TE UVS Tirol 2005/03/03 2004/29/121-8

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufungen des Herrn J. D., geb. am XY, S., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B., Dr. S. und Mag. E., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zahlen SG-49-2004 und SG-48-2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-49-2004 (uvs-2004/29/121)

A.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 436,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden ) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 30,00 neu bestimmt.

 

B.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als dahingehend erkannt wird, dass dem Beschuldigten zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen gem Art 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z6 des AZG vorgeworfen werden und über den Beschuldigten betreffend der ersten Übertretung (Tatzeitpunkt 15.09.2003) gem § 28 Abs 1a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und betreffend der zweiten Übertretung (Tatzeitpunkt 17.09.2003) gem § 28 Abs 1a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) verhängt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG zur ersten Übertretung mit Euro 18,00 und zur zweiten Übertretung mit Euro 22,00 neu bestimmt.

 

C.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51e VStG wird der Berufung betreffend Spruchpunkt 3. insofern Folge gegeben, als dahingehend erkannt wird, dass dem Beschuldigten zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen gem Art 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z4 des AZG vorgeworfen werden und über den Beschuldigten betreffend der ersten Übertretung (Tatzeitpunkt 15.09.2003 bis 16.09.2003) gem § 28 Abs 1a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) und betreffend der zweiten Übertretung (Tatzeitpunkt 17.09.2003 bis 18.09.2003) gem § 28 Abs1a AZG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG zur ersten Übertretung mit Euro 40,00 und zur zweiten Übertretung mit Euro 35,00 neu bestimmt.

 

II.

Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl. SG-48-2004 (uvs-2004/29/122)

A.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung betreffend der Spruchpunkte A) 1. und 3. und B) als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum zu Punkt A) 3. vom 25.08.2003 bis 26.08.2003 reicht.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind zu Spruchpunkt A) 1. Euro 14,40, zu Spruchpunkt A) 3. Euro 43,20 und zu Spruchpunkt B) Euro 43,20, zu bezahlen.

 

B.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung betreffend Spruchpunkt A) 2. insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gem § 64 Abs 2 VStG mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-49-2004, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben als der für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten (Zeitraum vorn 15.09.2003 bis 17.09.2003) verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der K. Transporte GesmbH, somit als das für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten zur Vertretung nach außen berufene Organ der K. Transporte GmbH und Co KG, Sitz St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Der Arbeitnehmer des Unternehmens D.H. war zu den nachstehend angeführten Zeiten als Lenker des Lkws XY im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) tätig und es

 

1. wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes vom 17.09.2003 05.36 Uhr bis 18.09.2003 05.36 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden 56 Minuten gewährt, obwohl nach Artikel 8 Abs 1 der VO 3820/85 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf dreimal wöchentlich auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird. Weiters kann an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.

 

2. wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern mit einer Lenkzeit, ohne Unterbrechung am 15.09.2003 von 6 Stunden und 12 Minuten und am 17.09.2003 von 8 Stunden und 38 Minuten beschäftigt, obwohl nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mind 45 Minuten einzulegen ist.

 

Sie haben somit nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der VO 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.

 

3. wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern vom 15.09.2003 bis zum 16.09.2003 mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 2 Minuten und vom 17.09.2003 bis zum 18.09.2003 mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 36 Minuten beschäftigt, obwohl gemäß Artikel 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretung(en) zu Spruchpunkt 1. gem Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF

2. gem Artikel 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF

3. gem Artikel 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF

 

begangen und wurden gemäß § 28 Abs 1a des Arbeitzeitgesetzes über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 436,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 436,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), zu

Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 864,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-48-2004, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Sie haben als der für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten (25.08.2003 bis 26.08.2003 und 06.09.2003) verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der K. Transporte GesmbH, somit als das für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiten zur Vertretung nach außen berufene Organ der K. Transporte GmbH und Co KG, St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

A) Der Arbeitnehmer des Unternehmens D. H. war zu den nachstehend

angeführten Zeiten als Lenker des Lkws XY im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) tätig und

 

1. hat dieser nach den vorliegenden Schaublättern am 25.08.2003 in der Zeit von 01.58 Uhr bis 10.50 Uhr bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 52 Minuten nur eine Pause von 40 Minuten eingehalten, und zwar nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 30 Minuten. Sie haben somit nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.

