TE UVS Tirol 2004/11/25 2004/15/093-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn J. U., Kundl, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.05.2004, Zl 4d-VK-3207-2004, nach der am 25.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen  Verhandlung wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 700,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden, auf Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen hin befugtes Organ gemäß § 9 VStG der U. GmbH mit Sitz in 6250 Kundl, nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes, BGBl 461/1969 idgF eingehalten wurden, da bei einer am 07.01.2004 um

14.45 Uhr auf der A12 bei km 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl, Fahrtrichtung Westen durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger mit den amtlichen Kennzeichen KU-XY (A)/KU-XY(A), das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, Herrn R. W., geb. XY, Lenker im genannten Güterbeförderungsbetrieb, im internationalen innergemeinschaftlichen Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde.

 

a) Am 04.01.2004 in der Zeit von 22.16 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten. Die Gesamtruhezeit betrug lediglich 5 Stunden und 18 Minuten.

b) Am 06.01.2004 in der Zeit ab 17.04 Uhr hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeite von 9 Stunden nicht eingehalten. Die Gesamtdauer betrug lediglich 6 Stunden und 11 Minuten, was eine Übertretung nach Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 darstelle, wonach die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens 11 Stunden zusammenhängend betragen muss, wobei die Ruhezeit höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird und weiters kann an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 Stunden betragen muss, wobei dieser Teil am Ende der Ruhezeit liegen muss,

und habe hiedurch eine Übertretung nach § 28 Abs 1a Z 2 AZG iVm Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 begangen und wurde gemäß § 28 Abs 1a Z 2 AZG über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 700,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden, und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Berufungswerber in seinem Betrieb ein umfangsreiches Schulungs- und Kontrollsystem mit entsprechenden Sanktionen eingerichtet habe. Werden Verstöße festgestellt, so droht dem Fahrer beim ersten Vergehen eine Ermahnung, Entzug des eigenen Fahrzeuges beim zweiten Vergehen, ein reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiteren und Kündigung bzw Entlassung bei weiteren Vergehen. Wenn ein Fahrer mehr als sechs Monate unbeanstandet blieb, beginnt der Sanktionenkatalog von neuem. Der gegenständliche Verstoß kann dem  Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden. Es werde beantragt, die gutachterliche Auswertung der Tachoscheiben, da die Auswertung mittels ADAS-System, nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Darüber hinaus liege ein Begründungsmangel vor, da das konkrete angeführte Schulungs- und Kontrollsystem nicht auf seine Tauglichkeit überprüft worden ist. Im Übrigen sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Strafbemessung mangelhaft.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde eine gutachterliche Auswertung der Tachographenscheiben vorgenommen, ein Verwaltungsstrafvormerk des Berufungswerbers eingeholt und am 25.11.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sich der Berufungswerber von seinem Vertreter hat entschuldigen lassen, Herr S. seitens des AI sich ebenfalls entschuldigt hat und der Sachverständige Ing. R. erschienen ist. Im Zuge der Verhandlung hat der Sachverständige auf sein Gutachten vom 31.08.2004 verwiesen und in diesem wurde ausgeführt wie folgt.

 

?BEFUND

Als Befundunterlage dient der gesamte Akteninhalt einschließlich der fünf im Original vorliegenden Tachografenschaublätter.

 

Die Auswertung der Schaubblätter erfolgt mit KIENZLE Auswertegerät Typ 1612-50 mit Lupe und Okular.

 

Die Aufzeichnungen erfolgen mit einer Genauigkeit von plus/minus 2 Minuten/24 Stunden für den Zeitaufschrieb. Für die Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten wird pro Zeitblock von plus/minus 1 Minute in Anrechnung gebracht.

