Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn J. U., wohnhaft in XY, vertreten durch RA Dr. B. H., XY gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.07.2003, Zl VK-6638-2002, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitzeitgesetz (AZG), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe
zu Spruchpunkt 1. von Euro 400,00 auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)
zu Spruchpunkt 2. von Euro 400,00 auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage)
zu Spruchpunkt 3. von Euro 150,00 auf Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag)
zu Spruchpunkt 4. von Euro 300,00 auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)
zu Spruchpunkt 5. von Euro 300,00 auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden)
herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit insgesamt Euro 77,20 (zu Spruchpunkt 1. Euro 20,00
zu Spruchpunkt 2. Euro 20,00
zu Spruchpunkt 3. Euro 7,20
zu Spruchpunkt 4. Euro 15,00
zu Spruchpunkt 5. Euro 15,00)
neu festgesetzt
Im Übrigen wird der Spruch des Straferkenntnisses insofern konkretisiert als der Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma U. GmbH in XY, zu vertreten hat.
Der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern richtig gestellt, als das die Gesamtlenkzeit 20 Stunden 16 Minuten betragen hat und der Spruchpunkt 2 wird insofern richtig gestellt, als das die Gesamtlenkzeit 27 Stunden 19 Minuten betragen hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt:
?Sie haben als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche(r) Vertreter(in) des Arbeitgebers (verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes (AZG) der Firma U. GmbH, Internationale Transporte nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden, da bei einer am 08.03.2002 um 20:20 Uhr durch BI M. auf der A13 bei km 4,5, im Gemeindegebiet Innsbruck durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY/XY, Herr K. R., geb am XY (Lenker im oa Güterbeförderungsbetrieb),
1) in der Zeit vom 03.03.2002, 12:54 Uhr bis 04.03.2002, 22:37 Uhr mit einer Lenkzeit von 20 Stunden und 28 Minuten beschäftigt wurde.(Dies stellt eine Übertretung nach Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).
2) in der Zeit vom 06.03.2002, 06:43 Uhr bis 08.03.2002, 20:18 Uhr mit einer Lenkzeit von 27 Stunden und 31 Minuten beschäftigt wurde.(Dies stellt eine Übertretung nach Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).
3) am 06.03.2002 von 16:28 Uhr bis 06.03.2002, 22:57 Uhr, keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten eingelegt hat.
(Dies stellt eine Übertretung des Art 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist).
4) am 03.03.2002 ab 12:54 Uhr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten wurde.
(Dies stellt eine Übertretung nach Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist).
5) am 06.03.2002 ab 06:43 Uhr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten wurde.
(Dies stellt eine Übertretung nach Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist).
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
zu 1) § 28 Abs 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985
zu 2) § 28 Abs 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985
zu 3) § 28 Abs 1a Z 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/1985
zu 4) § 28 Abs 1a Z 2 Arbeitszeitgesetz iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985
zu 5) 28 Abs 1a Z 2 Arbeitszeitgesetz iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro,falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von,Freiheitsstrafe von,Gemäß zu 1) 400,00,4 Tage?§ 28 Abs 1a Z 4 AZG
zu 2) 400,00,4 Tage?§ 28 Abs 1a Z 4 AZG
zu 3) 150,00,2 Tage?§ 28 Abs 1a Z 6 AZG
zu 4) 300,00,3 Tage?§ 28 Abs 1a Z 2 AZG
zu 5) 300,00,3 Tage?§ 28 Abs 1a Z 2 AZG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
zu 1) Euro 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);
zu 2) Euro 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);
zu 3) Euro 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);
zu 4) Euro 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);
zu 5) Euro 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 1.705,00.?
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht nachfolgende Berufung.
BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt dazu aus wie folgt:
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes der Firma U. GmbH), nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten worden seien, da bei einer am 08.03.2002 um 20.20 Uhr durch BI M. auf der A 13 bei km 4,5 im Gemeindegebiet Innsbruck durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen XY/ XY, Herr K. R., (Lenker im Güterbeförderungsbetrieb genannter Firma),
1.) in der Zeit vom 03.03.2002 von 12.54 Uhr bis 04.03.2002, 22.37 Uhr mit einer Lenkzeit von 20 Stunden und 28 Minuten beschäftigt worden sei.
2.) in der Zeit vom 06.03.2002 von 06.43 Uhr bis 08.03.2002, 20.18 Uhr mit einer Lenkzeit von 27 Stunden und 31 Minuten beschäftigt worden sei.
3.) am 06.03.2002 von 16.28 Uhr bis 22.57 Uhr keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten eingelegt haben.
4.) am 03.03.2002 ab 12.54 Uhr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 09.00 Stunden nicht eingehalten habe.
