TE UVS Tirol 2004/11/03 2003/17/227-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung der Frau C. A.-B., Wörgl, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.10.2003, Zl VK-4245-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1. und 2. Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 3. insoferne Folge gegeben, als die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 auf Euro 150,00 (40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe zu Punkt 4. in der Höhe von Euro 150,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird. Dementsprechend werden die Kosten zu Punkt 3. mit Euro 15,00 und zu Punkt 4. mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftführerin und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 VStG der T. International Transport GmbH, mit Sitz in 6300 Wörgl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl Nr 461/1969 idgF eingehalten wurden. Bei einer am 18.01.03 um 00.10 Uhr auf der B 100 bei km 142,6 im Gemeindegebiet von Sillian durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (A), das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, Herr B. S., geb. am 28.01.1975 (Lenker im Güterbeförderungsbetrieb obgenannter Firma), im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

 

1.) Am 12.01.03 von 22.05 Uhr bis 13.01.03, 22.00 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug

14.10 Stunden.

Dies stellt eine Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)

 

2.) Am 12.01.03 von 22.05 Uhr bis 13.01.03, 22.00 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes keine ununterbrochene Ruhzeit von 9 Stunden eingehalten.

Dies stellt eine Übertretung des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 Stunden verkürzt werden darf. Die Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)

 

3.) Am 14.01.03 von 08.43 Uhr bis 15.01.03, 00.50 Uhr war der Lenker mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 24 Minuten beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)

4) m 13.01.2003 in der Zeit von 05.05 Uhr bis 10.50 Uhr (5 Stunden und 45 Minuten) hat der Lenker keine Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingelegt.

Dies stellt eine Übertretung des Art 7 Abs 1 und EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4.30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)?

 

Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und 3. eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 4 AZG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85, zu Punkt 2. nach § 28 Abs 1a Z 2 AZG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 und zu Punkt 4. nach § 28 Abs 1a Z 6 AZG iVm Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85 zur Last gelegt und wurde ihr gemäß § 28 Abs 1a Z 4 AZG zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß § 28 Abs 1a Z 2 AZG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden), gemäß § 28 Abs 1a Z 4 AZG zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und gemäß § 28 Abs 1a Z 6 AZG zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

?Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.10.2003, Zl VK-4245-2003, wird zur Gänze bestritten.

 

Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:

An Hand des Behördenaktes ist nicht ersichtlich, wie die erkennende Behörde die angeblichen Lenk- bzw Ruhezeitüberschreitungen festgestellt hat. Es ist anzunehmen, dass die angeblichen Überschreitungen mittels ADAS festgestellt worden sind. Dabei handelt es sich um ein automationsunterstütztes Datenauswertesystem, und nicht um eine gutachterliche Auswertung.

 

Auf Grund der im Akt befindlichen Ablichtungen war eine Überprüfung der festgestellten Verwaltungsübertretungen nicht möglich, wobei insbesondere das Ausmaß der Lenk- und Ruhezeitübertretungen nicht mit der für eine Bestrafung gebotenen Sicherheit festgestellt werden konnte.

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 SIg 11204 A).

 

Weiters ist bekannt, dass die automatisierte Auswertung immer wieder zu falschen Ergebnissen fährt.

 

Die Auswertung der Tachographenschaublätter wird daher für nicht ordnungsgemäß erachtet und in ihrer Richtigkeit ausdrücklich bestritten.

 

Der betroffene Fahrer hat sich an die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten gehalten. Es ist nicht aktenkundig, wie die gegenständlichen Tachoscheiben im Detail ausgewertet worden sind. Gerade für derartige Übertretungen ist es unbedingt erforderlich, festzuhalten, wie die Übertretungen festgestellt worden sind. Bei Auswertegeräten und auch bei einer gutachterlichen Auswertung sind Fehlertoleranzen einzuberechnen, welche zumindest die behaupteten Zeitübertretungen als geringfügig in Frage zu stellen geeignet erscheinen lassen.

 

Es sind keine Feststellungen getroffen worden, welcher Fahrtenschreiber verwendet worden ist. Unterschiedliche Tachografenschreiber haben auch unterschiedliche in das Messergebnis einfließende Toleranzen.

 

Gerade weil die Übertretungen, sofern sie tatsächlich so geschehen sein sollten, vom Meldungsleger in geringem Ausmaß angezeigt worden sind, ist es unbedingt erforderlich, derartige Feststellungen zu treffen.

