Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des K. E., K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, vom 10.08.2006, Zahl: KS-7008-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
I.
(Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 975,00 auf Euro 500,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 50,00 neu bestimmt.
Hinsichtlich dem Faktum ?2.1.06 20:07 bis 3.1.06 20:28 Uhr? wird das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Im Übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zum Faktum ?4.1.06 5:35 Uhr bis 5.1.06 15:28 Uhr? dahingehend berichtigt, dass die Lenkzeit 20 Stunden und 39 Minuten betragen hat. Zum Faktum ?12.1.06 5:42 bis 14.1.06 7:14 Uhr? wird berichtigt, dass die Lenkzeit jedenfalls 26 Stunden und 17 Minuten betragen hat.
II.
(Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 462,30 auf Euro 350,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 3,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 35,00 neu bestimmt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird zum Faktum ?11.01.06? dahingehend berichtigt, dass nach der Wortfolge ?lediglich 8 Std? die Wortfolge ?wobei die Gesamtruhezeit in diesem Zeitraum lediglich 11 Stunden und 21 Minuten betragen hat? eingefügt wird.
Im Übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne berichtigt, als dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1a Z 2 Arbeitszeitgesetz iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt wird.
Überdies wird die Strafe nach § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetzes verhängt.
III.
(Punkt 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird hinsichtlich Punkt 3 und Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetztes iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85 erkannt und wird über den Beschuldigten hiefür insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 1,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Gemäß § 64 Abs 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag zu Punkt 3 und Punkt 4 insgesamt mit Euro 15,00 neu bestimmt.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird im Übrigen wie folgt berichtigt:
Zu Punkt 3, Faktum 1 wird konkretisiert, dass der Beschuldigte eine Lenkpause von 21 Minuten, zum Faktum 2 eine Lenkpause von 16 Minuten eingehalten hat. Zu Punkt 4, Faktum 1 wird berichtigt, dass der Beschuldigte die erforderliche Lenkunterbrechung erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 50 Minuten und zum Faktum 2 erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 47 Minuten eingehalten hat.
IV.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird überdies insoferne berichtigt, als die Wortfolge ?der Firma E. Transport GmbH, K., XY 90? durch die Wortfolge ?der Firma E. Handels GmbH, K., XY-Straße 31?, ersetzt wird.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E. Transport GmbH, K., XY 90 nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen der EG-VO 3820/85 iVm dem Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBI I Nr 175/2004, eingehalten wurden, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtl Kennzeichen XY, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, Herrn S. C., Arbeitnehmer im genannten Güterbeförderungsbetrieb, im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:
1. Die zweimal in der Woche zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten wurde durch den Lenker überschritten.
Am 2.1.06 20:07 Uhr bis 3.1.06 20:28 Uhr, das sind 10 Std 31 Min.
Am 4.1.06 5:35 Uhr bis 5.1.06 15:28 Uhr, das sind 21 Std 24 Min.
Am 12.1.06 5:42 Uhr bis 14.1.06 7:14 Uhr, das sind 26 Std 17 Min.
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 28 Abs 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85
2. Die Tagesruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden wurde durch den Lenker unterschritten.
Am 2.1.06 ab 20:07 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 2 Std 7 Min.
Am 4.1.06 ab 5:35 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 5 Std 43 Min.
Am 11.1.06 ab 11:04 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 8 Std
Am 12.1.06 ab 5:42 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 4 Std 7 Min.
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 28 Abs 1a Z 2 Arbeitszeitgesetz iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
3. Die erforderliche Lenkpause (Unterbrechung der Lenkzeit) von mindestens 45 Minuten, die durch drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, wurde durch den Lenker verkürzt:
Am 12.1.06 von 5:42 Uhr bis 12:01 Uhr betrug die Lenkpause lediglich 20 Min.
Am 12.1.06 von 13:04 Uhr bis 18:57 Uhr betrug die Lenkpause lediglich 15 Min.
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 28 Abs 1 a Z 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85
4. Die erforderliche Lenkpause (Unterbrechung der Lenkzeit) von mindestens 45 Minuten wurde durch den Lenker erst nach einer Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden eingelegt:
Am 4.1.06 von 17:00 Uhr bis 23:09 Uhr wurde erst nach einer Zeit von 6 Std 1 Min eine Lenkpause eingelegt.
Am 13.1.06 von 18:46 Uhr bis 14.1.06 00:00 Uhr wurde erst nach einer Zeit von 4 Std 55 Min eine Lenkpause eingelegt.
Dadurch haben Sie folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§ 28 Abs 1a Z 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85?
