, die sich auf den Betrieb einer in Filialen gegliederten Unternehmung beziehen, ist hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen in der Regel der Sitz der Unternehmensleitung der Tatort, es sei denn, es wurde für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt; in diesem Fall ist der Standort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 20 Abs 1 lit b AZG liegt bei einer Produktionsausweitung nicht vor, zumal in concreto nicht geltend gemacht wurde, daß die Produktionsausweitung infolge eines Schadens an einer anderen Produktionsschiene erfolgt sei. Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Kein entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG, wenn für die Nichterfüllung von Verträgen Konventionalstrafen drohen, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens nicht unmittelbar bedrohen. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 300 S und 2.500 S bei einer Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit zwischen 6 und 72 Stunden. Abweisung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die erste Instanz dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das nach §9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (zu zitieren wäre richtig: als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma A - L GesmbH zu verantworten, daß am Standort diese Betriebes in G******, L***** Straße ***, die erlaubte Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bei nachstehend angeführten Arbeitnehmern wie folgt überschritten wurde: 1. W B am 2.10.1990, Überschreitung:... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kann einem Arbeitgeber zugemutet werden, nur solche Aufträge zu übernehmen, die mit den vorhandenen personellen und maschinellen Resourcen unter Beachtung der einschlägigen Arbeitszeitvorschriften bis zum vereinbarten Liefertermin erfüllt werden können. Unbeachtlich ist, daß der Arbeitnehmer an einer Überschreitung der Arbeitszeit keinen Anstoß nimmt und allenfalls sogar daran interessiert ist. mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Berufungswerberin ein Straferkenntnis vom 11.9.1992 mit dem
Spruch: (wörtlich): "Sie haben es als handelsrechtlich bestellte Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der H-gesellschaft mbH als Komplementärin der A Gesellschaft als Arbeitgeberin I) die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes insoferne nicht eingehal... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 16. Jänner 1992, Zl xx, wurde über Herrn S S als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D P S S GesmbH wegen Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 Arbeitszeitgesetzes BGBl Nr 461/1969 idgF eine Geldstrafe für 21 Verwaltungsübertretungen in der Gesamthöhe von S 36.000,--, im Nichteinbringungsfa... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 12.11.1992 92/18/0372 (Behandlung abgelehnt) Rechtssatz: Beschäftigung eines Arbeitnehmers an mehreren Tagen einer Woche über die gesetzlich festgelegte Tagesarbeitszeit hinaus ist kein fortgesetztes Delikt. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16.9.1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & Co KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen des §9 iVm §7 Abs1 AZG, BGBl Nr 461/1969 in der geltenden Fassung und des §12 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Gesamthöhe von 144.800,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 189 Tagen und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn und Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbe... mehr lesen...