 

2. wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern vom 25.08.2003 bis zum 26.08.2003 mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 26 Minuten beschäftigt, ob wohl gemäß Artikel 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

3. wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes vom 25.08.20093 bis 26.08.2003 nur eine Ruhepause von 7 Stunden 48 Minuten gewährt, obwohl nach Artikel 8 Abs 1 der EG-VO 3820/85 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf dreimal wöchentlich auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird. Weiters kann an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.

 

B) Der Arbeitnehmer des Unternehmens H. H. wurde als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges XY im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr, mit einem Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) am 06.09.2003 von 06.56 Uhr bis 14.30 Uhr mit einer ununterbrochenen Lenkzeit von 7 Stunden 34 Minuten beschäftigt, dh Sie haben nicht dafür gesorgt, dass der Lenker gemäß Artikel 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von 45 Minuten einhält.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu

A) 1. Art 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitzeitgesetzes, idgF

A) 2. Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit

§ 28 Abs 1 Z 4 des Arbeitzeitgesetzes idgF

A) 3. Art 8 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitzeitgesetzes idgF

B) Art 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitzeitgesetzes idgF?

 

Über den Beschuldigten wurde gemäß § 28 Abs 1a AZG zu Spruchpunkt

A) 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 72,00 (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

A) 2. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)

A) 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 260,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

B) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 216,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden)

unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst wortgleich ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide nicht ordnungsgemäß begründet worden seien. Es sei lediglich auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz verwiesen worden, welche jedoch nicht geeignet sei, den festgestellten Sachverhalt zu ersetzen. Mangels konkreter Sachverhaltsfeststellungen würden beide Bescheide an einem wesentlichen Begründungsmangel leiden.

 

Darüber hinaus ergebe sich aus der Einvernahme des Beschuldigten, dass für die Lenker H. und H. keinerlei Gründe bestanden hätten, die Arbeitszeitbestimmungen nicht einzuhalten. Zu Beginn des Dienstverhältnisses seien beide einer umfangreichen Schulung unterzogen und insbesondere auch auf die Arbeitszeitbestimmungen hingewiesen worden. Weiters sei den Fahrern eine umfassende und laufend aktualisierte Fahrerinformationsmappe übergeben worden, in welcher die Bestimmungen betreffend der Arbeitsvorschriften in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise dargelegt worden seien. Diese Fahrerinformationsmappe befinde sich im Fahrzeug, sodass sich der Fahrer jederzeit über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informieren könne. Darüber hinaus bestünde jederzeit die Möglichkeit, sich bei Unklarheiten an die Disponenten zu halten.

 

Es seien keinerlei Transportaufträge erteilt worden, welche bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht durchführbar gewesen wären. Nach Durchführung des Transportes würden die Transportpapiere samt Tachoscheiben von den Fahrern abgegeben und diese im Unternehmen gesichtet werden. Bei dieser Sichtung würden auch die Tachoscheiben nachkontrolliert und ? sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt würden ? eine Nachschulung durchgeführt werden. Die Fahrer würden auf ihr rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht und abgemahnt werden. Bei wiederholten Verstößen käme es sogar zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Gegenständlich sei die Arbeitszeitüberschreitung durch die betriebsinterne Kontrolle festgestellt und der Fahrer neuerlich eingeschult und abgemahnt worden.

 

Darüber hinaus haben am 29.06.2002 von einem Mitarbeiter des Arbeitsinspektorates Graz eine umfangreiche Lehrveranstaltung stattgefunden, an der ? neben dem Beschuldigten ? auch sämtliche leitenden Mitarbeiter teilgenommen hätten.

 

Der Transportauftrag sei im gegenständlichen Fall derart vergeben worden, dass dieser unter Berücksichtigung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen (sowohl der inländischen als auch der ausländischen) durchgeführt werden hätte können. Es habe für den Fahrer keinerlei Grund bestanden, die Arbeitzeiten nicht einzuhalten. Im Unternehmen herrsche für derartiges kein Verständnis, weshalb auch nicht davor zurückgeschreckt werde, sich bei wiederholten Verstößen vom unzuverlässigen Mitarbeiter zu trennen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Übertretung aufgrund einer betriebsinternen Überprüfung festgestellt und auch entsprechend reagiert worden sei.