Dem Beschuldigten wurden nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Zu 1 § 28 Abs 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85,
Zu 2 § 28 Abs 1a Z 4 Arbeitszeitgesetz iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85,
Zu 3 § 28 Abs 1a Z 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85,
Zu 4 § 28 Abs 1a Z 6 Arbeitszeitgesetz iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85
Über den Beschuldigten wurden folgende Geldstrafen verhängt:
Zu 1 Euro 975,00, 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Zu 2 Euro 462,30, 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Zu 3 Euro 96,60, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,
Zu 4 Euro 135,60, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. ?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.08.2006, ZI KS-7008-2006, binnen offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der
BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:
Dem Betroffenen wird nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach Außen berufenes Organ der Firma E. Transport GmbH, K., XY 90 nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen der EG-VO 3820/85 iVm dem Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969 idF BGBl I Nr 175/2004, eingehalten wurden, da bei einer Kontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtl Kennzeichen XY, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, Herrn S. C., Arbeitnehmer im genannten Güterbeförderungsbetrieb, im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde.
1. Die zweimal in der Woche zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten wurde durch den Lenker überschritten.
Am 2.1.2006, 20.07 Uhr bis 3.1.06, 20.28 Uhr, das sind 10 Std 31 Min.
Am 4.1.2006, 05.35 Uhr bis 5.1.06, 15.28 Uhr, das sind 21 Std 24 Min.
Am 12.1.2006, 05.42 Uhr bis 14.1.06, 07.14 Uhr, das sind 26 Std 17 Min.
2. Die Tagesruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden wurde durch den Lenker unterschritten.
Am 2.1.2006, ab 20.07 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 2 Std 7 Min.
Am 4.1.2006, ab 05.35 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 5 Std 43 Min.
Am 11.1.2006, ab 11.04 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 8 Std
Am 12.1.2006, ab 5.42 Uhr, die Ruhezeit betrug lediglich 4 Std 7 Min.
3. Die erforderlichen Lenkpausen (Unterbrechung der Lenkzeit) von mindestens 45 Minuten, die durch drei Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, wurde durch den Lenker verkürzt.
Am 12.1.2006, von 05.42 Uhr bis 12.01 Uhr betrug die Lenkpause lediglich 20 Min.
Am 12.1.2006, von 13.04 Uhr bis 18.57 Uhr betrug die Lenkpause lediglich 15 Min.
4. Die erforderliche Lenkpause (Unterbrechung der Lenkzeit) von mindestens 45 Minuten wurde durch den Lenker erst nach einer Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden eingelegt.
Am 4.1.2006, von 17.00 Uhr bis 23.09 Uhr wurde erst nach einer Zeit von 6 Std 1 Min eine Lenkpause eingelegt.
Am 13.1.2006, von 18.46 Uhr bis 14.1.06, 00.00 Uhr wurde erst nach einer Zeit von 4 Std 55 Min eine Lenkpause eingelegt.?
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird in seinem gesamten Umfang angefochten.
Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:
Unrichtige rechtliche Beurteilung
Unrichtige Sachverhaltsfeststellung
1.
Unrichtige rechtliche Beurteilung:
1.)
§ 22. (1) VStG bestimmt, dass wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Dem Betroffenen wird zu Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, dreimal die zulässige Lenkzeit überschritten. Wegen dieses Sachverhaltes wurde eine einzige Strafe in Höhe von Euro 975,00 verhängt.
Dem Betroffenen wird zu Spruchpunkt 2 zur Last gelegt, viermal die erforderliche Tagesruhezeit nicht eingelegt zu haben. Wegen dieses Sachverhaltes wurde eine einzige Strafe in Höhe von Euro 462,30 verhängt.
Dem Betroffenen wird zu Spruchpunkt 3 zur Last gelegt, zweimal die erforderliche Lenkpause nicht eingelegt zu haben. Wegen dieses Sachverhaltes wurde eine einzige Strafe in Höhe von Euro 96,35 verhängt.
Schließlich wurde dem Betroffenen zu Spruchpunkt 4 zur Last gelegt, wiederum zweimal die erforderliche Lenkpause nicht eingelegt zu haben. Wegen dieses Sachverhaltes wurde eine einzige Strafe in Höhe von Euro 135,60 verhängt.
Nach dem sich aus § 22 VStG ergebenden Kumulationsprinzip sind bei Vorliegen einer Mehrheit von Übertretungen mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe für alle oder mehrere Übertretungen ist rechtswidrig (Verwaltungsgerichtshof 28.10.1993, 91/19/0134).
Eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip würde nach herrschender Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem fortgesetzten Delikt bestehen. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 19.04.1979, 668, 669/78 ua).
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen jedoch die einzelnen Tathandlungen von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl VwGH 06.05.1996, 96/10/00454, 0046, 0047 ua).
in ihrer Begründung zum Straferkenntnis führt die Behörde aus wie folgt:
?Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das heißt, dass bereits bloßes Zuwiderhandeln gegen die Vorschrift zur Begehung der Verwaltungsübertretung genügt,
Zur Erfüllung des Tatbildes ist ein Vorsatz nicht erforderlich, es genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.?
Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens lediglich in Form fahrlässiqen Verhaltens des Täters. (Verwaltungsgerichtshof 12.03.1990, 90/19/0066 ua)
Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aber aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz) ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (vgl Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6. Auflage, Seite 1377).
Das Fortgesetzte Delikt kommt daher nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (Verwaltungsgerichtshof 18.03.1998, 96/09/0339, 0369, 0370, 15.03.2004, 99/09/0219).
Da die Behörde dem Berufungswerber zur Last legt, fahrlässig gehandelt zu haben, ist dadurch ein Gesamtvorsatz, der die Annahme eines fortgesetzten Delikts rechtfertigen würde, begrifflich ausgeschlossen. Der Vorsatz, ein Delikt fahrlässig begehen zu wollen ist denkunmöglich. Der Beschuldigte handelt entweder vorsätzlich oder fahrlässig.
Zudem fehlt jede Feststellung, dass das Verhalten des Betroffenen von einem Gesamtkonzept getragen war und auf die Erreichung eines Enderfolges abzielte. Dem gesamten Verwaltungsakt kann nicht einmal entnommen werden, worin dieser Enderfolg bestanden haben soll.
Sofern aber die Behörde vom Vorliegen eines Gesamtvorsatzes im Sinne eines Fortgesetzten Deliktes ausgeht, liegt die Beweislast ausschließlich bei ihr und kann sie sich nicht auf eine Umkehr der Beweislast stützen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass ein fortgesetztes Delikt und somit eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip in den Tatvorwürfen 1 und 3 nicht gegeben ist.
Der Ausspruch jeweils nur einer Strafe zu Tatvorwurf 1 bis 4 ist somit rechtswidrig.
2.)
Gemäß Art 6 Abs 1 VO (EWG) Nr 3820/85 darf die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhzeit 9 Stunden nicht überschreiten
Die Behörde wirft dem Betroffenen zu Spruchpunkt 2 zu Last am 02.01., 4.1., und am 12.1.2006 die Gesamtlenkzeit überschritten zu haben.
Dieser Vorwurf setzt laut Definition legcit, voraus, dass in diesem Zeitraum mindestens fünfmal die Tagesruhezeit eingehalten wurde ist, da als Gesamtlenkzeit die Lenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten gilt.
Die Behörde scheut aber nicht, dem Betroffenen zu Spruchpunkt 2 vorzuwerfen, er hätte in besagtem Zeitraum überhaupt keine Ruhezeit eingehalten.
Entweder hielt der Betroffene keine Ruhezeit ein, dann wurde die Gesamtlenkzeit falsch berechnet, oder der Betroffene hielt eine Ruhezeit ein, dann ist Vorwurf 1 jedenfalls unberechtigt. Beides zugleich ist weder rechtlich und schon gar nicht faktisch möglich.
3.)
Infolge eines bei ihr anhängigen Rechtsstreits hat die Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) dem EuGH unter anderem die Frage zur Auslegung der VO 3820/85 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klarzustellen, ob die in Art 8 Abs 1 der VO 38/20/85 enthaltene Formulierung ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? entsprechend dem Beginn der wöchentlichen und (vollständigen)täglichen Ruhezeit und dem Zeitpunkt der Straßenkontrolle zu jedem beliebigen Zeitpunkt beginnen kann, oder ob der erste eines oder mehrerer aufeinander folgender Zeiträume zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die letzte wöchentliche Ruhezeit endet.
Der Gerichtshof stellte dazu fest:
?Der Ausdruck ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? in Artikel 8 Abs 1 der Verordnung Nr 3820/85 ist so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muss die Berechnung am Ende des Abschnitts beginnen, dessen Dauer acht Stunden nicht unterschreitet.? (EuGH 02.06.1994, Rs C-313/92)
Entsprechend dieser Entscheidung ist es daher unmöglich, dass am 12.01.06 ab 05.42 Uhr eine neue Ruhezeitberechnung erfolgt, da der 24 Stunden Zeitraum zu Tatvorwurf 2.3 noch nicht abgelaufen war.
II. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung:
1.)
Der Meldungsleger und in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft stützen ihre Behauptung der Übertretung nach der VO (EWG) 3820/85 auf die Auswertung von Schaublättern.
Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955)
In diesem Sinne erachtet es der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, (siehe zuletzt uvs-2006/15/0229-4) als erforderlich, Tachographenschaublätter durch einen Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung gutachterlich auswerten zu lassen.
Die in der Anzeige angeführten Vorwürfe werden dem Mindesterfordernis eines Gutachtens jedoch nicht gerecht. Ein Gutachten muss erkennen lassen, auf welchem Wege die in der Anzeige festgestellten Sachverhalte gewonnen wurden, welches Verfahren im Einzelfall durchgeführt wurde und aus welchem konkreten Befund jeweils welche konkrete Schlussfolgerung gezogen wurden. Das vom Meldungsleger in der Anzeige angeführte Ergebnis lässt nicht erkennen, mit welchen technischen Mitteln die Tachographenschaublätter ausgewertet wurden, welcher Befund erhoben wurden und welche Schlussfolgerungen gezogen worden sind.
