TE UVS Tirol 2005/12/21 2005/18/0108-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des J. U., Kundl, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.11.2004, Zl 4d-GB-729-2004, wie folgt:

 

I.

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 auf Euro 600,00, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Demgemäß wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 60,00 neu bestimmt.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1. lit a insoferne berichtigt, als der Lenker in der Zeit vom 31.03.2004, 21.10 Uhr bis 01.04.2004, 18.46 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 1 Minute beschäftigt worden ist. Zu Punkt 1. lit b wird der Spruch insoferne richtig gestellt, als eine Lenkzeit von 10 Stunden und 23 Minuten eingehalten worden ist.

 

II.

(Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 100,00, zu bezahlen.

 

Zu Punkt 2. lit b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Spruch insoferne berichtigt als die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung in der Zeit vom 03.04.2004, 19.10 Uhr bis 04.04.2004, 00.23 Uhr nicht eingehalten worden ist.

 

III.

(Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 140,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zu Punkt 3. lit a insoferne berichtigt, als die längste zusammenhängende Tagesruhezeit lediglich 5 Stunden und 11 Minuten andauerte.

 

Zu Punkt 3. lit b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird richtig gestellt, dass die längste zusammenhängende Tagesruhezeit lediglich 5 Stunden und 32 Minuten betragen hat.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der U. GmbH mit Sitz in 6250 Kundl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes(AZG), BGBl Nr 46111969 idgF eingehalten wurden, da aufgrund von Tachografen-Schaublättern, die dem Arbeitsinspektorat Innsbruck vom Landesgendarmeriekommando für Tirol mit Mitteilung vom 07.04.2004 gemäß § 102 Abs 11c KFG übermittelt wurden, festgestellt wurde, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges samt Sattelanhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY), XY (A), welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, Herr M. K., geb. am XY, Arbeitnehmer im genannten Güterbeförderungsbetrieb, im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

 

1)

a) Am 31.03.2004 in der Zeit von 21.07 Uhr bis 01.04.2004, 18.49 Uhr, wurde der Lenker mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 19 Minuten beschäftigt.

b) Am 03.04.2004 in der Zeit von 09 33 Uhr bis 04.04.2004, 16.45 Uhr, wurde der Lenker mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 23 Minuten beschäftigt.

 

(Dies stellt eine Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 dar, wonach die ?Tageslenkzeit" 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)

 

2)

a) Am 01.04.2004 hat der Lenker in der Zeit von 06.40 Uhr bis 15.32 Uhr die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt.

b) Am 03.04.2004 hat der Lenker in der Zeit von 19.42 Uhr bis 04.04.2004, 00.24 Uhr, die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt.

 

(Dies stellt eine Übertretung des Art 7 Abs 1 u 2 EG-VO 3820/85 dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen ist.)

 

3)

a) Am 31.03.2004 in der Zeit ab 21.07 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes die vorgeschriebene Ruhezeit verkürzt. Die Gesamtruhezeit betrug lediglich 5 Stunden und 17 Minuten.

b) Am 03.04.2004 in der Zeit ab 09.33 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes die vorgeschriebene Tagesruhezeit verkürzt. Die Gesamtdauer betrug lediglich 5 Stunden und 55 Minuten.

 

(Dies stellt eine Übertretung des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 dar, wonach die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens 11 Stunden zusammenhängend betragen muss. Die Ruhezeit darf höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Weiters kann an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 Stunden betragen muss. Dieser Teil muss am Ende der Ruhezeit liegen.)?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitzeitgesetzes in Verbindung mit Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85, zu Punkt 2. eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85 und zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt.

 

Über den Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und 3. (diesbezüglich scheint ein Tippfehler im erstinstanzlichen Straferkenntnis auf) eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 700,00, 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit einem 12-seitigen Schriftsatz Berufung erhoben. Darin wurde ausgeführt wie folgt:

 

?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. 11.2004, Zl 4d-GB-729-2004, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und fuhrt aus wie folgt: ab und führt dazu aus:

 

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Unterer GmbH mit dem Sitz in 6250 Kundl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen zu haben, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten wurden, da aufgrund von Tachografen-Schaublättern, die dem Arbeitsinspektorat Innsbruck vom Landesgendarmeriekommando für Tirol mit Mitteilung vom 07. 04. 2004 gemäß § 102 Abs 11 c KFG übermittelt wurden, festgestellt wurde, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges samt Sattelanhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY (A), XY (A), welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, Herr M. K., geb. am XY, Arbeitnehmer im genannten Güterbeförderungsbetrieb, im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr mehrfach zu gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde.

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten.

 

1.

Zum Sachverhalt:

1.)

Bei Übernahme der Fahraufträge wird betriebsintern ein Disponent mit der Planung von Transporten beauftragt, Die Aufgabe besteht darin, von einem bestimmten Standort aus betrachtet, dem Fahrer eine Route vorzugeben, die dieser unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchführen kann.