 

Im Unternehmen der K. Transport GmbH und Co KG sei darüber hinaus ein wesentlich stärkeres und effizienteres Kontrollsystem vorhanden als eine stichprobenartige Überwachung, weshalb Arbeitszeitüberschreitungen in den vergangenen Jahren nahezu nicht vorgekommen seien. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass nach jedem Transport die Frachtpapiere und Tachoscheiben von den Fahrern abgegeben würden, daraufhin werde der gesamte Transportakt vom leitenden Mitarbeiter kontrolliert und würden dabei auch die Tachoscheiben nachgeprüft werden, sodass Übertretungen umgehend aufgezeigt werden könnten. In weiterer Folge würden dann gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen erfolgen.

 

Darüber hinaus sei M. W. mit Vereinbarung vom 02.01.1996 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, sodass für eine allfällige strafrechtliche Verantwortung ausschließlich dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

Es wurde beantragt der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. Den Berufungen kommt teilweise Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die beiden erst- und zweitinstanzlichen Akten, die Auszüge aus dem Firmenbuch betreffend der K. Transport GmbH und Co KG sowie der K. Transport GmbH sowie die vom Beschuldigten vorgelegten Urkunden. Darüber hinaus fanden am 11. Jänner 2005 und 17. Februar 2005 mündliche Berufungsverhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der Zeuge D. H. einvernommen wurden. Der Zeuge H. H. wurde im Rechtshilfeweg am 25.01.2005 vor der Polizeiinspektion Pfarrkirchen in Deutschland einvernommen. Dieses Rechtshilfeeinvernahmeprotokoll wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

D. H. war von Mai 2003 bis Weihnachten 2003 bei der K. Transport GmbH und Co KG, Sitz St. U. a.P., als LKW-Fahrer beschäftigt. H. H. war von Mai 2003 bis August 2004 bei der K. Transport GmbH und Co KG als LKW-Fahrer beschäftigt.

 

Der Beschuldigte war vom 08.01.2003 bis 24.03.2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Transport GmbH, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K. Transport GmbH und Co KG, St. U. a.P., XY, ist. Der Beschuldigte war sohin auch zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin der beiden LKW-Fahrer.

 

Am 17.09.2003 von 05.36 Uhr bis 18.09.2003, 05.36 Uhr wurde D. H. lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 56 Minuten gewährt. Am 15.09.2003 wurde D. H. für einen Zeitraum von 6 Stunden und 12 Minuten sowie am 17.09.2003 in der Dauer von 8 Stunden und 38 Minuten keine 45-minütige Lenkpause gewährt. Vom 15.09.2003 bis 16.09.2003 wurde D. H. mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 2 Minuten und vom 17.09.2003 bis 18.09.2003 mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 36 Minuten beschäftigt.

Am 25.08.2003 in der Zeit von 01.58 Uhr bis 10.50 Uhr, sohin einer Lenkzeit von 8 Stunden und 52 Minuten wurde D. H. nur eine Lenkpause von 40 Minuten gewährt. Vom 25.08.2003 bis 26.08.2003 wurde D. H. mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 26 Minuten beschäftigt und wurde ihm vom 25.08.2003 bis 26.08.2003 nur eine Ruhepause von 7 Stunden und 48 Minuten gewährt.

Am 06.09.2003 von 06.56 Uhr bis 14.30 Uhr wurde H. H. mit einer ununterbrochenen Lenkzeit von 7 Stunden und 34 Minuten beschäftigt, ohne dass ihm eine 45-minütige Lenkpause gewährt wurde.

 

M. W. wurde mit Bestellungsurkunde vom 02.01.1996 zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war M. W. Angestellter der K. Transport GmbH und Co.KG.

M. W. war vom 03.01.2002 bis 24.03.2004 ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Transport GmbH.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass im Unternehmen des Beschuldigten ein ausreichendes Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen bestand. Nicht festgestellt werden kann auch, dass gegen die beiden Fahrer Konsequenzen aufgrund der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen von Seiten des Beschuldigten getroffen wurden, so zB dass eine Abmahnung der Fahrer erfolgte.

 

Beiden Fahrern wurde während ihrer Beschäftigung von ihren Disponenten angeboten, weitere Fahrten durchzuführen, obwohl den Disponenten offensichtlich bekannt war, dass die täglichen Lenkzeiten bereits ausgeschöpft waren bzw dass diese weitere Fahrten nur unter Verkürzung der Lenkpausen oder Ruhezeiten durchgeführt werden konnte. Dem Fahrer D. H. wurde bei derartigen Fahrten sogar zugesagt, die Verwaltungsstrafen zu bezahlen, sofern eine Anhaltung des Fahrers durch ein Straßenaufsichtsorgan erfolgen würde.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend der Überschreitungen der Arbeitszeiten bzw Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhepausen durch D. H. und H. H. ergeben sich aus den Anzeigen des Arbeitsinspektorates Graz vom 15. Dezember 2003 und 16. September 2003. Vom Beschuldigten selbst werden diese Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit den EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 auch zugestanden.