5.) am 06.03.2002 ab 06.43 Uhr innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 09.00 Stunden nicht eingehalten habe.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.07.2003, Zl VK-6638-2002, wird zur Gänze angefochten.
1.) Tatvorwurf:
Der gegenständliche Transport war derart disponiert, dass Herr R. K. die gesetzlichen Arbeits und Ruhezeiten problemlos einhalten hätte können. Dass der Fahrer dennoch die Lenkzeit überschritten hat und keine ausreichende Ruhezeit einhielt, entzog sich zum Zeitpunkt der Kontrolle der Kenntnis und dem Verantwortungsbereich des Beschuldigten.
2.) Schulungs und Kontrollsystem:
Im Betrieb des Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingeführt. Auch der Fahrer R. K. hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Im Unternehmen des Beschuldigten werden alle Mitarbeiter, insbesondere LKW-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten eingehend geschult und auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet.
Nach der Einstellung des LKW-Fahrers finden nachfolgend laufend Schulungen und Kontrollen statt. Der Fahrer wurde auf alle einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eindringlich hingewiesen und entsprechend unterrichtet.
Der Beschuldigte kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass er sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend schult und kontrolliert.
Es finden in weiterer Folge betriebsintern laufend Fortbildungskurse statt. Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese je nach Qualität individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.
Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:
Ermahnung bei erstem Vergehen
Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen
Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen
Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen
Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.
Im Betrieb des Beschuldigten erfolgen regelmäßig Nachschulungen, um den Wissensstand aufzufrischen und den Wissensstand auf den aktuellen Stand zu bringen. Diese Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange.
Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung und Ladungssicherung gelegt. Der betroffene Fahrer wusste auf Grund der Schulungen jedenfalls über diese einschlägigen Bestimmungen Bescheid. Auch wusste er, dass diese Bestimmungen für ihn zwingend sind und er diese einhalten muss. Er musste auch wissen, dass er bei Nichteinhaltung mit einer innerbetrieblichen Sanktion zu rechnen hat (Sanktionenkatalog).
Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. So wissen die Fahrer über die Lenkzeit und über die Ruhe und Ersatzzeiten genau Bescheid.
Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode des Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben. Auch ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen vorzubeugen.
Der VwGH hat vergleichbar in seiner Entscheidung vom 14. 01. 1993, Zl 91/19/0275 folgendes festgestellt: ?weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu."
Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet diese Entscheidung, dass der Unternehmer ein Schulungs und Kontrollsystem einzurichten hat, welches die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen versucht sicherzustellen. Innerbetrieblich festgestellte Vergehen werden sanktioniert. Die Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis zur Entlassung.
Dieser verfahrensgegenständliche Verstoß kann dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da er mit seinem Entlohnungs, Belohnungs und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.
3.) Disposition:
Weiters führt der Beschuldigte eine ausführliche und vollständige Disposition, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass der Fahrer von Seiten des Arbeitgebers keinesfalls veranlasst wurde, die vorgeschriebenen Ruhe und Lenkzeiten zu missachten, um die vorgeschriebene Arbeit bewerkstelligen zu können.
4.) Schaublattauswertung:
Aus dem Straferkenntnis ist nicht ersichtlich, wie die erkennende Behörde die angeblichen Lenk bzw Ruhezeitüberschreitungen festgestellt hat.
Lediglich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist ersichtlich, dass die Auswertung der gegenständlichen Schaublätter durch das Arbeitsinspektorat erfolgte.
Ob bei der Auswertung ein automatisationsunterstütztes Datenauswertesystem, verwendet wurde oder ob ein Gutachter für die Auswertung herangezogen wurde, ist nicht ersichtlich.
Es ist bekannt, dass die automatisierte Auswertung immer wieder zu falschen Ergebnissen führt. Die Auswertung der Tachographenschaublätter wird daher für nicht ordnungsgemäß erachtet.
Der betroffene Fahrer hat sich nunmal an die vorgeschriebenen Lenk und Ruhezeiten gehalten. Es ist nicht aktenkundig, wie die gegenständlichen Tachoscheiben im Detail ausgewertet worden sind. Gerade für derartige Übertretungen ist es unbedingt erforderlich, festzuhalten, wie die Übertretungen festgestellt worden sind. Bei Auswertegeräten und auch bei einer gutachterlichen Auswertung sind Fehlertoleranzen einzuberechnen.
Es sind keine Feststellungen getroffen worden, welcher Fahrtenschreiber verwendet worden ist. Unterschiedliche Tachografenschreiber haben auch unterschiedliche in das Messergebnis einfließende Toleranzen.
Gerade weil die Übertretungen, sofern sie tatsächlich so geschehen sein sollten, vom Anzeiger in geringem Ausmaß angezeigt worden sind, ist es unbedingt erforderlich, derartige Feststellungen zu treffen.
