Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn D. K., geb. XY, pA Firma N. T. L. GmbH, XY, St.U.a.P. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 25.08.2004, Zl SG-74-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafen in Höhe von zusammen Euro 1.400,00, sohin Euro 280,00, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 25.08.2004, Zl SG-74-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:
?Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. T. L. GmbH?, Sitz St.U.a.P, zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. T. L. GmbH, Sitz St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Der Arbeitnehmer des Unternehmens G. N., geb. XY, war zu den nachstehend angeführten Zeiten als Lenker des Lastkraftfahrzeuges XY, Sattelanhänger XY, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen, und zwar innergemeinschaftlichen Straßenverkehr tätig und es
1) wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern vom 03.03.2004 von 15.55 Uhr bis zum 04.03.2004 22.52 Uhr mit einer Tageslenkzeit (Gesamtlenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten) von 14 Stunden und 34 Minuten beschäftigt, obwohl gemäß Artikel 6 Abs 1 1 Unterabsatz EG-VO 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Gesamttageslenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
2) wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern erst nach der ununterbrochenen Lenkzeit von 6 Stunden und 54 Minuten, und zwar vom 01.03.2004 von 09.02 Uhr bis 01.03.2004 15.56 Uhr, eine Lenkpause gewährt, obwohl nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mind 45 Minuten einzulegen ist.
Sie haben somit nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Abs 1 und 2 der VO 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.
3) wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes mit Beginn 03.03.2004 ab 15.55 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 36 Minuten gewährt, obwohl nach Artikel 8 Abs 1 der VO 3820/85 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf dreimal wöchentlich auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird. Weites lag keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag vor.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretungen nach:
Zu 1) Artikel 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF. zu 2) Artikel 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF.
zu 3) Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Ziffer 2 des Arbeitszeitgesetzes 1969, i.d.g.F.?
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs 1a letzter Satz AZG 1969 idgF. zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00, Ersatzarrest 168 Stunden, zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzarrest 48 Stunden und zu 3) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzarrest 120 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Innerhalb offener Frist wurde gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben und vorgebracht, dass den kontrollierenden bei Punkt 1) ein Fehler unterlaufen sei. Tatsächlich sei die Tachoscheibe am 03.03.2004 um ca 22.00 Uhr entnommen worden, wobei die Ruhepause bereits um ca 20.15 Uhr begonnen hätte. Die nächste Fahrbewegung sei am 04.03.2004 um 06.35 Uhr gewesen, sodass insgesamt vom Fahrer, Herrn G., mehr als 10 Stunden Pause eingehalten worden seien. Der Zeitblock vom 03.03.2004, 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr, stamme vom Vortag. Der Punkt 2) sei ebenfalls unrichtig, da im besagten Zeitraum von 10.15 Uhr bis 11.15 Uhr zwei Pause mit je 15 Minuten und um 12.15 Uhr wiederum eine Pause von mehr als 15 Minuten enthalten sei. Gemäß EW-VO könne die Pause auch auf Teilstücke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Der Punkt 3) sei wegen der Falschberechnung in Punkt 1) ebenfalls unrichtig.
Zusammen mit der Berufung hat der Berufungswerber eine schriftliche Verwarnung an den Fahrzeuglenker Herrn G. vom 16.04.2004 sowie eine allgemeine Belehrung über Ökopunkte vom 22.08.2003 vorgelegt. Diese Urkunde enthält eine unleserliche Unterschrift, soll aber wahrscheinlich vom Fahrzeuglenker, Herrn G. N., stammen.
Diese Urkunden wurden zum Akt genommen.
In rechtlicher Hinsicht wird hiezu erwogen wie folgt:
Anlässlich einer Routinekontrolle durch die Bundespolizeidirektion Linz wurden die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen festgestellt und vom Arbeitsinspektorat Innsbruck zur Anzeige gebracht. Der Berufungswerber wurde dem Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes von der Firma N. T. L. GmbH namhaft gemacht und ist somit gemäß § 9 VStG in Verbindung mit § 23 Arbeitsinspektionsgesetz strafrechtlich verantwortlich für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz durch die Fahrer der Firma N. T. L. GmbH.
Über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde vom Sachverständigen Herrn Ing. H. S. am 12.10.2004 ein Gutachten erstattet. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens steht unwiderlegbar fest, dass die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz tatsächlich begangen worden sind. Anhand der im Akt einliegenden Originalschaublätter konnte die Verteidigung des Berufungswerbers widerlegt werden. In der Stellungnahme zum Gutachten wird vom Berufungswerber der Vorwurf in Punkt 1) des Straferkenntnisses auch gar nicht mehr bestritten. Sowohl den Tachographenblättern als auch dem Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass zu Spruchpunkt 1) die Tageslenkzeit überschritten wurde, zu Spruchpunkt 2) nicht die im Gesetz vorgesehene Mindestlenkpause von 45 Minuten eingehalten wurde und darüber hinaus zu Spruchpunkt 3) innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 36 Minuten eingehalten wurde.
Die Verteidigung des Berufungswerbers, wonach tatsächlich eine 2-Fahrer-Besetzung vorgelegten sei, ist ebenfalls eine reine Schutzbehauptung und durch nichts belegt und darüber hinaus auch aus den Tachographenblättern nicht ersichtlich.
In objektiver Hinsicht hat daher der Berufungswerber die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu vertreten. Was nunmehr die subjektive Tatseite anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass es sich bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zu deren Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, die erkennende Behörde von seiner Unschuld zu überzeugen. Aufgrund der Fiktion des Gesetzgebers ist zumindest von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit auszugehen. Ein betriebsintern funktionierendes Kontrollsystem scheint es ebenfalls nicht zu geben. Die der Behörde zusammen mit der Berufung vorgelegte Fahrerbelehrung vom 22.08.2003 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten. Die Verwarnung vom 16.04.2004 bestätigt geradezu die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Dem Fahrer G. N. wird darin vorgehalten, am 03.03. und 04.03.2004 die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten zu haben. Die Tatsache, dass das firmeninterne Kontrollsystem nicht funktioniert, wird auch dadurch untermauert, dass Anfang 2004 gleich mehrere Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz durch Fahrer der Firma N. T. L. GmbH zu verzeichnen sind. Diesbezüglich sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch noch zwei weitere Verfahren anhängig und zwar zu Zlen 2004/21/075 und 2004/21/077. In den beiden anderen Verfahren werden dem Berufungswerber im Wesentlichen gleichartige Verwaltungsübertretungen vorgeworfen.
Was nunmehr die Höhe der Strafe anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass eine strenge Bestrafung notwendig ist, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Immerhin trägt er die Verantwortung für die Fahrer einer ganzen Lkw-Flotte. Es ist erwiesen, dass gerade Übermüdungen der Fahrer infolge von Lenkzeitüberschreitungen eine der häufigsten Unfallursachen darstellen und somit eine enorme Gefährdung des Verkehrs mit sich bringen.
Schon aus spezialpräventiven Gründen war daher die Verhängung der Strafe in der von der Erstbehörde gewählten Höhe notwendig, ebenso aber auch aus generalpräventiven Gründen, um auch Dritte von der Begehung gleichartiger Straftaten in Zukunft abzuhalten.
Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse käme daher eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, wobei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird.
Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.