 

Schaublatt 1 vom 04.01.2004

 

Lenkzeit,22.17 Uhr - 00.10 Uhr

Ruhezeit,00.10 Uhr - 05.30 Uhr

kurze Fahrzeugbewegung um,05.30 Uhr - 05.50 Uhr

Pause,05.50 Uhr - 06.22 Uhr

 

kurze Fahrzeugbewegung um,06.22 Uhr - 06.23 Uhr

Wartezeit,06.23 Uhr - 06.35 Uhr

Lenkzeit,06.35 Uhr --- 07.45 Uhr

Wartezeit,07.45 Uhr -- 07.47 Uhr

Lenkzeit,07.47 Uhr -- 08.15 Uhr

Wartezeit,08.15 Uhr - 08.23 Uhr

Lenkzeit,08.23 Uhr -- 08.26 Uhr

Wartezeit,08.26 Uhr -- 08.30 Uhr

Lenkzeit,08.30 Uhr - 09.58 Uhr

Pause,09.58 Uhr --- 10.15 Uhr

Lenkzeit,10.15 Uhr - 10.28 Uhr

Pause,10.28 Uhr - 11.05 Uhr

Lenkzeit,11.05 Uhr - 11.11 Uhr

Ruhezeit,11.11 Uhr -- 13.30 Uhr

Lenkzeit,13.30 Uhr - 13.38 Uhr

Pause,13.38 Uhr - 13.55 Uhr

kurze Fahrzeugbewegung um,13.55 Uhr - 14.00 Uhr

Pause,14.00 Uhr - 14.42 Uhr

Lenkzeit,14.42 Uhr - 14.50 Uhr

Ruhezeit,14.50 Uhr - 17.30 Uhr

Lenkzeit,17.30 Uhr - 18.45 Uhr

Pause,18.45 Uhr - 19.15 Uhr

Lenkzeit,19.15 Uhr - 19.40 Uhr

Auswurfmarkierung,19.44 Uhr

 

,

Schaublatt 2 vom 05.01.2004,

Einlegen des Schaublattes,19.45 Uhr

Ruhezeit,19.45 Uhr - 07.20 Uhr

kurze Fahrzeugbewegungen um,07.20 Uhr und 08.05 - 08.10 Uhr

Pause,08.10 Uhr - 08.49 Uhr

Lenkzeit,08.49 Uhr - 08.53 Uhr

Pause,08.53 Uhr - 09.23 Uhr

Lenkzeit,09.23 Uhr - 09.24 Uhr

Pause,09.24 Uhr - 10.00 Uhr

Lenkzeit,10.00 Uhr - 10.05 Uhr

Ruhezeit,10.05 Uhr - 15.35 Uhr

kurze Fahrzeugbewegung um,15.35 Uhr - 15.40 Uhr

Ruhezeit,15.40 Uhr - 17.00 Uhr

Auswurfmarkierung,17.00 Uhr

,

Schaublatt 3 vom 06.01.2004?

Einlegen des Schaublattes,17.01 Uhr,

kurze Fahrzeugbewegung um,17.05 Uhr, - 17.06 Uhr

Pause,17.06 Uhr, - 17.40 Uhr

Lenkzeit,17.40 Uhr, - 21.58 Uhr

Pause,21.58 Uhr, - 22.40 Uhr

Lenkzeit,22.40 Uhr, - 01.10 Uhr

Wartezeit,01.10 Uhr, - 01.12 Uhr

Lenkzeit,01.12 Uhr, - 01.21 Uhr

Ruhezeit,01.21 Uhr, - 07.33 Uhr

Lenkzeit,07.33 Uhr, - 09.40 Uhr

Ruhezeit,09.40 Uhr, - 12.53 Uhr

kurze Fahrzeugbewegung um,12.53 Uhr, - 13.58 Uhr

Auswurfmarkierung,13.56 Uhr,

 

Schaublatt 4 vom 07.01.2004?