 

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung des Transportunternehmens in Bezug auf Arbeitszeitvorschriften, muss dem Fahrer die Möglichkeit geboten werden, seinen eigenen gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Vorschriften der EG-VO Nr 3280/85 nachzukommen.

 

Aus diesem Grund werden die Fahraufträge durch die zu fahrenden Strecken in Relation zur vorhandenen Zeit koordiniert.

 

a.) Im gegenständlichen Fall gab es keine Fix-Termine, was die Be- oder Entladung betrifft. Der Fahrer hatte keine Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Ladung aufzunehmen oder abzuliefern. Der Fahrer, Herr K., stand somit unter keinem Zeitdruck.

 

b.) Aus den vorliegenden Schaublättern ergeben sich folgende gefahrene Kilometerstände:

 

Schaublatt: 31.03.2004 bis 01.04.2004 965 km

01.04.2004 bis 02.04.2004 399 km

02.04.2004 bis 03.04.2004 19 km

03.04.2004 bis Anhaltung durch Sachverständigen zu klären Berücksichtigt man den Zeitraum vom 31. 03. 2004, 21.07 Uhr bis zur Anhaltung am 04. 04. 2004, 16.48 Uhr, so wurde durch die umsichtige Disposition der Fahrt dem Fahrer die Möglichkeit geboten innerhalb eines Zeitraumes von 82 Stunden und 41 Minuten eine Fahrstrecke von ca. 1373 plus gefahrene Kilometer am Anhaltetag zu absolvieren, ohne die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden überschreiten oder die tägliche Ruhezeit unterschreiten zu müssen.

 

Der Beschuldigte stellt nachstehenden Beweisantrag:

 

Der Sachverständige möge aufgrund seines Gutachtens eine Zeit-Weg-Relation erstellen, zum Beweis dafür, dass die Disposition der Fahrt dem Fahrer die Möglichkeit geboten hat, seinen eigenen, fahrerspezifischen gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitszeit nachzukommen.

 

Eine Überschreitung der Arbeitszeitbestimmungen war für den Beschuldigten erst durch eine nachträgliche Kontrolle möglich.

 

2.) Der Beschuldigte hat Vorkehrungen getroffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften hintangehalten werden. Neben entsprechenden Dienstanweisungen an die an ihn beschäftigten Lenker, Vorschriften strikte einzuhalten, hat er ein wirksames, begleitendes Kontrollsystem installiert. Die Maßnahmen, die von ihm getroffen wurden, werden nachfolgend detailliert angeführt.

Im Betrieb des Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingerichtet. Auch der Fahrer hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

 

Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle Lkw-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet. Diese Vorbereitung umfasst sowohl einen praktischen Anschauungsunterricht als auch eine eingehende Schulung hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit.

 

Nachfolgend finden laufend Schulungen statt, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Auch der Fahrer wurde über alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften unterrichtet und regelmäßig auf den Wissensstand hin überprüft.

 

Der Beschuldigte kommt somit seiner vom Gesetzgeber normierten Verpflichtung umfangreich nach.

 

Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler, bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen, sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:

 

Ermahnung bei erstem Vergehen

Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen

Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen -

Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen

 

Wenn ein Fahrer mehr als drei Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.

 

Die Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange. Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung, Ladungssicherung und auf kraftfahrgesetzliche Bestimmungen gelegt.

 

Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. Die Fahrer sind über die rechtlich relevanten Bestimmungen unterrichtet, unterstehen einer eingehenden Kontrolle des Unternehmens und haben bei Verstößen jederzeit mit Sanktionen zu rechnen.

 

Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode des Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben. Es ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen vorzubeugen.

 

Der VwGH hat vergleichbar in seiner Entscheidung vom 14.01.1993, Zl 91/19/0275 folgendes festgestellt: ?...weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu."

 

Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet diese Entscheidung, dass der Unternehmer ein Schulungs- und Kontrollsystem einzurichten hat, welches die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen versucht sicherzustellen Innerbetrieblich festgestellte Vergehen werden unabhängig von verwaltungsstrafrechtlichen Folgen sanktioniert. Die Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis zur Entlassung.

 

Dieser verfahrensgegenständliche Verstoß kann dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da er mit seinem Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm Zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.

 

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich wird dem Beschuldigten ua zur Last gelegt, der Fahrer habe a)im Zeitraum vom 31. 03. 2004 zwischen 21.07 Uhr bis 04.04. 2004 16.45 Uhr die zulässige Tageslenkzeit zweimal überschritten. Wegen dieser zwei Lenkzeitüberschreitungen wurde eine Strafe in Höhe von Euro 700,00 verhängt

b) im Zeitraum vom 01. 04. 2004, 06.40 Uhr bis 04. 04. 2004, 00.24 Uhr die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten zweimal nicht eingehalten; wegen dieser zwei Übertretungen wurde eine Strafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt

c.) im Zeitraum vom 31. 03. 2004, 21.07 Uhr bis 03. 04. 2004, 09.33 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes die vorgeschriebene Tagesruhezeit zweimal verkürzt; wegen dieser zwei Übertretungen wurde eine Strafe in Höhe von Euro 700,00 verhängt.