 

An Hand der dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Verfügung gestellten Aktenteiles lässt sich jedenfalls nicht erkennen, ob diese Voraussetzungen der Auswertung erfüllt worden sind.

 

Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die Auswertung nicht ordnungsgemäß erfolgte.

 

Es wurde die gutachterliche Auswertung der gegenständlichen Tachoscheiben und die detaillierte Auflistung der Lenk- und Ruhedaten beantragt, zum Beweis dafür, dass der Lenker keine Lenk- und Ruhezeitverletzungen begangen hat.

 

Kein Verschulden:

Im Betrieb der Beschuldigten ist ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Sanktionen eingeführt.

 

Dieses System wird laufend verbessert. Dabei fließen die Erfahrungen mit den Fahrern ebenso in die Verbesserung ein, wie die, leider nur sehr spärlichen, Hinweise seitens der Behörde darüber, welche Anforderungen sie an dieses System tatsächlich stellt. Auch befindet sich die Beschuldigte im regen Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit anderen Transportunternehmen. Auf diese Weise versucht die Beschuldigte ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

 

Auch der Fahrer S. B. hat dieses Schulungsprogramm durchlaufen und kannte die entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Im Unternehmen der Beschuldigten werden alle Mitarbeiter, insbesondere Lkw-Fahrer, vor Aufnahme der Ihnen zugewiesenen Arbeiten eingehend geschult und auf die in ihren Aufgabenbereichen zu beachtenden. Vorschriften vorbereitet.

 

Nach der Einstellung des Lkw-Fahrers finden nachfolgend laufend Schulungen und Kontrollen statt. Auch der Fahrer Stefan Bachmann, der die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten haben soll, wurde auf die Bestimmungen eindringlich hingewiesen und entsprechend unterrichtet.

 

Die Beschuldigte kommt ihrer gesetzlichen Verpflichtung dadurch nach, dass sie sämtliche Lkw-Fahrer ihres Unternehmens hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen schult, kontrolliert und in weiterer Folge betriebsintern laufend Fortbildungskurse veranstaltet. Wenn im Rahmen des betriebsinternen Kontrollsystems ein Fehler bzw Verstöße gegen Rechtsvorschriften auffallen, werden diese individuell bearbeitet und abgestellt, oder bei allgemeinem Interesse auch zum Anlass genommen sämtliche Fahrer im Rahmen der Schulung oder von Informationssendungen aufzuklären.

 

Die Kontrolle erfolgt auf diese Weise, dass die Fahrer nach Möglichkeit vor Beginn des Wochenendes ihre Schaublätter in der Geschäftsstelle abzugeben haben. Ein eigens in arbeitszeitrechlichen Angelegenheiten ausgebildeter Mitarbeiter überprüft, ob sämtliche Vorschriften eingehalten wurden.

 

Werden Verstöße festgestellt, so drohen dem Fahrer folgende Sanktionen:

 

Ermahnung bei erstem Vergehen

Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen

Reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen

Kündigung, bzw Entlassung bei weiterem Vergehen

 

Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog wiederum mit Ermahnung.

 

Im Betrieb der Beschuldigten erfolgen regelmäßig Nachschulungen, um den Wissensstand aufzufrischen und auf den aktuellen Stand zu bringen. Diese Schulungen umfassen sowohl rechtliche, als auch technische Belange.

 

Besonderes Augenmerk wird neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch auf die Beladung und Ladungssicherung gelegt.

 

Der betroffene Fahrer wusste auf Grund der Schulungen jedenfalls über diese einschlägigen Bestimmungen Bescheid. Auch wusste er, dass diese Bestimmungen für ihn zwingend sind und er diese einhalten muss. Er musste auch wissen, dass er bei Nichteinhaltung mit einer innerbetrieblichen Sanktion zu rechnen hat (siehe Sanktionenkatalog).

 

Im vorliegenden Fall kann man von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Schulung der Fahrer nicht nur aus der Vermittlung, sondern auch der Kontrolle des vermittelten Wissens besteht. So wissen die Fahrer über die Lenkzeit und über die Ruhe- und Ersatzzeiten genau Bescheid.