Dadurch entspricht die Erhebung des Meldungslegers jedoch nicht den Anforderungen einer sachverständigen Äußerung und ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).
2.)
Bei der gegenständlichen Auswertung wurden keine Toleranzen berücksichtigt!
Laut Auskunft des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Ing. H. R., ist bei der Auswertung von Schaublättern mittels Kienzle-Auswertegerät, Typ 1612 - 50, eine Toleranz von bis zu plus minus 4 Minuten pro Zeitblock zu berücksichtigen.
Sofern im gegenständlichen Fall die Auswertung nicht durch einen Sachverständigen und ohne technisches Gerät erfolgte, so sind die zu berücksichtigenden Toleranzen weit höher anzusetzen.
Im Anbetracht der zahlreichen auf den Schaublättern aufgezeichneten Zeitblöcke ist unter Berücksichtigung der Toleranzen eine Bestrafung daher unzulässig.!
Aus diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, ZI KS-7008-2006, der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 10.08.2006 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung absehen.
in eventu:
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.08.2006, ZI VK-7008-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?
In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 04.04.2007 wird auf das zwischenzeitlich erstattete Gutachten des Amtssachverständigen F. Bezug genommen und vorgebracht, dass die Aussage, dass die jeweiligen Anführungen des Sachverständigen, dass die Vorwürfe entsprechen würden, eine Rechtsfrage sei und somit von einem Sachverständigen nicht zu beantworten sei. Im Übrigen bezieht sich die Stellungnahme wiederum auf die bereits in der Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Beginnes des 24-stündigen Zeitraumes, wobei neuerlich auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Rs C-313/92 Bezug genommen worden ist.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen und der Amtssachverständige F. einvernommen.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt den hieramtlichen vorgenommenen Berichtigungen ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass Herr S. vom Arbeitsinspektorat Innsbruck am 04.05.2006 in den Betriebsräumlichkeiten der Firma E. Transport GmbH in K., XY 90, Schaublätter betreffend den von dieser Firma beschäftigten C. S. vom 02.01.2006 bis jedenfalls 14.01.2006 eingesehen hat. Dabei hat der Arbeitsinspektor laut Anzeige vom 16.05.2006 erstens Übertretungen der zulässigen Tageslenkzeit nach Art 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der Verordnung EG 3820/85, zweitens Unterschreitungen der Tagesruhezeit von mindestens neun zusammenhängenden Stunden nach Art 8 Abs 1 der Verordnung EG Nr 3820/85, sowie in vier Fällen eine nichtordnungsgemäße Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden im Sinne des Art 7 Abs 1 der Verordnung EG Nr 3820/85 festgestellt, wobei diese Übertretungen in der Anzeige im Einzelnen konkretisiert worden sind.
Nachdem das erstinstanzliche Strafverfahren mit Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses abgeschlossen worden ist, ersuchte die Berufungsbehörde nach vorliegender Berufung und den darin beinhalteten Ausführungen die Abteilung Verkehr, Fachbereich Fahrzeugtechnik beim Amt der Tiroler Landesregierung um Auswertung der vorliegenden Kontrollblätter.
Diesem Ersuchen ist diese Stelle mit Befund und Gutachten des Amtssachverständigen Ing W. F. vom 01.03.2007 nachgekommen. Dieser Befund und dieses Gutachten vom 01.03.2007 ? bei seiner Einvernahme verwies der Amtssachverständige darauf ? lautet wie folgt:
?Mit Schreiben vom 12.09.2006 werde ich ersucht um Auswertung der im erstinstanzlichen Akt beiliegenden Kontrollblätter zu den Punkten 1, 2, 3 und 4 der Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz und um Angabe ob sich diese Auswertung mit den Strafvorwürfen im erstinstanzlichen Straferkenntnis decken.
BEFUND
Anhand des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma E. Transport GmbH. K. beschuldigt den Lenker S. C. als Arbeitnehmer zur gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen zu haben.
1. Die zweimal in der Woche zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten wurde durch den Lenker überschritten.
2. Die Tagesruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden wurde durch den Lenker unterschritten.
3. Die erforderlichen Lenkpausen (Unterbrechung der Lenkzeit) von mindestens 45 Minuten durch 3 Unterbrechungen wurde nicht durchgeführt.
4. Die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten wurde nach einer Lenkzeit von mehr als 4,5 Stunden eingelegt.
Auswertung der einzelnen Tachoblätter
Für die Auswertung der Tachoscheiben wird folgendes herangezogen:
A) Der Verwaltungsakt mit den darin enthaltenen Angaben und Geschwindigkeitsschaublättern.