 

Nach dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Übertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen ist rechtswidrig (VwGH 28. 10. 1993, 91/19/0134).

 

Eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip würde nach herrschender Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem fortgesetzten Delikt bestehen. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 19. 04. 1979, 668, 669/78 ua).

 

Unter einem fortgesetzten Delikt werden von der hM eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, einschließlich der Verletzung desselben Rechtsgutes, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, der zeitlichen Kontinuität, sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters eine Deliktseinheit bilden.

 

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen jedoch die einzelnen Tathandlungen von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl VwGH 06. 05. 1996, 96/10/00454, 0046, 0047 ua).

 

Zentrales Abgrenzungskriterium ist folglich das subjektive Element, der einheitliche Willensentschluss, mithin der Vorsatz des Täters, einen bestimmten, in seinen wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolg durch mehrere gleichartige strafbare Einzel-bzw. Teilakte zu verwirklichen.

 

Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (vgl Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6. Auflage, Seite 1377).

 

Das fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH 18. 03. 1998, 96/09/0339, 0369, 0370, 15. 03. 2004, 99/09/0219).

 

In ihrer Begründung zum Straferkenntnis führt die Behörde aus wie folgt: ?Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt,.. "

 

Wenn dem Beschuldigten nun zur Last gelegt wird, er habe fahrlässig gehandelt, so ist dadurch ein Gesamtvorsatz, der die Annahme eines fortgesetzten Delikts rechtfertigen würde, begrifflich ausgeschlossen. Der Vorsatz, ein Delikt fahrlässig begehen zu wollen ist denkunmöglich. Der Beschuldigte handelt eben entweder vorsätzlich oder fahrlässig.

Zudem fehlt seitens der Behörde jede Feststellung, dass das Verhalten des Beschuldigten von einem Gesamtkonzept getragen war und auf die Erreichung eines Enderfolges abzielte. Dem gesamten Verwaltungsakt kann nicht einmal entnommen werden, worin dieser Enderfolg bestanden haben soll.

 

Anhand des Fahrauftrages steht unumstößlich fest, dass der Beschuldigte in keinster Weise den Fahrer zu Verstößen gegen die Arbeitszeiten anhalten wollte. Da er dem Lenker im vorliegenden Fall nachweislich und zweifelsfrei ausreichend Freiraum zur Einhaltung sämtlicher Ruhepausen gewährte, ist der Vorwurf der Behörde unverständlich und befremdend.

 

Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass ein fortgesetztes Delikt und somit eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip in den Tatvorwürfen 1 bis 3 nicht gegeben ist.

 

Der Ausspruch jeweils nur einer Strafe zu Tatvorwurf 1 bis 3 ist somit rechtwidrig,

 

III. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:

1.) Nach Art 6 Abs 2 EG-VO 3820/85 darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten zweimal pro Wochen auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Von Seiten der Behörde fehlt jede Feststellung, dass der Fahrer in dieser Woche die Lenkzeit bereits zweimal auf 10 Stunden verlängert hat. Die zulässige Tageslenkzeit betrug somit nicht 9 Stunden, sonder 10 Stunden.

 

Dies ist insofern von Bedeutung, als dass bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung zu berücksichtigen ist. Nähere Ausführungen dazu unter Punkt V dieser Berufung!

 

2.) Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, in beide Richtungen zu ermitteln, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten.

 

Die Behörde hat daher gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen und verletzte das Parteiengehör des Beschuldigten auf das Gröbste.

 

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwGH 14.11.1947, Slg 206 A). Weiters muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77 ua).

 

Dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft war ist offensichtlich, da die erkennende Behörde auf die schriftlichen Stellungnahmen und konkreten Behauptungen keinen Bezug nimmt und auch nicht die beantragten Beweise aufnahm.

 

Die Behörde genügt ihrer Begründungspflicht gemäß § 60 AVG dann jedenfalls nicht, wenn im Verwaltungsverfahren vom Beschuldigten Argumente vorgebracht werden, von denen nicht von vorne herein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen, und die Behörde im Bescheid auf diese Argumente nicht eingeht bzw. diese nicht würdigt (vgl VwGH 18.05. 1981, 81/12/0027).

 

Das Verfahren selbst wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das behördliche Ermittlungsverfahren ist ein Inquisitionsverfahren, das heißt, dass Richter und Ermittler in einer Person vereint sind. Das Verwaltungsstrafverfahren kennt keine Trennung zwischen anklagendem und entscheidendem Organ. Die zuständige Behörde hat daher sowohl den staatlichen Verfolgungsanspruch geltend zu machen als auch über den Strafanspruch zu entscheiden. Allerdings ist die Behörde nach § 25 Abs 2 VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

 

Diese Verfahrensart verlangt von der Behörde somit, dass in beide Richtungen ermittelt wird, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Daher wäre es von der erkennenden Behörde notwendig gewesen, die vom Beschuldigten vorgebrachten konkreten Tatsachen und dafür angebotenen Beweisen zu bestätigen oder zu widerlegen. Die erkennende Behörde jedoch hat keinen einzigen diesbezüglichen Verfahrensschritt gesetzt, der zur Entlastung des Beschuldigten führen könnte.