An Hand des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich jedenfalls nicht erkennen, ob diese Voraussetzungen der Auswertung erfüllt worden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auswertung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Für den Fall, dass das Verfahren nicht eingestellt werden sollte, wird die gutachterliche Auswertung der gegenständlichen Tachoscheiben beantragt.
5.) Konkretisierung
Entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist die Tat in sämtlichen Tatumständen genau zu beschreiben.
Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters, der Tatumstände, des Tatortes und auch der Tatzeit so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat und des Täters unverwechselbar feststeht.
Im angefochtenem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass "als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers, verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes der Firma U. GmbH".
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu ist es erforderlich, neben einer entsprechenden genauen Tatbeschreibung auch den richtigen Täter, den Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben.
a.) Tatort und Tatzeit:
Diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Tatortes nicht.
Tatort hinsichtlich der Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetzes ist jener Ort an dem die gesetzliche Vorsorgehandlung unterlassen worden ist. Dieser Ort ist der Sitz der Unternehmensführung, denn dort müssen die zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes erforderlichen Vorsorgehandlungen getroffen werden.
Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses fehlt der Sitz des Unternehmens. Dieser ist Tatbestandsmerkmal der vorgeworfenen Übertretung.
Auch hinsichtlich der Tatzeit ist das angefochtene Straferkenntnis unrichtig. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten worden seien.
Die von der Behörde angegebene Tatzeit ist denkunmöglich, da am 08.03.2002 um 20.20 Uhr die Kontrolle stattfand, ohne dass der Beschuldigte anwesend gewesen wäre. Der Beschuldigte hätte am Sitz des Unternehmens vor der gegenständlichen Kontrolle Vorsorge treffen müssen. Diesbezügliche Feststellungen sind dem gesamten Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen. (vgl UVS Vorarlberg vom 10.06.2002, Zl 1-0162/02/E3; UVS Burgenland vom 25.06.2002, Zl E 038/02/2002.030/002, VWGH vom 27. 05. 1999, Zl 97/02/0016, UVS in Tirol vom 12. 06. 2003, GZL uvs-2002/15/101-3).
b. Täter:
Die belangte Behörde führt im Spruch aus, dass der Beschuldigte "als gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Arbeitgebers" nicht ausreichend Vorsorge getroffen habe.
Die Bestimmung des § 9 VStG regelt die besonderen Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften.
Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird der als gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Arbeitgebers dahingehend konkretisiert, dass der Beschuldigte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetzes der Firma U. GmbH, nicht ausreichend Vorsorge getroffen habe.
Diese im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellung ist schlicht unrichtig, da der Beschuldigte ist kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG.
Dem Beschuldigten wurde in keiner behördlichen Verfolgungshandlung die vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen "als nach außen zur Vertretung der Arbeitgeberin berufener" vorgehalten. Der Beschuldigte wurde somit weder als gewerberechtlicher noch als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Anspruch genommen. Führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht an, in welcher Eigenschaft eine Person (Arbeitgeber, Organ is des § 9 Abs 1 VStG, Bevollmächtigter des Auftraggebers im Sinne des § 9 Abs 2 VStG) Straftaten zur Last gelegt werden, so belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VWGH 22.11.1983, 82/11/0165, 12.12.1984, 82/11/0363, und 19.06.1986, 86/08/0023, 0027).
Diese Rechtswidrigkeit ist um so mehr anzunehmen, wenn die Behörde die Eigenschaft, in welcher sie diese Person strafrechtlich zur Verantwortung ziehen will, falsch bezeichnet.
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als ?Verantwortlicher" lässt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte juristische Person im Sinne des § 9 VStG ergibt (VWGH 25.02.1993, 92/8/0440, 19.05.1994, 94/17/0007).
Die Kennzeichnung der Person des Beschuldigten mit ?Verantwortlicher der Fa U. GmbH" bzw "beauftragter für Belange des Arbeitszeitgesetz" bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung der Beschuldigte zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (VwGH 12.12.1998, 88/10/0080).
6.) Verjährung:
Nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.
Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol uvs-2002/15/101-3 vom 12.06.2003)
Gemäß § 28 Abs 4 Arbeitszeitgesetz beträgt für Verstöße gegen die im § 28 Abs 1a und 1b leg cit iVm der EGVO 382/85 angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr die Verjährungsfrist abweichend von § 31 Abs 2 VStG ein Jahr.
Die Übertretung soll am 08.03.2002 begangen worden sein. Mit 08.03.2003 ist mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.
Eine Sanierung des Tatvorwurfes durch eine Richtigstellung des Tatortes, der Tatzeit und der Täterumschreibung ist wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.
Siehe hiezu : UVS Tirol vom 12.06.2003, Zl uvs-2002/15/101-3 UVS Burgenland vom 25. 06. 2002, Zl E 038/02/2002.030/02 UVS Vorarlberg vom 10.06.2002, Zl I-0162/02/E3
7.) Mangelhafte Bescheidbegründung:
Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26. 06. 1959S1g. 5.007 A, 05. 03. 1982, 81/08/0016 ua).
Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25. 10. 1994, 94/14/0016).
Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15. 01. 1986, 85/03/0111, 25. 02. 1987, 86/03/0222, 09. 05. 1990, 89/03/0100 ua alle H./L., Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 58 Abs 2 E1, 2).
Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25. 10. 1938 Slg 11204 A).
Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20. 09. 1983, 83/11/0019).
Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04. 05. 1977, 1653/76).
8.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens / Verletzung des Parteiengehörs:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.01.2003 wurde die erste Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten gesetzt. Auch wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren sich nicht äußert, so ist die Behörde verpflichtet den Sachverhalt von amtswegen aufzuklären.
In der Begründung führt die nunmehr belangte Behörde aus, dass die Feststellungen hinsichtlich der Arbeitszeitübertretungen durch das Arbeitsinspektorat getroffen wurden. Somit stützt sich die Entscheidung der Behörde nicht auf eigene Feststellungen und wurde zudem der Beschuldigte von dieser nicht behördlichen Beweisaufnahme nicht in Kenntnis gesetzt.
Somit wurde im gegenständlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör verletzt. Das Recht auf Parteiengehör umfasst Recht zur Akteneinsicht,
Teilnahme an bzw Kenntnis von Beweisaufnahmen,
Stellung von Beweisanträgen,
Beschuldigtenvernehmung bzw schriftliche Stellungnahme,
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Die Behörde muss den Parteien nach ständiger Judikatur das Parteiengehör ausdrücklich (VWGH 18. 01. 1971, Zl 118/70; VW Slg NF 6300 A), in förmlicher Weise (VW Slg NF 4557 A - Verstärkter Senat, Anh 94/1958) von amtswegen (VW Slg NF 1227 A, VWGH 14.10.1950, Zl 355/46) einräumen.
9.) Mangelhafte Beweiswürdigung:
Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach
Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21. 02.1975 Slg 8769 A).
Die Feststellung, dass der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vorliegt, entspricht nicht dem Gesetz.
10.) Strafbemessung:
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VWGH 28. 10. 1976, 195/76, 31. 01. 1979 Slg 9755 A, 29. 10. 1982, 81/02/0039, 18. 11. 1986, 86/07/0183 ua).
Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VWGH 12. 10. 1978, Slg 9654 A).
Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VWGH 24. 02. 1981, Slg 10378 A).
Die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, es sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Strafbemessung von einem ?durchschnittlichen Einkommen" auszugehen, bildet ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Beschwerdeführer bei Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VWGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belangte Behörde zu ermöglichen (VWGH 28. 04. 1992, 91/04/0332).
In diesem Sinne ist auch die Formulierung zu sehen, dass der Beschuldigte "über eine durchschnittliches Einkommen eines die Position des Geschäftsführers bekleidenden Arbeitnehmers verfügt" zu sehen.
Der Beschuldigte behält sich ausdrücklich weitere Einwendungen und weitere Beweisanbote vor.
Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-6638-2002, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 14.07.2003 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 und 3 VStG einstellen; in eventu:
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. 07. 2002, Zl VK-6638-2002, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 und 3 VStG einstellen;
Aufgrund der Einwendungen in der Berufung betreffend die nicht nachvollziehbare Auswertung der bei der Kontrolle einbehaltenen Kontrollblätter wurde die Abteilung Verkehr technischer Bereich mit Schreiben vom 25.03.2004 unter Übermittlung der Originalschaublätter ersucht, diese auszuwerten, wobei um Mitteilung ersucht worden ist, ob die einzelnen Tatvorwürfe mit den Schaublättern übereinstimmen. Wenn keine Übereinstimmung gegeben ist möge mitgeteilt werden, in welchem Ausmaß die ausgewerteten Zeiten mit jenen im Straferkenntnis variieren.
Mit 05.05.2004 erstattete der kraftfahrtechnische Sachverständige beim Amt der Tiroler Landesregierung, Ing. H. S. nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten:
?BEFUND
Als Befundunterlage dient der gegenständliche Akt mit den Originalschaublättern. Es werden nur jene Schaublätter ausgewertet, die für das Straferkenntnis relevant waren. Die Auswertung der Schaublätter erfolgt mittels K. Auswertgerät Type 1612-50. Die Genauigkeit über die Zeitangaben beträgt aufgrund dieser optischen Auswertung plus/ minus 1 Minute pro Zeitblock des Zeitgruppenschalters. Zu den Punkten 1 bis 5 des Straferkenntnisses vom 14.07.2003 wird ein Gutachten abgegeben. Im Schriftfeld aller Schaublätter ist als Lenker R. K. und als Fahrzeugkennzeichen XY eingetragen.
