Ein unvorhergesehener Umstand nach § 20 Abs 1 lit b AZG liegt nicht vor bei einer knappen Personalsituation aufgrund der Haupturlaubszeit; so muß mit einem (auch krankenstandsbedingten) Ausfall von Mitarbeitern auch im normalen Betriebsablauf jederzeit gerechnet werden (vgl. UVS Stmk 12.7.1995, UVS 30.11-97/94-20).