 

Auch die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethode der Beschuldigten sind zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften der Art gestaltet, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften geben. Auch ist im Voraus festgelegt, welche Schritte für den Fall festgestellter Verstöße gegen Vorschriften durch einen Lenker in Aussicht gestellt sind, um derartigen Verstößen hintan zuhalten.

 

Das Unternehmen prüft die Schaublätter ihrer Mitarbeiter, um Unstimmigkeiten vorweg zu erfassen und durch aufklärende Gespräche, den Fahrer an seine gesetzlichen Pflichten und den Gehorsamspflichten gegenüber dem Arbeitgeber zu erinnern. Die Aufträge werden so disponiert, dass der Fahrer bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und gehöriger Disziplin gegenüber dem Arbeitgeber, keine Übertretung der Lenk- und Ruhezeiten begehen muss, um die Fahrten ordnungsgemäß zu erledigen.

 

Der VwGH hat vergleichbar in seiner Entscheidung vom 14.01.1993, Zl 91/19/0275 folgendes festgestellt: ?...weil in der Regel eine unmittelbare Kontrolle der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers nicht zumutbar ist, kommt der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zum Beispiel gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen, besondere Bedeutung zu."

 

Angewendet auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bedeutet diese Entscheidung, dass der Unternehmer ein Schulungs- und Kontrollsystem einzurichten hat, welches die Einhaltung der transportrechtlichen Bestimmungen versucht sicherzustellen. Innerbetrieblich festgestellte Vergehen werden sanktioniert. Die Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis zur Entlassung.

 

Dieser verfahrensgegenständliche Verstoß kann der Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden (Hinweis E 12.6.1992, 92/18/0192, 0229, 0230), da sie mit ihren Entlohnungs-, Belohnungs- und auch mit dem firmeninternen Kontrollsystem alles ihm zumutbare unternommen hat, um Verstöße seiner angestellten Fahrer gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden.

 

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Herr S. B. aus geringfügiger Nachlässigkeit, die Ruhezeitbestimmungen nicht eingehalten dürfte, welche wiederum auf seine Unbesonnenheit zurückzuführen sein dürfte.

 

Derartigen Versäumnissen der Fahrer wird eben durch regelmäßige Information seitens des Beschuldigten über die Ruhezeitbestimmungen Rechnung getragen und sind aus diesem Grund die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen für den Beschuldigten unverständlich und nicht nachvollziehbar

 

Die Beschuldigte führt eine ausführliche und vollständige Dispo-Liste, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass der Fahrer, Herr S. B., von Seiten der Arbeitgeberin keinesfalls veranlasst wurde, die vorgeschriebenen Ruhe -und Lenkzeiten zu missachten, um die vorgeschriebene Arbeit bewerkstelligen zu können.

 

Beweis: Sachverständige

Auswertung der Tachoscheiben

Auflistung der Lenk - u. Ruhedaten aus den Tachoscheiben

 

Mangelhafte Begründung:

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26.06.1959, Slg 5.007A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass weder der Gesetzgeber noch die oberstgerichtliche Judikatur konkrete Modelle von Kontroll- und Schulungssystemen anbietet. Die Beschuldigte ist somit darauf. angewiesen, eigene Erfahrungen im Umgang mit den Fahrern zu sammeln und diese Erfahrungswerte im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen praktisch umzusetzen.

 

Es ist zwar nicht die Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen, die Behörde hätte aber vielmehr das von der Beschuldigten installierte Schulungs- und Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit überprüfen müssen (vgl VwGH 19.11.1990, 90/19/0413). Die Behörde hat das konkrete Schulungs- und Kontrollsystem nicht auf seine Tauglichkeit überprüft.

 

Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass das System nicht funktioniere. Sie begründet dies mit einigen Verfahren aus 2001 und 2002. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Schulungs- und Kontrollsystem seit diesen - und auch besonders aufgrund dieser - Verfahren verbessert worden ist. Es handelte sich also in den Jahren 2001 und 2002 um ein anderes System, anhand dessen die Tauglichkeit des aktuellen Schulungs- und Kontrollsystem keinesfalls bestimmt werden kann.

 

Diese angeführten Verwaltungsverfahren sind der beste Beweis dafür, dass die laufende Verbesserung des Systems auch tatsächlich Wirkung zeigt. So konnte nämlich die Anzahl der Verurteilungen von 5 im Jahre 2001 auf 2 im 2002 erfolgreich gesenkt werden. Dies stellt eine Reduktion um 60 % dar.