B) Die Schaublätter wurden mit dem Kienzle Auswertegerät 1612-50 und
mit der Lupe ausgewertet. Die Messgenauigkeit pro Zeitblock beträgt plus minus 1 Minute.
C) Die Schaublätter wurden weiters mit dem VDO ?
Diagrammscheibenauswertegerät untersucht.
D) Die Zeitfehlergrenze hängt von der Aufzeichnungsqualität des Tachographen ab und beträgt bei einwandfreier Aufzeichnung 0,5 Sekunden. Systembedingt können die Zeitdifferenzen zwischen 2 Messungen nur in vollen Sekunden ermittelt werden.
Für den gegenständlichen Zeitraum vom 02.01 bis 14.01.2006 wurden 8 Schaublätter ausgewertet.
Die Schaublätter werden von 1 bis 8 nummeriert und es werden im Folgenden die auf den Tachoblättern aufgezeichneten Lenk- und Ruhezeiten in Summe angegeben.
Schaublatt Nr 1 vom 02. bis 03.01.2006
Es wurde am 02.01 um. 19:45 Uhr eingelegt und am 03.01 um 18:56 Uhr entnommen.
Es wurden in Summe 10 Stunden 12 Minuten Lenkzeit aufgezeichnet. Nach Abzug einer 2-minütigen Toleranz pro Zeitblock ergibt dies eine Zeit von 9 Stunden 56 Minuten Lenkzeit.
Es wurden in der Summe eine Ruhezeit von 12 Stunden 27 Minuten aufgezeichnet dies ergibt nach Berücksichtigung der Toleranz 12 Stunden 41 Minuten Ruhezeit.
Die Zeit welche nicht als Lenkzeit berücksichtigt wurde und eine Fahrtunterbrechung unter 15 Minuten aufweist wird als Fahrtunterbrechung gewertet.
Im Zeitraum von 18:47 Uhr bis 18:56 Uhr ist eine Fahrtunterbrechung von 9 Minuten mit Berücksichtigung der Toleranz von 11 Minuten.
Schaublatt Nr 2 vom 03.01 bis 04.01.2006
Es wurde am 03.01. um 19:00 Uhr eingelegt und am 04.01 um 19:01 Uhr entnommen.
Es wurden in der Summe als Lenkzeit 9 Stunden 34 Minuten aufgezeichnet und unter Berücksichtigung der Toleranz somit 9 Stunden 14 Minuten an Lenkzeit aufgezeichnet.
Es erfolgten 2 Fahrtunterbrechungen von jeweils 5 Minuten.
Die Summe der Ruhezeiten beträgt 14 Stunden 16 Minuten mit Toleranz 14 Stunden 32 Minuten Ruhezeit.
Schaublatt Nr 3
Es wurde am 04.01 um 19:02 Uhr eingelegt und entnommen am 05.01. um 15:47 Uhr.
Es wurden 11 Stunden 51 Minuten Lenkzeit aufgezeichnet unter Berücksichtigung der Toleranz ergibt dies 11 Stunden 32 Minuten Lenkzeit.
Als Ruhezeiten wurden 8 Stunden 35 Minuten und nach Berücksichtigung der Toleranz 8 Stunden 40 Minuten an Ruhezeiten aufgezeichnet.
Schaublatt Nr 4 vom 09.01 bis 09.01.2006
Es wurde um 04:29 Uhr eingelegt und entnommen um 19:59 Uhr. Die Summe der Lenkzeiten ergibt 7 Stunden 23 Minuten unter Berücksichtigung der Toleranz 7 Stunden 3 Minuten.
Die Summe der Ruhezeiten ergibt 7 Stunden 22 Minuten unter Berücksichtigung der Toleranz 7 Stunden 32 Minuten für die Ruhezeiten.
Schaublatt Nr 4a wurde eingelegt am 09. 01 bis zum 10.01.2006 und weist keine Aufzeichnung auf.
Es ist auch der Kilometerschrieb gleich bleibend.
Schaublatt Nr 5 vom 10.01 bis zum 11.01.2006
wurde eingelegt um 19:55 Uhr und entnommen um 18:50 Uhr am 11.01.2006.
Es wurden 3 Stunden 19 Minuten für die Lenkzeit nachgezeichnet unter Berücksichtigung der Toleranz 3 Stunden 7 Minuten.
Die Summe der Ruhezeiten beträgt 19 Stunden 26 Minuten mit Berücksichtigung der Toleranz 19 Stunden 36 Minuten. Es wurde eine Stillstandszeit von 10 Minuten aufgezeichnet diese erfolgte von 15:15 Uhr bis 15:25 Uhr.
Das Schaublatt Nr 6 vom 11.01. bis 12.01.2006
wurde um 18:52 Uhr eingelegt und am 12.01. um 14:19 Uhr entnommen. Der Kilometerabfahrtsstand beträgt 251.076 und es wurde kein Ankunftskilometerstand aufgezeichnet. Die Summe der Lenkzeiten beträgt 13 Stunden 46 Minuten nach Abzug der Toleranz 13 Stunden 26 Minuten.