 

Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen (VwGH 11.06.1968, 189/68, 27.06.1980, 3073/79).

 

Ein Verstoß gegen dieses Inquisitionsprinzip stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Strafverfahren dar.

 

IV. Mangelhafte Begründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959, Slg 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15. 01. 1986, 85/03/0111, 25. 02. 1987, 86/03/0222, 09. 05. 1990, 89/03/0100 ua).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20. 09. 1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04. 05. 1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02. 1975 Slg 8769 A).

 

V. Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

1.) Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Die Behörde fahrt diesbezüglich in ihrer Begründung aus, dass die Tat aufgrund ihrer Schwere nicht geringer bemessen werden konnte.

 

Für die Beurteilung der ?Schwere" der angeblichen Tat wäre es aber erforderlich gewesen, dass die Behörde das Ausmaß der Übertretung feststellt. Dies hat sie unterlassen.

 

So wurde dem Beschuldigten zu Tatvorwurf 1 zu Last gelegt, der Fahrer habe die Tageslenkzeit von 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden überschritten. Die Lenkzeit habe 15.19 Stunden bzw 11.02 Stunden betragen.

 

Ob nun der Strafbemessung eine Lenkzeitüberschreitung im Ausmaß von 06.19 oder 05.19 Stunden bzw 02.02 oder 01.02 Stunden zugrunde liegt, kann dem gesamten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen werden.

 

2.) Über den Beschuldigten wurde eine Gesamtstrafe von 1.900,00 Euro verhängt.

a) Begründet wird diese Strafhöhe mit dem ?nicht unerheblichen" Unrechtsgehalt der Übertretung, sowie mit Fahrlässigkeit, wobei das Verschulden aufgrund der ?offensichtlichen Sorglosigkeit" nicht nur geringfügig sei und schließlich damit, dass die Strafhöhe erforderlich sei, um den Beschuldigten in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Ausführungen der Behörde sind Teil eines Begründungsmechanismus, der dem vorliegenden und zu beurteilenden Einzelfall nicht gerecht wird und daher nicht anzuwenden ist.

 

b.)Für die pauschale Annahme offensichtlicher Sorglosigkeit gibt es keinen offenkundigen Beweis und wurden von der belangten Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen.

Auch die Wertung des Verschuldens als ?nicht nur geringfügig" rechtfertigt keines Falls die exorbitante Strafhöhe.

 

c.) Mit O1. 08. 2004 bestellte die Firma U. GmbH einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG, der unter anderem die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG übernimmt.

 

Spezialpräventive Gründe scheiden somit für die Begründung der Strafhöhe aus.

 

Auch bei der Strafmessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28. 10. 1976, 195/76, 31. 01. 1979 Sig 9755 A, 29. 10. 1982, 81/02/0039, 18. 11. 1986, 86/07/0183 ua).

 

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VWGH 12. 10. 1978, Slg 9654 A).

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der Antrag:

1.) Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, 4d-GB-729-2004, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 24. 11. 2004 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.) Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. 11. 2004, Zl 4d-GB-729-2004, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.?

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Ing. W. F. einvernommen und der erst- und zweitinstanzliche Akt sowie der erstinstanzliche Akt betreffend M. K. samt Berufungsakt zum Aktenzeichen 2004/15/172 dargetan.

 

Der Berufung kam teilweise Berechtigung zu.

 

In der im erstinstanzlichen Akt erscheinenden Anzeige gegen M. K., beschäftigt von der Firma U. GmbH, zu Zl GZ 3085/1/2004 MÜH, ist ausgeführt, dass dieser am 04.04.2004 um 16.50 Uhr nach der Einreise nach Österreich von Italien kommend auf der A 13 bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY, einer Kontrolle durch die Gendarmerie unterzogen worden ist. Dabei wurden laut Anzeige 4 Schaublätter (Arbeitstage vom 31.03 bis zum 04.04.2004) beschlagnahmt, wobei sich entsprechend den Ausführungen in der Anzeige aus diesen Kontrollblättern eine Reihe von in der Anzeigen näher dargestellten Übertretungen nach EG-VO 3820/85 ergeben hätten.

 

Diese Kontrollblätter wurden im erstinstanzlichen Verfahren (gegen J. U.) dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Verkehr, mit dem Ersuchen übermittelt, gegenständliche Kontrollblätter auszuwerten.

 

Mit 28.06.2004 erfolgte sodann Befund und Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. H. S.

 

Aufbauend auf den Auswertungen der Kontrollblätter in diesem Gutachten wurde sodann im Zusammenhang mit der hier verfahrensgegenständlichen Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck vom 24.05.2004 zu Zl. 042-87/1-14/04, gegen J. U. das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis erlassen.

