RS UVS Steiermark 1994/06/13 30.1-25/94

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Rechtssatz

Ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 20 Abs 1 lit b AZG liegt bei einer Produktionsausweitung nicht vor, zumal in concreto nicht geltend gemacht wurde, daß die Produktionsausweitung infolge eines Schadens an einer anderen Produktionsschiene erfolgt sei.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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