Die Summe der Ruhezeiten beträgt 9 Stunden 30 Minuten unter Berücksichtigung der Toleranzen 9 Stunden 40 Minuten. Bis zum nächsten Vorlegen des Schaublattes welches einen Kilometerstand bei Abfahrt von 252.273 aufgezeichnet hat wäre eine Kilometerdifferenz von 1197 km zu berechnen. An der Höhe des Kilometerschriebes ist erkennbar, dass die Schaublätter nicht fortlaufend sind und dazwischen ein Schaublatt für die Auswertung fehlt.
Schaublatt Nr 7 vom 12.01. bis 13.01.2006 Anfangskilometerstand
252.273 und Ankunftskilometerstand 253.116. Dieses Schaublatt wurde eingelegt um 23:04 Uhr und entnommen am 13.01.um 22:50 Uhr. In der Summe der Lenkzeiten sind 12 Stunden 56 Minuten aufgezeichnet unter Berücksichtigung der Toleranz ergibt dies 12 Stunden 33 Minuten. Als Summe der Ruhezeiten wurden 10 Stunden 5 Minuten aufgezeichnet und mit Toleranz somit 10 Stunden 13 Minuten.
Das Tachoblatt zeigt 5 Stillstandszeiten welche unterhalb der 15-minütigen Lenkpause liegen und somit nicht als Ruhezeiten berechnet wurden.
Schaublatt Nr 8 vom 13.01. bis 14.01.2006
wurde um 22:55 Uhr eingelegt und am 14.01.2006 um 07:33 Uhr entnommen.
Es wurden in der Summe 2 h 23 min Lenkzeiten aufgezeichnet und mit Toleranz somit 2 Stunden 17 Minuten.
Die Ruhezeiten sind 5 Stunden 55 Minuten und somit 5 Stunden 57 Minuten unter Berücksichtigung der Toleranz.
Gutachten
zu 1:
Am Schaublatt vom 02.01 und 03.01 sind
9 Stunden 56 Minuten Lenkzeit aufgezeichnet
nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf nicht.
Schaublatt vom 04.01 bis 05.01.2006
20 Stunden 39 Minuten Lenkzeit aufgezeichnet
nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
Schaublatt vom 12.01. bis 14.01.2006
26 Stunden 22 Minuten Lenkzeit aufgezeichnet
nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
Es wurden keine entsprechenden Ruhepausen eingelegt.
zu 2:
Am Schaublatt vom 02.01 und 03.01 sind mehrere Ruhezeiten mit jeweils über eine Stunde aufgezeichnet - in der Summe 11 Stunden 18 min. Es fehlt aber der große Block mit mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
Am Schaublatt vom 04.01 und 05.01 sind mehrere Ruhezeiten mit jeweils über eine Stunde aufgezeichnet.
Es fehlt der große Block mit mindestens 9 zusammenhängenden Stunden nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
Am Schaublatt vom 11.01 und 12.01 sind mehrere Ruhezeiten mit jeweils über eine Stunde aufgezeichnet - in der Summe 11 Stunden 21 min. Es fehlt aber der große Block mit mindestens 8 bzw 9 zusammenhängenden Stunden nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
Am Schaublatt vom 12.01 und 13.01 sind als Ruhezeiten mit jeweils über eine Stunde ? nur 4 Stunden 31 min. nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf
zu 3.
am 12.1.06 von 5:41 - 11:56
Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden - nur 21 min Lenkpause. Auch nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf.
am 12.1.06 von 13:04 - 18:57
Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden - nur 16 min Lenkpause. Auch nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf.
zu 4.
am 4.1.06 von 17:00 - 23:09
Nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 50 min - wurde eine Lenkpause eingelegt. Auch nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf.
am 13.1.06 von 18:46 - 24:00
Nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 47 min - wurde eine Lenkpause eingelegt.
Auch nach Berücksichtigung der Toleranzen entspricht der Vorwurf aber sehr knapp.?
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Sachverständige, wie schon ausgeführt, auf diesen Befund und dieses Gutachten.
Insbesondere auf Grund des Vorbringens des Beschuldigten hinsichtlich der Frage des Beginnes des 24-stündigen Zeitraumes ergänzte der Sachverständige das Gutachten wie folgt:
?Das Schaublatt Nr 1 wurde am 02.01. um 19.45 Uhr eingelegt. Mir ist nicht bekannt, was der Lenker vorher getan hat. Den vorgelegten Schaublättern ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er vorher schon gelenkt hätte.
Auf Schaublatt Nr 1, welches am 02.01. um 19.45 Uhr eingelegt worden ist und am 03.01. um 18.56 Uhr entnommen worden ist, ist keine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 8 Stunden aufgezeichnet. Schaublatt Nr 2 ist am 03.01. um 19.00 Uhr eingelegt worden und am 04.01. um 19.01 Uhr entnommen. Auf diesem Schaublatt ist eine zusammenhängende Ruhezeit von 9 Stunden und 5 Minuten aufgezeichnet. Diese beginnt am 03.01. um 20.29 Uhr und endet am 04.01. um 05.34 Uhr.