Schaublatt 1 vom 03. bis 04.03.2002
Schaublatt eingelegt am 03.03.2002 um 12:54 Uhr
Lenkzeit 12:54 Uhr bis 12:59 Uhr = 5 min
Fahrtunterbrechung 12:59 Uhr bis 13:05 Uhr = 6 min
Lenkzeit 13:05 Uhr bis 15:25 Uhr = 2 h 20 min
Fahrtunterbrechung 15:25 Uhr bis 16:05 Uhr = 40 min
Lenkzeit 16:05 Uhr bis 21:05 Uhr = 5 h
Ruhezeit 21:05 Uhr bis 04:14 Uhr (04.03.2002) = 7 h 9 min
Lenkzeit 04:14 Uhr bis 08:30 Uhr = 4 h 16 min
Fahrtunterbrechung 08:30 Uhr bis 09:20 Uhr = 50 min mit einer kurzen
Fahrzeugbewegung um 08:37 Uhr
Lenkzeit 09:20 Uhr bis 10:30 Uhr = 1 h 10 min
Fahrtunterbrechung 10:30 Uhr bis 11:48 Uhr = 1 h 18 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 10:35 Uhr und 10:44 Uhr
Lenkzeit 11:48 Uhr bis 11:54 Uhr = 6 min
Schaublatt am 04.03.2002 um 11:54 Uhr entnommen
Schaublatt 2 vom 04.03.2002
Schaublatt eingelegt am 04.03.2002 um 11:55 Uhr
Dieses Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 1.
Lenkzeit 11:55 Uhr bis 14:00 Uhr = 2 h 5 min
Fahrtunterbrechung 14:00 Uhr bis 14:50 Uhr = 50 min mit einer kurzen
Fahrzeugbewegung um 14:06 Uhr
Lenkzeit 14:50 Uhr bis 19:10 Uhr = 4 h 20 min
Fahrtunterbrechung 19:10 Uhr bis 19:45 Uhr = 35 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 19:21 Uhr und 19:35 Uhr
Lenkzeit 19:45 Uhr bis 20:02 Uhr = 17 min
Fahrtunterbrechung 20:02 Uhr bis 20:07 Uhr = 5 min
Lenkzeit 20:07 Uhr bis 20:10 Uhr = 3 min
Fahrtunterbrechung 20:10 Uhr bis 21:09 Uhr = 59 min mit einer
kurzen Fahrzeugbewegung um 20:54 Uhr
Lenkzeit 21:09 Uhr bis 21:29 Uhr = 20 min
Fahrtunterbrechung 21:29 Uhr bis 21:51 Uhr = 22 min
Lenkzeit 21:51 Uhr bis 21:56 Uhr = 5 min
Fahrtunterbrechung 21:56 Uhr bis 22:11 Uhr = 15 min
Lenkzeit 22:11 Uhr bis 22:14 Uhr = 3 min
Fahrtunterbrechung 22:14 Uhr bis 22:30 Uhr = 16 min
Schaublatt am 04.03.2002 um 22:30 Uhr entnommen
Schaublatt 3 vom 04. bis 05.03.2002
Schaublatt eingelegt am 04.03.2002 um 22:31 Uhr
Dieses Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 2.
Lenkzeit 22:31 Uhr bis 22:42 Uhr = 11 min
Ruhezeit 22:42 Uhr bis 06:55 Uhr (05.03.2002) = 8 h 13 min
Die restlichen Aufzeichnungen sind für das Straferkenntnin nicht relevant. Schaublatt am 05.03.2002 um 19:25 Uhr entnommen
Schaublatt 4 vom 05.bis 06.03.2002
Schaublatt eingelegt am 05.03.2002 um 19:29 Uhr
Dieses Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 3.
Lenkzeit 19:29 Uhr bis 21:35 Uhr = 2 h 6 min
Ruhezeit 21:35 Uhr bis 06:41 Uhr (06.03.2002) = 9 h 6 min
Lenkzeit 06:41 Uhr bis 07:25 Uhr = 44 min
Fahrtunterbrechung 07:25 Uhr bis 07:42 Uhr = 17 min
Lenkzeit 07:42 Uhr bis 08:30 Uhr = 48 min
Fahrtunterbrechung 08:30 Uhr bis 08:44 Uhr = 14 min
Lenkzeit 08:44 Uhr bis 08:46 Uhr = 2 min
Ruhezeit 08:46 Uhr bis 11:00 Uhr = 2 h 14 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 09:50 Uhr und 10:00 Uhr
Lenkzeit 11:00 Uhr bis 11:03 Uhr = 3 min
Fahrtunterbrechung 11:03 Uhr bis 11:14 Uhr = 11 min
Lenkzeit 11:14 Uhr bis 15:04 Uhr = 3 h 50 min
Ruhezeit 15:04 Uhr bis 16:28 Uhr = 1 h 24 min
Lenkzeit 16:28 Uhr bis 19:25 Uhr = 2 h 57 min
Schaublatt am 06.03.2002 um 19:25 Uhr entnommen
Schaublatt 5 vom 06. bis 07.03.2002
Schaublatt eingelegt am 06.03.2002 um 19:27 Uhr
Diese Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes
und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 4.