 

Dass die beiden Fahrer zu den Tatzeitpunkten bei der K. Transport GmbH und Co KG beschäftigt waren, wird vom Beschuldigten selbst nicht bestritten und ergibt sich darüber hinaus aus den Aussagen der Zeugen D. H. und H. H.

 

Dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Transport GmbH war, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K. Transport GmbH und Co KG ist, ergibt sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen. Aus den Firmenauszügen ergibt sich darüber hinaus, dass M. W. im festgestellten Zeitraum ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Transporte GmbH war. Dass M. W. zum Zeitpunkt der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten als Angestellter der K. Transport GmbH und Co KG tätig war ergibt sich aus der Vereinbarung vom 02.01.1996.

 

Die Feststellung betreffend der ?angeordneten? Arbeitszeitüberschreitungen ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen H. H. und D. H. Auch wenn der Zeuge H. H. anlässlich seiner Einernahme am 25.01.2005 angibt, dass er von Seiten der K. Transporte nicht aufgefordert worden sei, Vorschriften in Bezug auf die Lenkzeiten, Ladungssicherung oder anderes zu missachten, gaben beide Zeugen an, dass den  zuständigen Disponenten ? aufgrund der Nachfrage ? bewusst war, dass ein weiterer Termin oder eine weitere Fahrt nur unter Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen möglich war. Auch wenn es den Fahrern ?selbst überlassen wurde, zu entscheiden, ob noch eine weitere Fahrt durchgeführt wird? hat dennoch der Arbeitgeber bei ?freiwilliger Erklärung der Fahrer? den weiteren Fahrtauftrag erteilt, obwohl ihm bewusst war, dass dies nur unter Verletzung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften möglich war.

 

Dass gegen die Fahrer bei Verwaltungsübertretungen keine Maßnahmen gesetzt wurden, ergibt sich aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen D. H., welcher angab, dass er während seines aufrechten Dienstverhältnisses beider K. Transporte GmbH und Co KG sicher 5 bis 6mal aufgrund von Lenkzeitüberschreitungen beanstandet worden sei, von Seiten seines Arbeitgebers jedoch keine Abmahnungen diesbezüglich erfolgten. Auch der Zeuge H. H. gab an, dass er von Seiten seines Arbeitsgebers nicht bereffend Überschreitungen von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen abgemahnt worden sei, obwohl er angab ? wenn auch seiner Ansicht nach nur geringfügige ? Überschreitungen begangen zu haben.

 

Wenn ? wie der Beschuldigte vorbrachte ? ein wirksames Kontrollsystem im Unternehmen der K. Transporte GmbH und Co KG tatsächlich bestanden hätte, hätten diese Übertretungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen jedoch auffallen müssen. Da den Fahrern auch weitere Fahraufträge erteilt wurden, obwohl bekannt war, dass diese nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich gewesen wäre, war davon auszugehen, dass im Unternehmen des Beschuldigten kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen vorhanden war.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Die in den gegenständlichen Fällen anzuwendenden rechtlichen

Bestimmungen lauten wie folgt:

 

Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85:

Der Fahrer legt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens einmal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Art 7 Abs 1 und 2 EG-Verordnung 3820/85:

Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

 

Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 EG-Verordnung 3820/85:

Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

§ 28 Abs 1a Z 2, 4 und 6 Arbeitszeitgesetz:

Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die (2.) die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Art.8 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren; (4.) Lenker über die gemäß Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 oder Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, die zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; (6.) Lenkpausen gemäß Art 7 Abs 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen.