 

Neben diesem Strafverfahren war auch gegen den Lenker K. ein Strafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anhängig, wobei gegen das Straferkenntnis berufen worden ist. Das Berufungsverfahren wurde diesbezüglich zur Zl uvs-2004/15/172-4, geführt. In diesem Berufungsverfahren wurde das Amt der Tiroler Landesregierung, Verkehrsbereich, Fachbereich, Fahrzeugtechnik, um gutachterliche Äußerung ersucht, ob sich die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungen zu den Punkt 2. bis 11. aus den vier Originalschaublättern ergeben würden.

 

Mit 07.11.2005 erstattete Ing. W. F. im bereits angeführten Verfahren zu Zl uvs-2004/15/172-4, nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten:

 

?Mit gegenständlichen Schreiben werde ich ersucht eine gutachterliche Äußerung abzugeben, ob sich die gegenständlichen Übertretungen hinsichtlich der Punkte 2 bis 11 welche im gegenständlichen Straferkenntnis enthalten sind aus den 4 Originalschaublättern ergeben.

 

Befund:

In der Straferkenntnis werden folgende Punkte vorgeworfen:

Zu Punkt 2:

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ

Es wurde festgestellt, dass sie das Schaublatt am 01.04.2004 um

16.10 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen haben.

 

Zu Punkt 3:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Am 01.04.2004 nach einer Lenkzeit von 06.41 bis 15.21 Uhr, das sind 8 Stunden 24 Minuten keine Lenkpause.

 

Zu Punkt 4:

Sie haben als Lenker

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden, bzw 2 mal wöchentlich 10 Stunden zwischen 2 täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum 31.03 bis 01.04.2004 Lenkzeit von 06.41 bis 18.46 Uhr das sind 15 Stunden 5 Minuten.

 

Zu Punkt 5:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb jeden Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

Der Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 31.03.2004 um 21.10 Uhr.

Ruhezeit am 01.04.2004 von 01.22 bis 01.04.2004 um 06.32 Uhr das sind 5 Stunden 10 Minuten.

Zu Punkt 6:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie am 02.04.2004 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden.

 

Zu Punkt 7:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden vom 02.04.2004 um 14.32 bis 03.04.2004 um 17.56 Uhr verwendet haben.

 

Zu Punkt 8:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 03.04.2004 nach einer Lenkzeit von 19.11 bis 00.21 Uhr das sind 5 Stunden 10 Minuten keine Lenkpause.

 

Zu Punkt 9:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängen Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 03.04.2004 um 09.33 Uhr.

Ruhzeit am 04.04.2004 von 00.22 bis 04.04.2004 um 05.52 Uhr, das sind 5 Stunden 30 Minuten.

 

Zu Punkt 10:

Sie haben als Lenker

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden, bzw 2 mal wöchentlich 10 Stunden zwischen 2 täglichen Ruhezeiten an folgendem

Tag überschritten. Datum: 03.04.2004 - Lenkzeit von 09.32 bis zum 04.04.2004 um 16.50 Uhr, das sind 10 Stunden 50 Minuten.

 

Zu Punkt 11:

Sie haben als Lenker

Es wurde festgestellt, dass sie am 04.04.2004 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden.

 

In der Berufung des Beschuldigten wird Folgendes angeführt:

 

1.

Verletzung des Parteiengehörs

2.

Zur Auswertung:

Es ist anhand des Aktes nicht ersichtlich wie die erkennende Behörde die angeblichen Lenk- und Ruhezeitüberschreitungen festgestellt hat.

 

B) Bei der gegenständlichen Auswertung wurden keine Toleranzen

berücksichtigt.

C) Bei der Auswertung der gegenständlichen Schaublätter wurde ganz

offensichtlich Lenkpause als Lenkzeit gewertet.

D) Es sind keine Feststellungen getroffen worden, welcher

Fahrtenschreiber verwendet worden ist.

E) Es wird immer die Vermutung aufgestellt, dass die Auswertung

nicht ordnungsgemäß erfolgte, da die zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen die Voraussetzung zur Auswertung nicht erfüllt worden sind.

 

Zu den Tatvorwürfen:

Diese Angaben, bzw Berufungen zu den einzelnen Punkten sind dem Akt zu entnehmen.

 

Gutachten

Die 4 Tachoscheiben wurden von mir der Reihe nach von 1 bis 4 bezeichnet.

 

Die Tachoscheibe 1 war vom 31.03.2004 bis zum 01.04.2004 eingelegt. Die Tachoscheibe wurde um 21:07 Uhr eingelegt und um 16.08 Uhr entnommen. Lenkzeitbeginn war um 21.10 bis 01.23 Uhr, dies ergibt eine Lenkzeit von 4 Stunden 13 Minuten minus der Toleranz eine Lenkzeit von 4 Stunden 11 Minuten.

 

Es folgt eine Ruhezeit von 5 Stunden 8 Minuten inklusive Toleranz 5 Stunden 10 Minuten, welcher um 06.31 bis 06.32 Uhr eine kurzzeitige Fahrzeugbewegung folgt. Der nächste Lenkzeitblock beginnt um 06.40 und endet um 12.08 Uhr, dies ergibt eine Lenkzeit von 5 Stunden 28 Minuten minus der Toleranz ergibt dies 5 Stunden 26 Minuten. Diesem Block folgt eine Lenkzeitunterbrechung von 12 Minuten, welche mittels Toleranz zugunsten des Berufungswerbers auf 14 Minuten erhöht werden kann.