Fahrtunterbrechung 19:27 Uhr bis 19:41 Uhr = 14 min
Lenkzeit 19:41 Uhr bis 20:36 Uhr = 55 min
Fahrtunterbrechung 20:36 Uhr bis 20:49 Uhr = 13 min
Lenkzeit 20:49 Uhr bis 22:59 Uhr = 2 h 10 min
Ruhezeit 22:59 Uhr bis 05:45 Uhr (07.03.2002) = 6 h 46 min Lenkzeit
05:45 Uhr bis 06:46 Uhr = 1 h 1 min
Fahrtunterbrechung 06:46 Uhr bis 06:50 Uhr = 4 min
Lenkzeit 06:50 Uhr bis 06:54 Uhr = 4 min
Ruhezeit 06:54 Uhr bis 10:31 Uhr = 3 h 37 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 07:24 Uhr, 08:09 Uhr und 09:07 Uhr
Lenkzeit 10:31 Uhr bis 11:30 Uhr = 59 min
Fahrtunterbrechung 11:30 Uhr bis 11:35 Uhr = 5 min
Lenkzeit 11:35 Uhr bis 13:02 Uhr = 1 h 27 min
Schaublatt am 07.03.2002 um 13:02 Uhr entnommen
Schaublatt 6 vom 07.bis 08.03.2002
Schaublatt eingelegt am 07.03.2002 um 13:16 Uhr
Dieses Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes
und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 5.
Ruhezeit 13:16 Uhr bis 20:10 Uhr = 6 h 54 min
Lenkzeit 20:10 Uhr bis 23:06 Uhr = 2 h 56 min
Ruhezeit 23:06 Uhr bis 05:25 Uhr (08.03.2002) = 6 h 19 min Lenkzeit
05:25 Uhr bis 05:40 Uhr = 15 min
Fahrtunterbrechung 05:40 Uhr bis U5:45 Uhr = 5 min
Lenkzeit 05:45 Uhr bis 07:14 Uhr = 1 h 29 min
Fahrtunterbrechung 07:14 Uhr bis 07:20 Uhr = 6 min
Lenkzeit 07:20 Uhr bis 08:22 Uhr = 1 h 2 min
Ruhezeit 08:22 Uhr bis 10:14 Uhr = 1 h 52 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 09:56 Uhr und 10:09 Uhr
Lenkzeit 10:14 Uhr bis 12:42 Uhr = 2 h 28 min
Fahrtunterbrechung 12:42 Uhr bis 13:32 Uhr = 50 min mit einer kurzen
Fahrzeugbewegung um 12:51 Uhr
Schaublatt am 08.03.2002 um 13:32 Uhr entnommen
Schaublatt 7 vom 08.03.2002
Schaublatt eingelegt am 08.03.2002 um 13:35 Uhr
Dieses Schaublatt ist aufgrund des Abfahrtsortes, Kilometerstandes
und Einlegezeitpunktes das Folgeblatt von Schaublatt 6.
Fahrtunterbrechung 13:35 Uhr bis 14:00 Uhr = 25 min
Lenkzeit 14:00 Uhr bis 15:54 Uhr = 1 h 54 min
Ruhezeit 15:54 Uhr bis 18:05 Uhr = 2 h 11 min mit kurzen
Fahrzeugbewegungen um 16:05 Uhr und 17:18 Uhr
Lenkzeit 18:05 Uhr bis 20:17 Uhr = 2 h 12 min
Schaublatt am 08.03.2002 um 20:18 Uhr entnommen (Polizeikontrolle)
GUTACHTEN
zu Punkt 1 des Straferkenntnisses
Vom 03.03.2002 - 12:54 Uhr bis 04.03.2002 - 22:37 Uhr betrug die Lenkzeit 20 Stunden 16 Minuten. Die Zeitdifferenz zu 20 Stunden und 28 Minuten erklärt sich mit der Auswertegenauigkeit, da die Aufzeichnungen auf 3 Schaublätter verteilt sind.
zu Punkt 2 des Straferkenntnisses
Vom 06.03.2002 - 06:43 Uhr bis 08.03.2002 - 20:18 Uhr betrug die Lenkzeit 27 Stunden 19 Minuten. Die Zeitdifferenz zu 27 Stunden 31 Minuten erklärt sich mit der Auswertegenauigkeit, da die Aufzeichnungen auf 4 Schaublätter verteilt sind.
zu Punkt 3 des Straferkenntnisses
Am 06.03.2002 vom 16:28 Uhr bis 22:57 Uhr ist keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten aufgezeichnet.
zu Punkt 4 des Straferkenntnisses
Vom 03.03.2002 - 12:54 Uhr scheint in den folgenden 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden auf.
zu Punkt 5 des Straferkenntnisses
Vom 06.03.2002 - 06:43 Uhr scheint in den folgenden 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden auf.