 

§ 9 Abs 1 VStG:

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

§ 9 Abs 2 VStG:

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass dem Arbeitnehmer D. H. vom 17.09.2003 bis 18.09.2003 nicht die gesetzliche Mindestruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 der EG-Verordnung 3820/85 gewährt wurde, dass er am 15.09.2003 während eines Zeitraumes von 6 Stunden und 12 Minuten sowie am 17.09.2003 über einen Zeitraum von 8 Stunden und 38 Minuten beschäftigt wurde, ohne dass ihm gemäß Art 7 Abs 1 und 2 der EG-Verordnung die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung gewährt wurde sowie dass D. H. vom 15.09.2003 bis 16.09.2003 mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 2 Minuten und vom 17.09.2003 bis 18.09.2003 mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 36 Minuten beschäftigt wurde. Es liegen sohin Übertretungen nach Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 und Art 8 Abs 1 der EG-Verordnung 3820/85 vor.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht auch fest, dass D.

H. am 25.08.2003 in der Zeit von 01.58 Uhr bis 10.50 Uhr bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 52 Minuten nur eine Lenkpause von 40 Minuten gewährt und er vom 25.08.2003 bis 26.08.2003 mit einer Lenkzeit von 17 Stunden und 26 Minuten beschäftigt wurde, sodass die Lenkunterbrechungen gemäß Art 7 Abs 1 und 2 EG-Verordnung 3820/85 sowie Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 EG-Verordnung 3820/85 nicht eingehalten wurden. Vom 25.08.2003 bis 26.08.2003 wurde D. H. nur eine Ruhepause von 7 Stunden und 48 Minuten gewährt, weshalb diesbezüglich eine Übertretung nach Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 vorliegt.

 

Darüber hinaus wurde H. H., welcher ebenfalls Dienstnehmer der K. Transport GmbH und Co KG war, am 06.09.2003 von 06.56 Uhr bis 14.30 Uhr mit einer ununterbrochenen Lenkzeit von 7 Stunden und 34 Minuten beschäftigt war, ohne dass ihm eine Lenkzeitunterbrechung gewährt wurde, weshalb diesbezüglich eine Übertretung des Art 7 Abs 1 und 2 der EG-Verordnung 3820/85 vorliegt.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte zu sämtlichen Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. Transporte GmbH war, welche wiederum Komplementärin der K. Transport GmbH und Co KG ist, St. U. a.P., ist, bei welcher die beiden Fahrer H. H. und D. H. beschäftigt waren, hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Soweit von Seiten des Beschuldigten behauptet worden ist, dass er nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, da M. W. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, ist auszuführen, dass aufgrund der vom Beschuldigten vorgelegten Urkunde vom 02.01.1996 ersichtlich ist, dass M. W. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, als er noch als ?normaler? Angestellter bei der Firma K. Transporte GmbH und Co KG tätig war. Die Bestellung des M. W. erfolgte sohin im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG.

 

Hievon zu unterscheiden ist jedoch eine Bestellung zum verantwortlichen Vertretungsorgan gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG, nach welcher die nach außen zur Vertretung Berufenen aus ihrem Kreis eine oder mehrere berechtigte Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen können.

Es handelt sich sohin bei den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster und zweiter Satz um zwei verschiedene Rechtsinstitute. Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Verwaltungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Der verantwortliche Beauftragte gemäß zweiter Satz leg cit zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane und trifft ihn daher auch keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes.

 

In der Entscheidung des VwGH vom 09.02.1999, Zl 97/11/044, ist ausgeführt, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz (verantwortliches Vertretungsorgan) nicht gleichzeitig eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 letzter Satz VStG bewirkt. Daraus ist jedenfalls abzuleiten, dass auch eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz nicht ohne weiteren Bestellungsakt in eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz umgedeutet werden kann.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass M. W. vom 03.01.2002 bis 24.03.2004 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma K. Transport GmbH bestellt war. Mit seiner Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer ist sohin die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs 2 letzter Satz VStG hinfällig geworden und hätte es einer neuen Bestellung zum verantwortlichen Vertretungsorgan gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG bedurft, um den anderen handelsrechtlichen Gesellschafter, nämlich den Beschuldigten, von dessen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist anzuführen, dass es sich in den gegenständlichen Fällen um Ungehorsamsdelikte handelt, bei welchen der Beschuldigte gehalten gewesen wäre, mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch glaubhaft zu machen. Dabei hätte der Beschuldigte nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der hier gegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Arbeitgeber, will er seine Schuldlosigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dartun, dass er ein dem konkret Betrieb entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicher zu stellen. Dazu gehört es auch, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems auch ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm ein Verstoß in verwaltungsrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 25.02.1993, Zl 91/19/0073 ua).