 

Wenn die Behörde nun das Verschulden der Beschuldigten aufgrund ihrer offensichtlichen Sorglosigkeit als nicht geringfügig erachtet, so missachtet sie zum einen die großen firmeninternen Anstrengungen zur Schulung und Kontrolle der Mitarbeiter, und zum anderen den dadurch erzielten Erfolg, siehe die Reduktion um 60 Prozent.

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 Slg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein. Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 Slg 8769 A).

 

Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zum Teil erheblich sei. Insofern dadurch der Unrechtsgehalt eines Teiles der Übertretung als nicht erheblich erachtet wird, folgt der Beschuldigte der Ansicht der Erstbehörde und beantragt zugleich gemäß § 21 Abs 1 VStG von einer Bestrafung jenes Teiles der Verwaltungsübertretung abzusehen, deren Unrechtsgehalt unerheblich ist

 

Mangelhaftigkeit der Strafbemessung:

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hierbei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten im Rahmen des gegebenen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (VwGH 28.10.1976, 195/76, 31.01.1979 Slg 9755 A, 29.10.1982, 81/02/0039, 18.11.1986, 86/07/0183 ua).

 

Ein Begründungsmangel ist bei der Strafbemessung nur dann nicht von Bedeutung, wenn über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde (VwGH 12.10.1978, Slg 9654 A).

 

Der Satz in der Begründung des Straferkenntnisses ...dass gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien, ist eine Scheinbegründung (VwGH 24.02.1981 Slg 10378 A).

 

Die bloße Anführung im angefochtenen Bescheid, es sei im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Strafbemessung von einem ?durchschnittlichen Einkommen" auszugehen, bildet - ungeachtet der Frage, ob bzw inwieweit der Beschwerdeführer bei Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse mitgewirkt hat - keine geeignete Grundlage, um eine Ermessenskontrolle des VwGH in Ansehung der Strafbemessung durch die belangte Behörde zu ermöglichen (VwGH 28.04.1992, 91/04/0332).

 

Die Höhe der Strafe wird ausdrücklich als zu hoch und den Grundsätzen der Strafbemessung widersprechend angefochten.

 

Aus diesen Gründen wird gestellt der Antrag

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, Zl VK-4245-2003 der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis vom 21.10.2003 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.10.2003, Zl VK-4245-2003, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf die Mindeststrafe herabsetzen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung eines Gutachtens durch die Abteilung Verkehr ? technischer Bereich, Ing. R. R. Diesem Gutachten ist Nachstehendes zu entnehmen:

 

?Befund

Als Befundunterlage dient:

der Verwaltungsakt mit den darin enthaltenen Angaben und den

betreffenden Geschwindigkeitsschaublättern.

 

Die Schaublattkopien wurden mit dem Kienzle-Auswertgerät, Type 1612-50, mit Lupe ausgewertet. Die Messgenauigkeit pro Zeitblock beträgt plus/minus 1 Minute.

 

Die Schaublattkopien wurden weiters mit dem VDO Diagrammscheiben-Auswerter untersucht.

Technische Informationen

Messbereich 0 Grad-360 Grad

Genauigkeit 1 Minute

Schnittstelle Serieller 9 poliger Anschluss Spannungsversorgung 5 VDC, über PS/2 Maus- oder Tastatur- Anschluss Schutzart (EN 60529) IP 54

Betriebstemperatur -10 ... +55 Grad C HW-Voraussetzungen PC mit PS/2 Anschluss und freiem COM Anschluss ( 1 oder 2)

Geeignete Software - Diagrammscheiben Auswerte Software KISCAN ab

Ver.6.00-M

Tachographendaten Internet Dienst

Auswertbare Diagrammscheiben EC-Diagrammscheiben

 

Die Zeitfehlergrenze hängt von der Aufzeichnungsqualität des Tachographen ab und beträgt bei einwandfreier Aufzeichnung 0,5 Sekunden. Systembedingt können die Zeitdifferenzen zwischen zwei Messungen nur in vollen Sekunden ermittelt werden.

 

Das Straferkenntnis vom 21.10.2003:

 

1.) Am 12.11.03 von 22.05 Uhr bis 13.01.03, 22.00 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug

14.10 Stunden.

(Dies stellt eine Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe der, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf)

 

2.) Am 12.01.03 von 22.05 Uhr bis 13.11.03, 22.00 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes keine ununterbrochene Ruhzeit von 9 Stunden eingehalten.