 

Darauf folgend ist von 12.20 bis 15.21 Uhr eine Lenkzeit von 3 Stunden 1 Minute aufgezeichnet. Dies ergibt mit der Toleranz 2 Stunden 51 Minuten Lenkzeit. Es folgt eine Pause von 40 Minuten und eine Lenkzeit von 16.01 bis 16.07 Uhr. Die Scheibenentnahme erfolgt um 16.08 Uhr.

 

Die Tachoscheibe 2 wurde um 16.06 Uhr eingelegt. Es folgt eine Lenkzeit von 16.07 bis 17.00 Uhr, dies ergibt eine Lenkzeit von 53 Minuten abzüglich der Toleranz von 51 Minuten. Es folgte eine Unterbrechung von 15 Minuten.

 

Von 17.15 bis 18.46 Uhr ist eine Lenkzeit aufgezeichnet, dies ergibt abzüglich Toleranz eine Lenkzeit von 1 Stunde 29 Minuten. In der Summe ergibt sich eine Gesamtlenkzeit innerhalb von 24 Stunden beginnend von 21.10 am 31.03.2004 und mit Ende am 01.04.2004 um 18.46 Uhr eine Gesamtlenkzeit abzüglich Toleranz von 15 Stunden 1 Minute.

 

Die Tachoscheibe 3 wurde am 02.04.2004 um 14.35 Uhr eingelegt und am 03.04.2004 um 17.56 Uhr entnommen. Bei dieser Tachoscheibe wurde die Jahreszahl falsch geschrieben, welches jedoch mit Sicherheit einen Schreibfehler darstellt.

 

Auf dieser Tachoscheibe sind nur 5 kurze Lenkzeiten mit einer maximalen Lenkzeit von 19 Minuten verzeichnet.

 

Diese Scheibe wurde um 3 Stunden 21 Minuten überschrieben. In dieser Zeit erfolgte aber keine Lenkzeit.

 

Die Tachoscheibe Nr. 4 wurde eingelegt am 03.04.2004 um 18.06 und entnommen um 16.48 Uhr.

 

Um 18.34 Uhr erfolgt eine kurze Fahrzeugbewegung innerhalb 1 Minute, um 19.10 bis 24.23 Uhr erfolgt eine Lenkzeit im Ausmaß von 5 Stunden 13 Minuten minus Toleranz - 5 Stunden 11 Minuten.

 

Um 05.53 bis 08.10 Uhr scheint eine Lenkzeit von 2 Stunden 17 Minuten auf, um 13.38 bis 15.38 Uhr eine Lenkzeit von 2 Stunden und um 15.50 bis 16.45 Uhr eine Lenkzeit von 55 Minuten, dazwischen liegen 3 kurze Fahrzeugbewegungen bis max. 5 Minuten Lenkzeit.

 

Die Scheibe Nr. 4 zeigt in der Summe eine Lenkzeit von 10 Stunden 35 Minuten minus der Toleranz für einen Lenkzeitblock über 1 Minute ergibt einen Toleranzabzug von 12 Minuten und somit in der Summe eine vorwerfbare Lenkzeit von 10 Stunden 23 Minuten, für die Scheibe vom 03.04 bis 04.04.2004.

 

Zusammenfassung

Die Auswertung der Tachoscheiben vom 31.03.2004 bis zum 04.04.2004 - im Bezug zur Straferkenntnis:

 

Zu Tatvorwurf 2:

Tachoscheibe 1 wurde um 16:08 Uhr entnommen und in der Folge wurde die Tachoscheibe 2 eingelegt und mit dem Fahrzeug vor Ablauf des Arbeitstages weitergefahren.

 

Zu Tatvorwurf 3:

Die ununterbrochene Lenkzeit auf Scheibe 1 erfolgte von 06.40 bis 12.08 Uhr und somit eine Lenkzeit von 5 Stunden 26 Minuten ohne Unterbrechung. Dieser Lenkzeit folgt eine Pause von 14 Minuten (Toleranz berücksichtigt) in der Zeit von 12.20 bis 15.21 Uhr folgt wieder eine ununterbrochene Lenkzeit von 2 Stunden 59 Minuten.

 

Zu Tatvorwurf 4:

Auf Tachoscheibe 1 und 2 wurde in der Zeit vom 31.03. um 21.10 bis 16.07 Uhr eine Lenkzeit von 12 Stunden 49 Minuten und auf Tachoblatt 2 in der Zeit von 16.07 bis 18.46 Uhr aufgezeichnet. In der Summe ergibt dies eine Lenkzeit von 15 Stunden 13 Minuten, minus der Abzüge für 6 Lenkzeitblöcke von jeweils 2 Minuten, in der Summe eine Lenkzeit von 15 Stunden und 1 Minute.