 

Beschränkt sich das vom Beschuldigten behauptet betriebliche Kontrollsystem auf Belehrungen und Aufforderungen an die Lenker, die Arbeitsvorschriften einzuhalten und stichprobenweise Kontrollen der Fahrtenbücher, so stellt dies kein zulässiges Kontrollsystem dar (VwGH 29.01.1987, Zl 86/08/0172, 173 ua). Kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.01.188, Zl 87/08/0230). Nur wenn der Arbeitgeber beweist, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden (VwGH 14.04.1988, Zl 88/08/0090). Darüber hinaus ist es am Beschuldigten gelegen, konkret in jedem Einzelfall darzutun, wie es trotz angeblich ordnungsgemäßer Disposition und Kontrolle zu den Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz kommen konnte. Um die Einhaltung des Arbeitsgesetzes mit gutem Grund erwarten zu dürfen, hätte der Beschuldigte nicht nur seinen Disponenten die Weisung erteilen müssen, den Fahrern erfüllbare Aufträge und Anweisungen zu erteilen, sondern auch die Disponenten kontrollieren müssen, ob diese ihren diesbezüglich Aufgaben nachkommen (VwGH 30.01.1996, Zl 93/11/0088 bis 0091).

 

Der Beschuldigte hat zwar vorgebracht, dass er und seine Disponenten eine Schulung durch das Arbeitsinspektorat Graz hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften absolviert hätten, es wurde von ihm jedoch weder behauptet noch in irgendeiner Weise belegt, dass er selbst als Verantwortlicher seine Disponenten dahingehend kontrolliert hätte, dass die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Auch aus dem Vorbringen des Beschuldigten, dass jeder Fahrer bei der jeweiligen Auftragserteilung durch den Disponenten angewiesen werde, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, vermochte kein funktionierendes Kontrollsystem darzulegen, da es sich hiebei wiederum nur um Anweisungen der Disponenten gehandelt hat, jedoch um keine Kontrollmaßnahmen. Auch aus der Zeugenaussage des D. H. war ersichtlich, dass zwar der Disponent vor der Auftragserteilung nachfragte, wie viel Lenkzeit noch offen war, es jedoch von Seiten des Lenkers D. H. dennoch zu Lenkzeitüberschreitungen gekommen bzw wurden auch Ruhepausen nicht eingehalten und sind diese Übertretungen im Unternehmen des Beschuldigten offensichtlich nicht ausgefallen. Es wurden die Fahrer sogar zeitweise regelrecht ?überredet?, Arbeitszeitüberschreitungen zu tätigen, da trotz des Wissens, dass die Tageslenkzeit bereits ausgeschöpft war, weitere Aufträge an die Fahrer erteilt wurden. Dies gab auch H. H. anlässlich seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg an.

 

Auch durch die regelmäßige Abgabe der Tachoscheiben, was ? wie der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme selbst angab ? zum Teil erst alle zwei bis drei Wochen erfolgte ? und der angeblichen Kontrolle derselben kann kein wirksames Kontrollsystem abgeleitet werden. Dies insbesondere aufgrund der Aussage der beiden Zeugen, nämlich, dass offensichtlich keine Ermahnungen von Seiten des Arbeitgebers erfolgten, obwohl Lenkzeitüberschreitungen erfolgten. Dies offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass die Überschreitungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen trotz der angeblichen Kontrolle nicht aufgefallen sind und kann sohin auch hier nicht von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden.

 

Beide Zeugen gaben auch an, dass von Seiten des Arbeitgebers sogar Arbeitsüberschreitungen gewünscht waren ? es den Fahrern jedoch ?freigestanden sei?, die weiteren Aufträge noch durchzuführen. Dadurch, dass die weiteren Fahrten von Seiten der Arbeitgeberin auch bezahlt wurden und es sohin für die Fahrer auch einen Anreiz darstellt, weitere Fahrten trotz Überschreitens der Lenkzeiten bzw Nichteinhaltens der Ruhezeiten durchzuführen, hat der Beschuldigte nicht dafür gesorgt, dass alles mögliche unternommen wird, damit die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, im Gegenteil er hat durch die Möglichkeit eines höheren Verdienstes den Fahrern die weiteren Fahrten ?schmackhaft gemacht? (siehe auch Aussage des Zeugen D. H. anlässlich der Verhandlung vom 17. Februar 2005).

 

Im Falle einer Betretung bei den ?angeordneten? Lenkzeitüberschreitungen hätte die Arbeitgeberin sogar die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren der Lenker übernommen (Aussage des Zeugen D. H.).