(Dies stell eine Übertretung des Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 Stunden verkürzt wehen darf. Die Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)

 

3) Am 14.01.03 von 08.43 Uhr bis 15.01.03, 00.50 Uhr war der Lenker mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 24 Minuten beschäftigt. (Dies stellt eine Übertretung des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf)

 

4) Am 13.01.2003 in der Zeit von 05.05 Uhr bis 10.50 Uhr (5 Stunden und 45 Minuten) hat der Lenker keine Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingelegt.

(Dies stellt eine Übertretung des Art 7 Abs 1 u. 2 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4.30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)

 

Stellungnahme

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

 

Am 12.01.2003 von 11.57 Uhr bis 13.01.2003, 12.12 Uhr (Schaublattdatum), hat der Lenker eine Lenkzeit von 08.23 Stunden eingehalten, diese ist auf 13 Blöcke verteilt.

Berücksichtigt man davon die Auswertetoleranz von plus/minus 00.01 Stunden pro Block so ergibt dies eine errechnete Lenkzeit zwischen 08.10 und 08.36 Stunden.

Für den Zeitraum 13.01.2003 12.12 Uhr bis 13.01.2003 24.00 Uhr bestehen keine Aufzeichnungen. Das Schaublatt vom 14.01.2003 trägt die Kennzeicheneintragung XY.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

 

Am 12.01.03 22.05 Uhr bis 13.01.03 22.00 Uhr beträgt die größte zusammenhängende Ruhezeit auf den beiliegenden Schaublättern 3:28 Stunden. Vom 13.01.03 12.12 Uhr bis 22.00 Uhr liegen keine Aufzeichnungen vor.

Berücksichtigt man davon die Auswertetoleranz von plus/minus 00.01 Stunden pro Block so ergibt dies eine errechnete Ruhezeit zwischen 03.27 und 03.29 Stunden.

Zu Punkt 3. des Straferkenntnissen:

 

Am 14.01.2003 von 08.43 Uhr bis 15.01.2003, 00.50 Uhr (Schaublattdatum), hat der Lenker eine Lenkzeit von 10.50 Stunden eingehalten. Diese ist auf 12 Zeitblöcke aufgeteilt, berücksichtigt man davon die Auswertetoleranz von plus/minus 00.01 Stunden pro Block so ergibt dies eine errechnete Lenkzeit zwischen 10.38 und 11.02 Stunden.

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses:

 

Am 13.01.2003 von 05.04 Uhr bis 10.51 Uhr (Schaublattdatum), hat der Lenker innerhalb einer Lenkzeit von 4.30 Stunden anrechenbare Unterbrechungen von 00.29 Stunden eingehalten. Berücksichtigt man davon die Auswertetoleranz von plus/minus 00.01 Stunden pro Block so ergibt dies eine errechnete Lenkzeitunterbrechung zwischen 00.28 und 00.30 Stunden.

 

Außerdem wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, zu welcher der Sachverständige zwecks Erörterung seines schriftlichen Gutachtens geladen wurde. In dieser Verhandlung hat er im Wesentlichen sein Gutachten bestätigt und wiederholt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 18.01.2003 um 00.10 Uhr war S. B. mit dem Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY, auf der B100 bei km 142,6 im Gemeindegebiet von Sillian von Italien kommend in Richtung Sillian fahrend unterwegs. Arbeitgeber sowie Zulassungsbesitzer des S. B. ist die Firma T. International Transport GmbH mit Sitz in 6300 Wörgl. Die Berufungswerberin war zum damaligen Zeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin. Von den Beamten der Zollwachabteilung Lienz/MÜG wurde eine Kontrolle durchgeführt, konkret von GI M., in deren Zuge vom Berufungswerber fünf Fahrtenschreiberschaublätter, ein Führerschein sowie zwei Zulassungsscheine vorgewiesen wurden.