 

Zu Tatvorwurf 5:

Auf der Scheibe ist eine Ruhezeit von 01.23 bis 06.31 Uhr im Ausmaß von 5 Stunden 8 Minuten (plus Toleranz), also 5 Stunden 10 Minuten aufgezeichnet.

Es ist somit die zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes nicht erreicht.

 

Zu Tatvorwurf 6 und Tatvorwurf 11:

Die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes wurde auf allen vorliegenden Tachoblättern nachweislich nicht betätigt und entsprechend nicht unterscheidbar aufgezeichnet.

 

Zu Tatvorwurf 7:

Das Tachoblatt Nr. 3 wurde um 14:35 eingelegt und um 17:56 Uhr entnommen. Sie wurde somit um 3 Stunden 21 Minuten überschrieben. Überschrieben wurde dieser Zeitraum ohne Fahrzeugbewegung.

 

Zu Tatvorwurf 8:

Auf dem Tachoblatt 4 wurde von 19.10 bis 24.23 Uhr eine ununterbrochen Lenkzeit aufgezeichnet und somit unter Berücksichtigung der Toleranz eine Lenkzeit von 5 Stunden 11 Minuten.

 

Zu Tatvorwurf 9:

Die auf dem Tachoblatt 4 aufgezeichnete längste ununterbrochene Ruhezeit beträgt 5 Stunden 30 Minuten plus Toleranz, somit 5 Stunden 32 Minuten. Es folgt von 08.45 bis 12.00 Uhr eine Ruhezeit von 3 Stunden 15 Minuten und 12.05 bis 13.30 Uhr eine Ruhezeit von 1 Stunde 25 Minuten. Ein ununterbrochener Lenkzeitblock von mindestens 8 Stunden wurde nicht erreicht.

 

Zu Tatvorwurf 10:

Das Tachoblatt 4 wurde eingelegt um 18.06 und entnommen um 16.48 Uhr. Es scheint auf diesem Tachoblatt in der Summe 10 Stunden 35 Minuten Lenkzeit auf, minus der Toleranz für 6 Lenkzeitblöcke über 1 Minute, ergibt einen Abzug von 12 Minuten und somit eine vorwerfbare Lenkzeit von 10 Stunden 23 Minuten.?

 

Zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in diesem Verfahren wurde dieser Sachverständige für 20.12.2005, 09.00 Uhr, geladen. Aufgrund dieser Ladung wurde der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Ing. F. auch im hier gegenständlichen Verfahren zu Zl 2005/18/0108, einvernommen. Dabei gab der Sachverständige an, dass er im Parallelverfahren (uvs-2004/15/172-4) betreffend den Lenker M. K. mit 07.11.2005 Befund und Gutachten erstattet habe und diese Angaben aufrecht erhalten würde.

 

Zum Tatvorwurf 4 betreffend den Lenker K., sei er zu einer Lenkzeit von 15 Stunden und einer 1 Minute gekommen. Dies betreffe den Tatvorwurf zu Punkt 1. lit a des gegenständlichen Straferkenntnisses gegen J. U. Es sei so, dass er bei der Auswertung pro Zeitblock jeweils zwei Minuten Toleranz abgezogen habe. Der Unterschied zum Gutachten S. sei darin zu erklären, dass sich dieser immer am Rüttelschrieb orientier, während er (Ing. F.) vom Geschwindigkeitsschrieb ausgehen würden. Aufgrund dieses Umstandes könne es zu derartigen kleinen Abweichungen kommen.

 

Zum Tatvorwurf Punkt 1. lit b (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sei auszuführen, dass dies Tatvorwurf 10 in seinem Gutachten sei. Das Tachoblatt 4 sei dabei am 03.04.2004 um 18.06 Uhr eingelegt und am 04.04. um 16.48 Uhr wieder entnommen worden. Auch diesbezüglich habe er sich bei der Auswertung wieder an den Geschwindigkeitsschrieb gehalten. Auf Vorhalt der Auswertung des Ing. S. zu Kontrollblatt 4, gab Ing. Falkner an, dass diese Auswertung an und für sich richtig sei, aber offensichtlich die Lenkzeiten falsch addiert worden seien, wodurch Ing. S. zu einer längeren Lenkzeit gekommen sei.

 

Zum Schuldvorwurf zu Punkt 2. lit a (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) verweise er auf sein Gutachten zum Tatvorwurf 3. Dazu sei anzuführen, dass in der Zeit vom 01.04.2004, 06.40 Uhr bis 12.08 Uhr keinerlei Lenkzeitunterbrechung eingelegt worden sei. Um 12.08 Uhr sei sodann eine 14-minütige Lenkzeitunterbrechung eingelegt worden und sodann bis 15.32 Uhr weitergefahren worden.

 

Zum Schuldvorwurf 2. lit b (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sei auf die Auswertung zum Tatvorwurf 8 zu verweisen. In der Zeit vom 03.04.2004, 19.10 Uhr bis 03.04.2004,

24.23 Uhr sei eine Lenkzeit von 5 Stunden und 11 Minuten eingehalten worden, wobei keinerlei Unterbrechung der Lenkzeit erfolgt sei.