 

D. H. gab auch an, dass er während seines Dienstverhältnisses fünf bis sechsmal aufgrund von Lenkzeitüberschreitungen beanstandet worden sei, er habe dies seiner Arbeitgeberin jedoch nicht mitgeteilt. Offensichtlich hat der Beschuldigte davon auch keine Kenntnis erlangt, da der Zeuge D. H. angab, dass er von Seiten der Firma betreffend der Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nie abgemahnt worden sei. Bei einem ? wie vom Beschuldigten behaupteten ? wirksamen Kontrollsystem hätten derartige Übertretungen jedoch auffallen müssen.

 

Da der Beschuldigte sohin kein ausreichendes Kontrollsystem aufzeigen konnte, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Jänner 2005 an, über eine monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 1.200,00 zu verfügen, er habe keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, als erschwerend waren keine Umstände zu berücksichtigen.

 

Bei der Festsetzung der Strafen ist in den konkreten Fällen das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Im gegenständlichen Fall ist grundsätzlich von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen. Allgemein ist zur Strafhöhe jedoch auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretungen jedenfalls als erheblich anzusehen ist, zumal die missachteten Bestimmungen nicht nur der Gesundheit des Fahrers, sondern auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen und diesen Interessen angesichts der hohen Fahrtzeitüberschreitungen sowie erheblichen Unterschreitungen der Ruhezeiten erheblich zuwidergehandelt wurde.

 

Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-49-2004:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 436,00 erschien im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem Ausmaß der Übertretung jedenfalls überhöht, weshalb sie nunmehr auf Euro 300,00 herabzusetzen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nunmehr jedenfalls schuld- und tatangemessen, insbesondere unter Berücksichtigung des erheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Aufgrund des Umstandes, dass von keinem vorsätzlichen Verhalten des Beschuldigten im gegenständlichen Fall auszugehen war, waren die beiden Verwaltungsübertretungen gesondert gemäß § 22 VStG zu bestrafen, da dem Beschuldigten lediglich fahrlässiges Verhalten anzulasten war, ein fortgesetztes Delikt jedoch vorsätzliche Begehungsweise zur Voraussetzung hat.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 180,00 und Euro 220,00 erscheinen im Hinblick auf das Ausmaß der jeweiligen Übertretungen jedenfalls schuld- und tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

Auch diesbezüglich ist auszuführen, dass nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen war, weshalb beide Übertretungen gesondert zu bestrafen waren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tageshöchstlenkzeiten in erheblichem Ausmaß nämlich über 7 und über 5 Stunden überschritten wurden, erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen in Höhe von Euro 400,00 und Euro 350,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien. Insbesondere aufgrund der Beschäftigung über einen erheblichen Zeitraum der zulässigen Lenkzeiten hinaus kam eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht.

 

Zu den Spruchpunkten A) 1. und 3. und B) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.11.2004, Zl SG-48-2004:

Die zu diesen Spruchpunkten von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen erscheinen der Berufungsbehörde jedenfalls schuld- und tatangemessen. Die zu Spruchpunkt A) 1. verhängte Geldstrafe liegt nur knapp unter der gegenständlichen festgesetzten Mindeststrafe, sodass eine weitere Herabsetzung jedenfalls nicht in Betracht kam, zumal auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorlagen. Die Spruchpunkt A) 3. und B) waren im Hinblick auf das Ausmaß der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ebenfalls nicht weiter herabzusetzen und erscheinen im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen nicht einmal zu 12 Prozent ausgeschöpft wurde, jedenfalls schuld- und tatangemessen.

 

Zu Spruchpunkt A) 2.:

Insbesondere im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten scheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 überhöht und wurde nunmehr schuld- und tatangemessen auf Euro 400,00 herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der erheblichen Überschreitung der Tageslenkzeit, nämlich von über 7 Stunden, nicht in Betracht.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
D.H., gab, an, dass, er, während, seines, Dienstverhältnisses, fünf, bis, sechsmal, aufgrund,von, Lemkzeitüberschreitungen, beanstandet, worden, sei, er, habe, dies, seiner, Arbeitgeberin, jedoch, nie, mitgeteilt, offensichtlich, hat, Beschuldigte, davon, auch, keine, Kenntnis, erlangt, Bei, einem, wirksamen, Kontrollsystem, hätten, derartige, Übertretungen, jedoch, auffallen, müssen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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