RS UVS Burgenland 2000/02/08 026/06/99006

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Veröffentlicht am 08.02.2000
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Rechtssatz

SACHVERHALT:

Der Beschuldigte wurde als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers wegen Nichteinhaltung der täglichen Lenkzeit und der Lenkpausen durch

einen beschäftigten Lenker nach dem KFG rechtskräftig bestraft. Ein zweites Verfahren wurde gegen ihn als Verantwortlicher des Arbeitgebers nach dem Arbeitszeitgesetz eingeleitet. Darin wurde ihm

-

wie auch bereits in dem Verfahren nach dem KFG - zur Last gelegt, dass

der selbe Lenker an (teilweise) den gleichen Tagen die vorgeschriebenen Tageslenkzeiten und Lenkpausen nicht eingehalten habe.

 

RECHTLICHE BEURTEILUNG:

Es hat also der Beschuldigte durch eine Tat zwei Delikte verwirklicht.

Zur Beurteilung, ob eine Doppelbestrafung hier zulässig ist, ist die verfassungsrechtliche Grenze, die Artikel 4 Abs 1 des siebenten Zusatzprotokolles zur EMRK (7 ZP EMRK) für eine Doppel-  oder Mehrfachbestrafung zieht, zu beachten. Wie der Verfassungsgerichtshof

in seinem Erkenntnis vom 05 12 1996, G 9/96, hiezu ausgeführt hat, ist

eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig,

wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

Der

Verwaltungsgerichtshof teilt diese Interpretation und führt als zusätzliches Argument an, dass auch das offenbar vom EGMR nach wie vor

vorausgesetzte Gebot des Artikel 4 des 7  ZP EMRK, die Gefahr unterschiedlicher Beurteilungen einer einzigen Tat durch verschiedene

Behörde zu vermeiden, für diese Auslegung spricht (VwGH vom 22 03 1999, Zl 98/17/0134).

 

Die Unzulässigkeit einer Doppelbestrafung besteht also dort, wo "das gleiche Verhalten" Gegenstand einer zweiten Bestrafung ist. In dem hier zu beurteilenden Fall bestand die Tathandlung sowohl in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem KFG als auch

in dem anhängigen Verfahren nach dem AZG darin, dass der Beschuldigte

nicht dafür gesorgt hat, dass ein und derselbe Lenker die in der EWG-Verordnung 3820/85 festgelegte Tageslenkzeit und die erforderlichen Lenkpausen einhält. An dieser "Einheitlichkeit" im Ablauf des Sachverhaltes besteht im hier gegenständlichen Verfahren kein Zweifel.

Der Beschuldigte wurde wegen der Nichteinhaltung dieser Verordnung bereits bestraft und ist der diesbezügliche Unrechts- und Schuldgehalt

seines Verhaltens damit erschöpft. In welcher Eigenschaft die Tat dem

Beschuldigten zur Last gelegt wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil es sich dabei nicht um ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium - also keinen wesentlichen Gesichtspunkt des jeweiligen Straftatbestandes - handelt, wenngleich nicht übersehen wird, dass der Schutzzweck nach dem Arbeitszeitgesetz

auf den Arbeitnehmer ausgelegt ist. Im Lichte obiger Rechtsprechung sind solche Sachverhalte, welche eine strafrechtliche "Idealkonkurrenz" erkennen lassen, im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbestrafung eng auszulegen. Nachdem also ein und die selbe

strafbare Handlung bereits geahndet wurde, würde eine Bestrafung wegen

desselben Verhaltens eine verpönte kumulative Verantwortlichkeit des Berufungswerbers zur Folge haben und daher eine Verletzung des Artikel 4 des 7 ZP EMRK nach sich ziehen.

Schlagworte
Doppelbestrafung, Tageslenkzeit, Lenkpausen, Zulassungsbesitzer, Arbeitgeber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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