Schaublatt Nr 3 wurde am 04.01. um 19.02 Uhr eingelegt und am 05.01. um 15.47 Uhr entnommen. Auf diesem Schaublatt findet sich keine zusammenhängende Ruhezeit, die 8 Stunden erreichen würde. Schaublatt Nr 4 wurde am 09.01. um 04.29 Uhr eingelegt und am 09.01. um 19.59 Uhr entnommen. Auf diesem Schaublatt ist keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Stunden aufgezeichnet. Vor dem Einlegen dieses Blattes am 09.01. um 04.29 Uhr dürfte die Wochenruhezeit eingehalten worden sein. Auf Schaublatt Nr. 4a, welches am 09.01. um 20.00 Uhr eingelegt worden ist und am 10.01.2006 um 19.52 Uhr entnommen worden ist, findet sich keinerlei Aufzeichnung. Es wurden auch keine Kilometer aufgezeichnet. Das Schaublatt Nr 5 wurde am 10.01. um 19.55 Uhr eingelegt und am 11.01.2006 um 18.50 Uhr entnommen.
Auf diesem Schaublatt findet sich eine zusammenhängende Ruhezeit vom 10.01., 19.55 Uhr bis 11.01. um 11.01 Uhr. Somit wurde eine entsprechend lange ununterbrochene Ruhezeit eingehalten. Das Schaublatt Nr 6 wurde am 11.01. um 18.52 Uhr (eingelegt) und wurde das Kontrollgerät am 12.01. um 14.19 Uhr geöffnet. Um 14.29 Uhr des 12.01.2006 wurde dieses Schaublatt neuerlich eingelegt. Vom 11.01.,
21.41 Uhr bis 12.01.2006, 05.41 Uhr wurde genau eine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stunden eingehalten. Das Schaublatt Nr 7 wurde am 12.01. um 23.04 Uhr eingelegt und am 13.01. um 22.50 Uhr entnommen. Auf diesem Schaublatt findet sich keine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 8 Stunden. Das Schaublatt Nr 8 wurde am 13.01. um 22.55 Uhr eingelegt und am 14.01.2006 um 07.33 Uhr entnommen. Auf diesem Schaublatt ist keine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 8 Stunden aufgezeichnet.?
Der Sachverständige machte einen sicheren und fachkundigen Eindruck. Befund und Gutachten, sowie die Ergänzung sind ohne weiteres nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde geht von der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen aus.
In rechtlicher Sicht ist dazu auszuführen, dass dem Beschuldigten zu Punkt 1 zu drei Fakten, eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitszeitgesetzes iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt wurde. Nach der zuletzt genannten Bestimmung darf die als ?Tageslenkzeit? bezeichnete Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten, wobei sie zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden kann. Zu Faktum 1 dieses Vorwurfes errechnete der Sachverständige unter Berücksichtigung der Toleranzen lediglich eine Lenkzeit von 9 Stunden und 56 Minuten, sodass der diesbezügliche Schuldvorwurf zu beheben gewesen ist. Hinsichtlich der zwei weiteren Fakten war die Lenkzeit entsprechend diesem Gutachten richtig zu stellen.
Zu Punkt II des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass dem Beschuldigten diesbezüglich eine Zuwiderhandlung gegen Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt worden ist.
Nach dieser Bestimmung hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Diesbezüglich wurde in der Berufung als auch im bereits angeführten Schriftsatz des Beschuldigten im Berufungsverfahren angeführt, dass dieser Zeitraum von 24 Stunden stets erst nach einer vorausgegangenen ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 8 Stunden zu laufen beginnen würde.
Dabei ist zum Faktum ?2.1.06? anzuführen, dass es sich hiebei um einen Montag handelt und dass, insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass kein Kontrollblatt für die Zeit zuvor besteht, davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte vor dieser Zeit eine Wochenendruhe eingehalten hat. Somit sind diese 24 Stunden auch nach dem Vorbringen des Beschuldigten als richtig angesetzt einzustufen.
Hinsichtlich dem 04.01.2006 ist anzuführen, dass sich nach der ergänzenden Ausführung des Sachverständigen ergibt, dass der Lenker vom 03.01. 20:29 Uhr bis 04.01. 05:34 Uhr eine Ruhezeit von 9 Stunden und 5 Minuten eingehalten hat und der Beginn des 24-stündigen Zeitraumes unmittelbar danach angesetzt wird.