 

Zum Schuldvorwurf Punkt 3. lit a (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sei auf seine Auswertung zum Tatvorwurf 5 zu verweisen. Auf Kontrollscheibe 1 sei eine Ruhezeit von 01.04., 01.23 Uhr bis 01.04., 06.31 Uhr, also im Ausmaß von 5 Stunden und 8 Minuten, aufgezeichnet, was plus Toleranz 5 Stunden und 10 Minuten ausmache.

 

Die Gesamtruhezeit in der Zeit vom 31.03., 21.10 Uhr bis 01.04.,

21.10 Uhr habe insgesamt 7 Stunden und 27 Minuten betragen.

 

Zum Schuldvorwurf Punkt 3. lit b (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sei auf seine Auswertung zum Tatvorwurf 9 zu verweisen. Der Sachverständige komme dabei auf eine längste ununterbrochene Ruhezeit von 5 Stunden und 32 Minuten. Weitere Ruhezeiten würden im Ausmaß von 3 Stunden und 15 Minuten und von 1 Stunde und 25 Minuten aufscheinen. Insgesamt sei eine Ruhezeit in diesem Zeitraum von 10 Stunden und 12 Minuten eingehalten worden.

 

Befund und Gutachten des Ing. W. F. samt seinen dargelegten weiteren Ausführungen im Berufungsverfahren sind in jeder Weise nachvollziehbar. Von der Richtigkeit dieser Angaben wird ausgegangen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anzuführen, dass laut Art 6 Abs 1 der VO-EG Nr 3820/85 die als ?Tagelenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhepausen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf, wobei sie zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden kann.

 

Zu Punkt 1. lit a und lit b ist anzuführen, dass diese Höchstgrenze in beiden Fällen überschritten worden ist, wobei ausgehend von den Ausführungen des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. Werner Falkner in beiden Fällen die Beschäftigungszeit einzuschränken war.

 

§ 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitzeitgesetzes normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber Lenker über die gemäß Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 oder Abs 2 der Verordnung EWG Nr 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzt.

 

Somit war dieser Vorwurf im eingeschränkten Ausmaße aufrecht zu erhalten.

 

Zu Punkt 2. lit a und lit b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass nach § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetzes eine Übertretung begeht, wer als Arbeitgeber Lenkpausen gemäß Art 7 Abs 1, 2 oder 4 der Verordnung EWG Nr 3820/85 nicht gewährt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach Art 7 Abs 1 dieser Verordnung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Nach Abs 2 dieses Artikels kann die Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

 

In beiden Fällen wurde die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung vom Lenker nicht eingehalten, wobei zu Punkt lit b eine geringfügige Richtigstellung von Beginn und Ende der Lenkzeit (entsprechend den Ausführungen des Ing. F.) vorzunehmen war.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass nach § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitgeber eine Verwaltungsübertretung begehen, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Art 9 der Verordnung EWG Nr 3820/85 nicht gewähren.

 

Nach Art 8 Abs 1 dieser Verordnung hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgende Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

In beiden Fällen wurde diese vorgesehene zusammenhängende Tagesruhezeit beträchtlich unterschritten, wobei entsprechend dem Gutachten F. eine geringfügige Richtigstellung der eingehaltenen Ruhezeiten vorzunehmen war.

 

Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. GmbH, von der der Lenker K. beschäftigt worden ist, in sämtlichen drei Fällen die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt. Bei diesen ist der Beschuldigte gehalten, mangelndes Verschulden nicht zur behaupten, sondern auch zu belegen.

 

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte hinsichtlich den hier in Frage stehenden Verwaltungsübertretungen ein betriebsinternes Schulungs- und Kontrollsystem darzulegen, das mit gutem Grund die Einhaltung dieser Vorschriften erwarten lässt. Dabei war der Beschuldigtenvertreter in der Berufung zwar bemüht, ein derartiges Schulungs- und Kontrollsystem im Betrieb zu behaupten, wobei dieses jedoch durch keinerlei Beweismittel bescheinigt worden ist, wobei auszuführen ist, dass der Beschuldigte überdies auch nicht zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung erschienen ist.

 

Hinzu kommt, dass sich aus dem EDV-Register des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ergibt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2002 insgesamt mit etwa 20 Verfahren nach dem Arbeitszeitgesetz aktenkundig geworden ist. Auch dieser Umstand ist ein eindeutiger Hinweis dafür, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, betriebsintern ein Kontrollsystem einzurichten, das mit gutem Grund die Einhaltung der hier in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung nach § 28 Abs 1a Arbeitszeitgesetz Geldstrafen in der Höhe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 vorsieht. Aus dieser Sicht ist die zu Punkt 2. und 3. verhängte Strafe nicht als überhöht anzusehen. Lediglich zu Punkt 1. sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe herabzusetzen, zumal der Schuldvorwurf

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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