RS UVS Steiermark 1995/10/20 30.15-157/94

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Veröffentlicht am 20.10.1995
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Rechtssatz

Im Anlaßfall erfüllten Arbeitszeitüberschreitungen in einem Stahlwerk die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 lit b AZG, da hiebei dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen zufolge jeweils unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorlagen und es sich darüberhinaus hinsichtlich der Vorhersehbarkeit einer solchen Störung sowie der Dimension des drohenden Schadens um sogenannte - Jahrhundertstörfälle - handelte. Daran vermag auch das gehäufte Auftreten solcher Störfälle im Monat Dezember 1992 nichts zu ändern, da jeder Störfall für sich allein betrachtet und auf seine Subsumierbarkeit unter die Ausnahmebestimmung des § 20 AZG geprüft werden muß. Weiters ist zu berücksichtigen, daß ein Teil der Störfälle sich um die Weihnachtsfeiertage ereignete und zu diesen Zeiten wohl in jedem Betrieb nur mit einer Notbesetzung gefahren wird. Hinzu kommt, daß Betriebsstörungen im Unternehmen des Berufungswerbers im Normalfall von den betriebsinternen Instandhaltungsabteilungen behoben werden und nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn das dort tätige Personal mit der Behebung überfordert ist, die Spezialisten aus den Serviceabteilungen unterstützend beigezogen werden. Es mag zwar zutreffen, daß bei einer entsprechend üppigen Ausstattung der jeweiligen Serviceabteilung auch solche äußerst seltenen, in Abständen von Jahren oder wie im Falle des Stromausfalles Jahrzehnten auftretenden Störfälle, ohne Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen behoben werden könnten. Eine solche Personalkalkulation wäre jedoch in Zeiten eines zunehmend rauheren Konkurrenzkampfes wirtschaftlich nicht zumutbar und würde mittel- bis langfristig die wirtschaftliche Existenz des gesamten Betriebes und damit auch jedes einzelnen Arbeitnehmers gefährden. Da, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, die Beiziehung von Fremdfirmen auch nur bedingt möglich ist, nämlich praktisch nur bei langfristig geplanten Service- und Wartungsarbeiten sowie bedingt zur Unterstützung bei bereits laufenden Störfallbehebungen, nicht jedoch bei der vorangehenden zeitaufwendigen Diagnose des jeweiligen Fehlers, konnten auch andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Punkte einzustellen war.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht außergewöhnliche Fälle Stahlwerk GA technisches
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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