Einlegen des Schaublattes,13.57 Uhr

Wartezeit,13.57 Uhr - 14.12 Uhr

Lenkzeit,14.12 Uhr - 14.20 Uhr

Pause,14.20 Uhr - 14.38 Uhr

Lenkzeit,14.38 Uhr - 14.48 Uhr

Wartezeit,14.48 Uhr - 14.52 Uhr

Lenkzeit,14.52 Uhr - 14.55 Uhr

Ruhezeit,14.55 Uhr --- 16.05 Uhr

Auswurfmarkierung,16.05 Uhr

 

GUTACHTEN

zu Punkt a) Am 04 01.2004 hat der Lenker in der Zeit von 22.16 Uhr bis 05.01.2004 innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten. Die Ruhezeit kann innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, wenn von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Im gegenständlichen Fall hat die größte zusammenhängende Ruhezeit jedoch nur 5 Stunden und 18 Minuten betragen.

 

zu Punkt b) Am 06.01.2004 hat der Lenker innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten Die Auswertung ergab, dass der Lenker nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 10 Minuten eingehalten hat.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die vorgeworfenen Übertretungen durch die Auswertung bestätigt werden.?

 

Dieses Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und ergeben sich aus dem selben, dass der Lenker R. W. als Lenker des Sattelzugfahrzeuges und Sattelanhänger mit den amtlichen Kennzeichen KU-XY (A)/KU-XY (A), welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, im internationalen innergemeinschaftlichen Güterverkehr am 04.01.2004 in der Zeit von 22.16 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten hat, wobei die Gesamtruhezeit am 04.01.2004 lediglich fünf Stunden und 18 Minuten betrug und weiters am 06.01.2004 in der Zeit ab 17.04 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten hat, wobei die Gesamtdauer lediglich 6 Stunden und 11 Minuten betragen hat.

 

Nach Art 8 Abs 1 EG-Verordnung 3820/85 hat der Lenker innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Zu den Ausführungen hinsichtlich des Kontrollsystems im Betrieb des Berufungswerbers wird auf den im Akt befindlichen Verwaltungsstrafvormerk verwiesen, wonach derselbe allein im Jahr 2000 12 Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist, im Jahr 2001 10 Vormerkungen, im Jahr 2002 5 Vormerkungen und im Jahr 2003 8 Vormerkungen, darunter auch einschlägige nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetztes. Von einem funktionierenden Kontrollsystem kann daher im Betrieb des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine offensichtliche Sorglosigkeit beim Berufungswerber vor, wobei im Gegenstandsfalle nicht von Fahrlässigkeit, sondern von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. Der Berufungswerber hat die gegenständlichen Übertretungen in Kauf genommen.

 

Die gegenständlichen Transporte stehen in engem zeitlichen Konnex, was auch die Annahme eines ?Gesamtkonzeptes? im Sinn eines fortgesetzten Deliktes rechtfertigt.

 

Nach § 28 Abs 1a Z 2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1, 2, 6 oder 7 oder Art 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft, mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 1.815,00 zu bestrafen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Verhalten des Berufungswerbers  wurde dem Zweck des Arbeitszeitgesetzes, dass nämlich Arbeitnehmern ausreichend Ruhezeiten zu gewähren sind, zuwider gehandelt und ist der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung beträchtlich. Beim Verschulden ist von bedingtem Vorsatz auszugehen. Erschwerend beim Berufungswerber wirkten sich einschlägige Strafvormerkungen aus, mildernd bei Bemessung der Strafe war nichts. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurden seitens des Berufungswerbers keine Auskünfte erteilt, sodass von durchschnittlichem Einkommen ausgegangen wird. Im Übrigen wurde im Betrieb des Berufungswerbers mittlerweile ein verantwortlicher Beauftragter betreffend Übertretungen nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bestellt. Es konnte daher auch mit der herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden.

Schlagworte
Ausführungen, hinsichtlich, Kontrollsystem, im Betrieb, Berufungswerbers, wird, auf, den im Akt, befindlichen, Verwaltungsstrafvormerk, verwiesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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