Dieser Befund bzw Gutachten wurden dem Beschuldigten übermittelt, wobei Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
In dieser Stellungsnahme ist folgendes ausgeführt:
?STELLUNGNAHME
ab und führt dazu aus:
1.) Zum Gutachten des Ing. H. S. vom 05.05.2004:,
Der Sachverständige führt aus, dass die Schaublätter mittels K. Auswertgerät TYP XY ausgewertet worden seien. Er gibt weiters an, dass die Genauigkeit über die Zeitangaben aufgrund dieser optischen Auswertung plus/minus 1 Minute pro Zeitblock des Zeitgruppenschalters beträgt.
In der Folge listet der Sachverständige sämtliche Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen beider Schaublätter auf.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit vom Sachverständigen die Toleranzen im Gutachten auch tatsächlich berücksichtigt wurden.
Wenn laut Angaben des Sachverständigen, die im Befund angeführten Zeiten um plus/minus 1 Minute variieren, so kann die im Gutachten festgestellte Lenkzeit unmöglich in einer bestimmten Zeit, sondern nur in einem möglichen Zeitrahmen bestehen! Es ist somit unerlässlich, die Toleranzen mit einzubeziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass es der Behörde obliegt, den objektiven Tatbestand zu beweisen. Mit einem unvollständigen Gutachten kommt sie ihrer Beweispflicht jedenfalls nicht nach.
2.)
Der Arbeitgeber disponierte die Transportaufträge so, dass der Fahrer von Seiten des Arbeitgebers keinesfalls veranlasst wurde, die vorgeschriebenen Ruhe und Lenkzeiten zu missachten.
Um die vorgeschriebene Arbeit unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhe und Lenkzeitbestimmungen bewerkstelligen zu können, bediente sich der Arbeitgeber erfahrener Disponenten, die durch eine umsichtige Planung von Fahrten eine vorhersehbare und Erfolg versprechende Kontrolltätigkeit ausüben.
Der Arbeitgeber hat keine unmittelbare Kontrolle über die Tätigkeit der Fahrer und ist zwangsläufig auf präventive Maßnahmen in Form von gründlichen Dispositionen angewiesen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wird eine Erörterung des Sachverständigengutachtens erforderlich sein, zumal der Beschuldigte geeignete Aufzeichnungen der Fahraufträge in Vorlage bringen wird.
3.) Mangelnde Konkretisierung:,
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass bei Übertretungen nach dem AZG der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Beschuldigte hätte handeln sollen. Wenn eine solche Unterlassung beim Betrieb eines Unternehmens erfolgt, so fällt dieser Ort im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen.
Ist jedoch eine Strafverfügung an "Herrn X, Transportunternehmer in XY adressiert und enthält der Spruch keine Angaben über den Tatort, nämlich den Sitz des Unternehmens, so kann aus dieser Adressierung weder abgeleitet werden, an welchem Ort der Adressat sein Unternehmen betrieben hat, noch, dass gegen ihn der Vorwurf erhoben wird, die ihm angelasteten Taten unter der angeführten Adresse begangen zu haben (VwGH 90/19/0088).
Im gegenständlichen Fall ist die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG eine Aufforderung zur Rechtfertigung und ist auf Grund der Adressierung keine Feststellung über den Tatort innerhalb der Verjährungsfrist getroffen worden.
Hinsichtlich der Verbesserung eines Spruchfehlers wird auf die Ausführungen in der Berufung ausdrücklich verwiesen.
Es wird somit gestellt der ANTRAG:
1.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. 07. 2003, ZI VK-6638-2002, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 und 3 VStG einstellen;
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle eine mündliche Berufungsverhandlung unter ausdrücklicher Ladung des Sachverständigen anberaumen.
Aufgrund dieser Berufung wurde für den 31.01.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.
