1
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage) auf
S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 2 Tage) herabgesetzt wird.
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Der Berufungswerber hat somit gemäß § 64 VStG idgF S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz binnen zwei Wochen genauso wie den Strafbetrag in der Höhe von S 2.000,-- zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-98, wurde über den Beschuldigten A****** J******** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B**** AG, mit dem Sitz in **** ** *******, wegen Übertretung der Bestimmung des § 9 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 6 Tage, gemäß § 28 Abs 1 leg cit verhängt.
Hinsichtlich der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung, gerichtet auf Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Herabsetzung des Strafausmaßes nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung unter allfälliger ergänzender Beweisaufnahme, hat im Rahmen des erteilten Parteiengehörs das anzeigende Arbeitsinspektorat nach Kenntnis dieses Berufungsvorbringens den gestellten Strafantrag aufrecht gehalten.
Nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom ** ** **** am Sitz der Bezirkshauptmannschaft X hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ erwogen wie folgt:
Der Berufung ist dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen.
Aufgrund der im Akt erliegenden Unterlagen, die zum Strafantrag durch das Arbeitsinspektorat für den 3 Aufsichtsbezirk führte, erhellt zweifelsfrei, dass Umfang, Art, Ausmaß und zeitliche Lagerung der Arbeitszeiten sich auf vorgelegte Arbeitszeitaufzeichnungen stützen, diese dahin getroffenen Tatsachenfeststellungen in objektiver Hinsicht durchaus nachvollziehbar sind.
Das allfällige Unterlassen der Eintragung von Ruhepausen exkulpiert gleichfalls nicht den Einschreiter, da nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nicht eingetragene Ruhepausen als nicht gehaltene Ruhepausen rechtlich gleichzuhalten sind.
Des weiteren ist die im Akt erliegende Bestellung des A****** J******** zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 23 Abs 1 ArbIG rechtskonform und rechtswirksam.
J********, der auf der dritten innerbetrieblichen Führungsebene steht, hat durch eigenhändige Unterschrift vor dem Tatzeitpunkt seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt, verfügt er auch über die Anordnungsbefugnis und ist der räumliche und sachliche Aufgabenbereich genau determiniert, hätte er sich außer Stande gesehen, dieser seiner übertragenen Verantwortung nachzukommen, wäre es an ihm gelegen, seine Bestellung von sich aus zu widerrufen.
Der Berufung ist somit dem Grunde nach ein Erfolg zu versagen, dementsprechendes Vorbringen zu verwerfen, von den offengebliebenen Beweisanträgen wegen ausreichender Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Abstand zu nehmen, hätte die Einvernahme des in der Berufung genannten Dienstnehmers zu keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage geführt.
A****** J******** hat somit die ihm zur Last gelegte Übertretung objektiv begangen und subjektiv in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten.
Zur Strafhöhe wird festgehalten.
Im Rahmen des Eventualantrages erweist sich gegenständliches Rechtsmittel als gerechtfertigt.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde vorliegendenfalls die gesetzliche Höchststrafe verhängt.
In Anbetracht des Umstandes verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt, der Begehung der Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit und des nicht exorbitant hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes dieser Übertretung, sowie unter Berücksichtigung ständiger höchstgerichtlicher Judikatur des VwGH zur erstmaligen Übertretungen nach dem AZG konnte vorliegendenfalls eine deutliche Herabsetzung der Geld- und dazu adäquaten Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen.
Diese nunmehr im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist sowohl schuld- als auch tatangemessen und persönlichkeitsadäquat, dies unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse in der Person des Täters.
Der nunmehrige reduzierte Strafausspruch ist aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, notwendig, der Intention des Gesetzgebers zur Einhaltung von ASchG-Bestimmungen Genüge zu tun.
Eine weitergehendere Reduktion des Strafsatzes, die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe oder gar die Anwendung der Bestimmungen der § 20 bzw § 21 VStG ist mangels des Vorliegens von Geringfügigkeit für die in der Schuldform der Fahrlässigkeit gesetzten Übertretung nicht angezeigt, war spruchgemäß zu entscheiden und gründet sich der Kostenausspruch auf die spruchbezogenen Gesetzesstellen.
Aufgrund dieser Berufungsentscheidung hat der Rechtsmittelwerber folgende Beträge zu entrichten:
a)
verhängte Geldstrafe: S 2.000,--
b)
Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz: S 200,-- Gesamtbetrag: S 2.200,--
(Euro 159,88)