Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E. Transport GmbH, K., XY 90 nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen der EG-VO 3820/85 iVm dem Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBI I Nr 175/2004, eingehalten wurden, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass der Le... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der U. GmbH mit Sitz in 6250 Kundl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes(AZG), BGBl Nr 46111969 idgF eingehalten wurden, da aufgrund von Tachografen-Schaublättern, die dem Arbeits... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft: ?Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 VStG der U. GmbH, mit Sitz in K., XY, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden. Bei einer am 20.02.03 um 14.00 Uhr durch das Landesgendarmeriek... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-49-2004, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als der für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten (Zeitraum vorn 15.09.2003 bis 17.09.2003) verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der K. Transporte GesmbH, somit als das für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten zur Vertretung nach außen berufene Organ der K. Transporte GmbH und... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: ?Sie haben als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche(r) Vertreter(in) des Arbeitgebers (verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der Firma U. GmbH, Internationale Transporte nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden, da bei einer... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 24.08.2004, Zl SG-72-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. Transport Logistik GmbH?, Sitz St. U. a. P., zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. Transport Logistik GmbH, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 25.08.2004, Zl SG-74-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. T. L. GmbH?, Sitz St.U.a.P, zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. T. L. GmbH, Sitz St.U.a.P., folgende Verwa... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 27.07.2004, Zl SG-73-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. T. L. GmbH?, Sitz St.U.a.P., zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. T. L. GmbH, St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: Der Arbeitnehmer des ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen hin befugtes Organ gemäß § 9 VStG der U. GmbH mit Sitz in 6250 Kundl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes, BGBl 461/1969 idgF eingehalten wurden, da bei einer am 07.01.2004 um 14.45 Uhr auf der A12 bei km 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl, Fahrtrichtung Westen durchgeführten ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftführerin und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 VStG der T. International Transport GmbH, mit Sitz in 6300 Wörgl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden. Bei einer am 18.01.03 um 0... mehr lesen...
Rechtssatz: Erschöpft sich das arbeitszeitliche Kontrollsystem des Arbeitsgebers darin, dass dieser die Lenker schriftlich und mündlich anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahem reicht keinesfalls aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, dass bei Erfüllung von Fahrtaufträgen die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden. Auch wenn m... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.4 AZG beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die im Abs.1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr abweichend von § 31 Abs.2 VStG ein Jahr. Daraus folgt, dass für gleichgelagerte, jedoch nicht auf Fahrten im internationalen Straßenverkehr verwirklichte Verstöße - wie hier zB gegen die Vorschrift, als Lenker die tägliche (Mindest)ruhezeit einzuhalten - die generelle Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG von sechs ... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "I. Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers der Firma *** nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer ***, *** geb. die mit Kollektivvertrag festgelegte Einsatzzeit von grundsätzlich 12 Stunden, im Falle der Arbeitsbereitschaft 16 Stunden nicht überschreitet. Die Einsatzzeit betrug: am 20 7 1998, 05 00 Uhr bis 20 00 Uhr - 15 Stunden 00 Min am 21 7 1998, 04 30 Uhr bis 20 40 Uhr - 16 Stunden 10 Min am 2... mehr lesen...
Rechtssatz: SACHVERHALT: Der Beschuldigte wurde als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers wegen Nichteinhaltung der täglichen Lenkzeit und der Lenkpausen durch einen beschäftigten Lenker nach dem KFG rechtskräftig bestraft. Ein zweites Verfahren wurde gegen ihn als Verantwortlicher des Arbeitgebers nach dem Arbeitszeitgesetz eingeleitet. Darin wurde ihm - wie auch bereits in dem Verfahren nach dem KFG - zur Last gelegt, dass der selbe Lenker an (teilweise) den gleichen Tagen die vorgesc... mehr lesen...
Rechtssatz: § 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auffassung des Beschuldigten, daß sein Kraftfahrer Kenntnis von den Ruhezeiten hatte und daß er für dessen eigenmächtiges Handeln nicht verantwortlich sei, exkulpiert nicht, da der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem zu installieren bzw alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche eine wirksame Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch den Lenker ermöglichten. Von einem solchen System ist ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf des Schuldspruchs richtet sich zwar nicht ausdrücklich, aber immerhin erkennbar an den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des involvierten Lenkers. Die vom Arbeitsinspektorat angezeigte Verletzung der Lenkpausenregelung ist auf die Aufzeichnungen im betreffenden (in Kopie der Anzeige angeschlossenen) Schaublatt mit Datum des Tattages und lautend auf den im Schuldspruch bezeichneten Lenker gestützt. Daß dieser Lenker am Tattag im Auftrag des Ber... mehr lesen...
Beachte VwGH vom 9. Februar 1999, Zl. 97/11/0165-2 (Aufhebung) Rechtssatz: Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 446/1994, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. Nr. 4... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben als Geschäftsführer der U GesmbH. & Co.KG zu verantworten, daß anläßlich einer am 29.07.1994 auf der Fernpaßbundesstraße B 314 bei km 22,2 im Gemeindegebiet von Biberwier durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos von Tirol durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, daß 1) der Arbeitnehmer K K, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen in der Zeit vom 26.07.1994, 0... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG in jener Ausprägung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, ist im
Spruch: eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere auch im Hinblick auf den Tatort und die Tatzeit zu konkretisieren. Dies bedeutet in diesem Fall für den Tatort bei Übertretungen nach dem AZG, daß dieser dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen; geht es dabei, wie hier, um den Betrieb eines Unte... mehr lesen...