Anhand der Schaublätter konnte der Inspektor die im Straferkenntnis angeführten Übertretungen feststellen. Vom Lenker wurden die nachstehenden fünf Schaublätter anlässlich der Kontrolle vorgewiesen:

Da die Einholung eines Gutachtens beantragt worden war, wurde diesem Antrag gefolgt. Hinsichtlich Punkt 1. hat der Gutachter dann festgehalten, dass die Lenkzeit zwischen 8 Stunden 10 und 8 Stunden 36 betragen hat. Beim ersten Punkt handelt es sich um 13 Zeitblöcke, dabei werden 13 Minuten plus/minus abgezogen. So gelangte der Gutachter zu den maximalen 26 Minuten.

 

Zu Punkt 2. ist festzuhalten, dass am 13.01.2003 zwischen 12.00 Uhr und 22.00 Uhr keine Aufzeichnungen vorliegen. Von daher ist der Vorwurf im Straferkenntnis nicht korrekt. Es haben sich bei der Auswertung des Gutachters Ruhezeiten zwischen 3 Stunden 27 und 3 Stunden 29 ergeben. Dies zwischen 01.36 Uhr und 05.04 Uhr am 13.01.2003. Bezüglich der Frage, ob nun die Ruhezeiten von 9 Stunden überhaupt eingehalten worden seien, ist auszuführen, dass im Zeitraum 12.01.2003 bis 13.01.2003, 22.05 Uhr bis 22.00 Uhr für die ordnungsgemäße Auswertung 10 Stunden fehlen, die vom Gutachter nicht einbezogen werden konnten. Der Lenker hat diese Aufzeichnungen nicht getätigt. Es ist daher nachträglich nicht festzuhalten, ob er die Ruhezeiten nun tatsächlich nicht eingehalten hat.

 

Zu Punkt 3. ist auszuführen, dass 12 Zeitblöcke vorliegen und es sich dadurch Auswertungsdifferenzen von bis zu 24 Minuten ergeben. Der Lenker ist jedoch mindestens 10 Stunden und 38 Minuten gefahren.

 

Hinsichtlich Punkt 4. ist festzuhalten, dass der Lenker mindestens mehrere 15 Minuten Pausen bzw eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen gehabt hätte. Er hat jedoch nur einmal eine Lenkzeitunterbrechung von 28 bis 30 Minuten eingelegt. Hierbei ist nur ein Zeitblock gegeben. Er hat somit die Übertretung nach Punkt 4. zu verantworten.

 

Da somit hinsichtlich Punkt 1. und hinsichtlich Punkt 2. die Einstellung zu verfügen war, wurde die Berufungswerberin lediglich zu Punkt 3. und 4. wegen einer Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen. Hier wurden die Strafen jedoch erheblich gesenkt. Dies zum einen deshalb, da spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben sind, da C. A.-B. mittlerweile nicht mehr als verantwortliche Beauftragte tätig ist. Zum anderen ist hinsichtlich Punkt 3. nachweislich eine Reduzierung der vorgeworfenen Lenkzeit durch den Gutachter vorgenommen worden und war daher aus diesem Grunde die Strafe herabzusetzen.

 

Bei den vorgeworfenen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte insbesondere hinsichtlich Punkt 3. und 4. nicht glaubhaft nachgewiesen werden, insbesondere nicht auch das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems. Dass ein solches nicht  vorliegt, ergibt sich aus dem Straferkenntnis selbst, da anlässlich der Kontrolle mehrere Übertretungen wahrgenommen wurden, andererseits ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus vielen Verfahren gegen die handelsrechtlichen  Geschäftsführer der Firma T. International Transport GmbH bekannt, dass es immer wieder zu Arbeitszeitüberschreitungen kommt (siehe Verfahren des UVS in Tirol Zl 2003/14/158, 2001/21/060, 2001/21/061 (E. A.) ? VwGH Zl 2002/11/0199, UVS in Tirol Zl 2001/21/062, 2001/21/063 (E. A.) ? VwGH Zl 2002/11/0203, UVS in Tirol Zl 2001/21/064, 2001/21/065 (E. A.) ? VwGH Zl 2002/11/0202-3 uvm).

 

Gemäß § 28 Abs 1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen, wenn sie nach Z 4 Lenker über die gemäß Art 6 Abs 1 und Abs 1 oder Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen. außerdem wenn sie nach Z 6 Lenkpausen gemäß Art 7 Abs 1, 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr 3820/85 nicht gewähren.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung teilweise Folge gegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ungehorsamsdelikte, Vorliegen, Nichtverschulden, konnte, nicht, nachgewiesen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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