Zum Faktum ?11.1.2006? ist anzuführen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen (Ergänzung) vom 10.01. 19:55 Uhr bis 11.01. 11:01 Uhr eine 8 Stunden übersteigende Ruhezeit eingehalten worden ist. Im unmittelbar danach beginnenden 24-Stunden-Zeitraum, hat der Lenker nach den Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten keine mindestens 8 bzw 9 zusammenhängende Stunden andauernde Ruhezeit eingehalten. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist diesbezüglich davon die Rede, dass die Ruhezeit lediglich 8 Stunden angedauert habe. Obwohl dies der Sachverständige, wie schon angeführt, nicht verifiziert hat, ist auszuführen, dass auch unter Annahme einer 8-stündigen zusammenhängenden Ruhezeit der Bestimmung des Art 8 Abs 2 EG-VO 3820/85 nicht Genüge getan wäre, zumal sich in diesem Fall, wenn eine mindestens 8 Stunden zusammenhängende Ruhezeit angenommen wird, sich die Gesamtmindestruhezeit auf 12 Stunden erhöhen würde, diese jedoch laut schriftlichem Gutachten lediglich 11 Stunden und 21 Minuten angedauert hat. Somit ist auch hier der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung erfüllt.
Hinsichtlich dem Faktum ?12.01.2006? ist anzuführen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen im ergänzenden Gutachten der Lenker vom 11.01. 21:41 Uhr bis 12.01. 05: 41 eine genau 8-stündige Ruhezeit eingehalten hat und der 24-stündige Zeitraum unmittelbar danach (05:42 Uhr) angesetzt ist. In dieser Zeit hielt der Lenker lediglich eine längste zusammenhängende Ruhezeit von 4 Stunden und 31 Minuten ein. Somit ist auch hier der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gegeben.
Zu Punkt 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist anzuführen, dass dem Beschuldigten eine Zuwiderhandlung des Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten zum 1. Faktum (12.01.06 ab 05:42 Uhr) aus, dass lediglich eine Lenkpause in der Dauer von 21 Minuten und zum Faktum 2 (12.1.06 ab 13:04 Uhr) eine Lenkpause von 16 Minuten eingehalten worden ist. Hinsichtlich Punkt 4, erstes Faktum (4.1.06 ab 17:00 Uhr) führte der Beschuldigte aus, dass erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 50 Minuten eine entsprechende Lenkpause eingelegt worden ist. Hinsichtlich Faktum 2 (13.01.2006 ab 18:46 Uhr) führt der Sachverständige aus, dass erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 47 Minuten die erforderliche Lenkpause eingelegt worden sei.
Somit ist der Tatbestand jeweils gegeben. In Anknüpfung an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich derartiger Übertretungen sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, diese vier Einzelhandlungen als ein Gesamtdelikt aufzufassen und hiefür lediglich eine Gesamtstrafe, zu verhängen. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2005 zur Zahl 2004/11/0028 verwiesen. In diesem Erkenntnis wird zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn Tathandlungen gleicher Art hinsichtlich desselben Arbeitnehmers nicht mehr als zwei Wochen zurückliegen, noch von einem zeitlichen Zusammenhang und damit von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden kann. Somit waren zu Punkt 1, Punkt 2 sowie insbesondere zu Punkt 3 und 4 (zusammen) jeweils drei fortgesetzte Delikte gegeben und war hiefür jeweils eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Die Strafen waren über den Beschuldigten zu verhängen, der laut Firmenbuch zu Zahl FN 52439t handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E. Handels GmbH, K., XY-Straße 31 ? der Arbeitgeberin des LKW-Lenkers C. S.? ist. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Somit waren die Geldstrafen gegen den Beschuldigten zu verhängen.
Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 vorsieht. Dem Strafvermerk des Beschuldigten sind drei noch nicht getilgte Übertretungen nach § 28 des Arbeitszeitgesetzes, nämlich Straferkenntnis vom 27.05.2004 zur Zahl VK-23140-2002 (Euro 200,00), Straferkenntnis vom 28.06.2004 zur Zahl VK-20455-2002 (insgesamt Euro 500,00) sowie Straferkenntnis vom 16.08.2004 zur Zahl VK-20456-2002 (insgesamt Euro 650,00) zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorstrafen, die einen nicht unerheblichen Erschwerungsgrund darstellen, sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die nunmehr über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen zu verhängen, wobei anzumerken ist, dass hinsichtlich einzelner Fakten eine Einstellung bzw geringfügige Einschränkungen der Tatvorwürfe vorzunehmen waren. Die nunmehr verhängten Geldstrafen entsprechen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wobei nicht übersehen werden darf, dass es sich bei der gegenständlichen Firma um ein nicht unerheblich großes Fuhrunternehmen handelt, bei dem etliche Lenker beschäftigt werden und damit die Gefahr von Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zweifellos viel größer ist, als bei einem sehr kleinen Unternehmen. Auf Grund des Unrechtsgehaltes der Taten, sowie des gegebenen Strafrahmens wären die über den Beschuldigten verhängten Strafen selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.