Bei Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und bei Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestruhezeiten ist die
Verfolgungshandlung hinreichend konkret, wenn damit das Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeiten konkreter Arbeitnehmer an konkreten Tagen angelastet wurde.
Hingegen bedarf es zur Wahrung der Verteidigungsmöglichkeit durch den
Beschuldigten nicht der Anlastung der Zeitpunkte des jeweiligen Arbeitsbeginns/-endes, da der Beschuldigte (Arbeitgeber) diese Zeitpunkte aus den von ihm zwingend zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen (§26 AZG) ersehen kann.