RS UVS Wien 1996/08/06 04/03/1069/94

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung der Arbeitszeit durch entsprechende Anweisungen zu sorgen. Die Überwachung der Arbeitszeit ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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