Am 27.01.2005 langte bei der Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Berufungswerbers per Fax ein, in welchem er mitteilte, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Aus den Angaben der Bundespolizeidirektion, welche zu einer Anzeige seitens des Arbeitsinspektorates Innsbruck an die Erstbehörde vom 21.11.2002, Zl 2108/2212-14/02 führte, ergibt sich, dass Herr R. K., geboren am 12.08.1957, beschäftigt bei der U. Transport GmbH mit Sitz in XY, am 08.03.2002 um 20:20 Uhr, als Lenker des im Güterverkehr verwendeten Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY/ XY auf der A13 bei Strkm 4,5 im Gemeindegebiet Innsbruck in Fahrtrichtung Norden durch BI M. einer Fahrzeug und Lenkerkontrolle unterzogen worden ist. Dabei wurde festgestellt, dass der Lenker R. K. in der Zeit vom 03.03.2002 12:54 Uhr (Einlegen des Schaublattes) bis 08.03.2002 20:18 Uhr (Entnahme des Schaublattes aufgrund der durchgeführten Kontrolle) die im Straferkenntnis aufgelisteten Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz begangen hat. Vom Arbeitsinspektorat Innsbruck wurde bei der Erstbehörde die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sowie die Verhängung einer Strafe von insgesamt Euro 1.550,00 beantragt. Diese Anzeige ging abschriftlich auch an die Firma U. GmbH, XY
Die Angaben in der Anzeige sind durch sieben der Anzeige in Kopie beigelegten Tachofgraphenschaublätter objektiviert. Diese Angaben wurden im Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H. S. aufgrund der Auswertung der Originalschaublätter aufgelisteten Lenk und Ruhezeiten bzw Zeiten von Fahrtunterbrechungen bestätigt.
Laut den auf den Schaublättern aufscheinenden Ausgangs und Zielorten hat Herr R. K. Transportfahrten nach Italien durchgeführt. Dies ergibt sich aus den handschriftlichen Eintragungen der Ausgangs und Zielorte auf den Tachographenscheiben.
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. GmbH mit Sitz XY.
Für den Berufungswerber scheinen in der Strafevidenz der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mehrere einschlägige Strafvormerkungen auf (Beweis: Ausdruck BH Kufstein vom 16.11.2004).
In rechtlicher Hinsicht folgt:
In der VO 3820/85/EWG werden folgende Regelungen, welche im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, getroffen:
Artikel 6 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die nachstehend ?Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 leg cit einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
Nach § 28 Abs 1 a Z 4 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art 6 Abs 1 Unterabsatz oder Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen.
Art 7 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, dass nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Nach Abs 2 leg cit kann diese Unterbrechung durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.
Nach § 28 Abs 1 a Z 6 Arbeitszeitgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenkpausen gemäß Art 7 Abs 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen.
Art 8 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, dass der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einlegen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
Nach § 28 Abs 1 a Z 2 Arbeitsgesetz sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Art 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen.
Vorerst ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um Ungehorsamkeitsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nur dann würde die Beschuldigte straffrei bleiben.
Vom Berufungswerber wird in seiner Berufung vorgebracht, dass im Betrieb der Beschuldigten ein umfangreiches Schulungs und Kontrollsystem mit entsprechenden Sanktionen bestehe und das System laufend verbessert werde. Der Berufungswerber komme seiner Verpflichtung nach.
Dazu wird festgehalten, dass die Ausführungen des Berufungswerbers nur allgemeine Beschreibungen von Maßnahmen darstellen, die in seinem Unternehmen ergriffen werden, ohne näher darauf einzugehen, wie diese Maßnahmen auf Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens konkret im gegenständlichen Fall funktionieren. Das Vorbringen, die Lenker einer regelmäßigen Schulung, Belehrung und stichprobenartigen Kontrolle zu unterziehen reicht nicht aus, um das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 12.07.1995, 95/03/0049).
Weiters führt der Berufungswerber aus, dass auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden derart gestaltet sind, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben, ohne jedoch darzulegen, wie die Entlohnungsmethoden und Arbeitszeitbedingungen tatsächlich gestaltet sind. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG) glaubhaft macht, das ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz des Bestehens und Funktionieren eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm dieser Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl VwGH vom 17.12.1990, Zl 90/19/0570). ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschuldigte hat daher initiativ alles vorzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sohin erscheint das von der Firma angewendete Sanktionensystem nicht geeignet, auf die Fahrer entsprechend abschreckend zu wirken und ist daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet, das Bestehen und Funktionieren eines Kontrollsystems im Sinne der dargelegten Rechtssprechung glaubhaft zu machen.
Ein Indiz dafür, dass das ?Sanktionensystem? nicht erfolgreich ist, bilden auch die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung der Arbeitszeitvorschriften.
Der Berufungswerber bringt zudem vor, dass die Auswertung der Lenk und Ruhezeitüberschreitung seitens des Arbeitsinspektorates erfolgte und nicht aktenkundig ist, wie die gegenständlichen Tachoscheiben im Detail ausgewertet worden sind und werde daher die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit bestritten werde. Die Glaubhaftmachung des Vorliegens von keinem Verschulden ist dem Berufungswerber auch hier nicht gelungen, zumal die vom Lenker getätigten und im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen aufgrund der Aufzeichnungen auf den Tachographenblättern durch die gutachterliche Auswertung des Amtssachverständigen Ing. H. S. vom 05.05