TE UVS Tirol 2004/12/28 2004/21/077-3

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn D. K., geb XY, pA Firma N. Transport Logistik GmbH, XY, St U. a. P. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 24.08.2004, Zl SG-72-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeit am 15.01.2004 von 07.47 Uhr bis 17.01.2004, 08.28 Uhr, von 24 Stunden und 34 Minuten aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

 

Hinsichtlich der verbleibenden in Spruchpunkt 1. vorgeworfenen Überschreitung der Tageslenkzeit vom 14.11.2004 von 06.31 Uhr bis zum 14.01.2004, 18.38 Uhr wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, jedoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe von Euro 700,00 (168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Euro 350,00 (84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist der Verfahrenskostenersatz im Verfahren erster Instanz von Euro 70,00 auf Euro 35,00 zu reduzieren, was 10 Prozent der nunmehr verhängten Strafe entspricht.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von zusammen Euro 800,00, sohin Euro 160,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 24.08.2004, Zl SG-72-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung) Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. Transport Logistik GmbH?, Sitz St. U. a. P., zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. Transport Logistik GmbH, Sitz St. U. a. P., folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Der Arbeitnehmer des Unternehmens B. T., geb XY war zu den nachstehend angeführten Zeiten als Lenker des Lastkraftfahrzeuges XY, Sattelanhänger XY, das der Güterbeförderung dient und: dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen, und zwar innergemeinschaftlichen Straßenverkehr tätig und es

 

1) wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern vom 14.01.2004 von 06.31 Uhr bis zum 14.01.2004 18.38 Uhr mit einer Tageslenkzeit (Gesamtlenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten) von 10 Stunden und 09 Minuten beschäftigt und

vom 15.01.2004 von 07.47 Uhr bis zum 17.01.2004 08.28 Uhr mit einer Tageslenkzeit von 4 Stunden und 34 Minuten

beschäftigt, obwohl gemäß Artikel 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820185 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Gesamttageslenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2) wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern erst nach der ununterbrochenen Lenkzeit von 5 Stunden und 57 Minuten, und zwar vom 16.01.2004 von 05.25 Uhr bis 16.01.2004 11.22 Uhr,

und

erst nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4 Stunden und 51 Minuten, und zwar vom 16.01.2004 22.33 Uhr bis zum 17.01.2004 03.24 Uhr, jeweils eine Lenkpause gewährt, obwohl nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mind 45 Minuten einzulegen ist.

 

Sie haben somit nicht dafür gesorgt, dass der Arbeitnehmer gemäß Artikel 7 Abs 1 und 2 der VO 3820/85 nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.

 

3) wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes mit Beginn 15.01.2004 ab 07.47 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden und 01 Minuten gewährt, obwohl nach Artikel 8 Abs 1 der VO 3820/85 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf dreimal wöchentlich auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn dem Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird. Weites lag keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag vor.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretungen nach:

Zu 1) Artikel 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF zu 2) Artikel 7 Abs 1 und 2 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 6 des Arbeitszeitgesetzes 1969, idgF

zu 3) Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetztes 1969 idgF?.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs 1a letzter Satz AZG 1969 idgF zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00, Ersatzarrest 168 Stunden, zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzarrest 72 Stunden und zu 3) eine  Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzarrest 120 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es für den Fahrer des Lkws, Herrn B., keine Veranlassung gegeben hätte, die gesetzlichen Zeiten nicht einzuhalten. Herr B. habe damals dem Berufungswerber erklärt, dass er am Samstagvormittag zu Hause sein wollte und deshalb die Ruhepause verkürzt habe. Unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeit hätte er den Abstellplatz Radfeld bis Samstag, 15.00 Uhr, leicht geschafft. Zur Relativierung des Vorwurfes wird zur Entlastung des Fahrers angegeben, dass er nicht 24 Stunden gefahren sei, sondern dass durch die Verkürzung der Ruhezeit der gesamte Zeitraum durchgerechnet würde. Da auch die Zeiten zum Teil falsch errechnet würden, müssten diese bei einer Weiterführung des Verfahrens von einem Sachverständigen korrekt aufbereitet werden. Nachdem Herr B. im März vom  Berufungswerber einen weiteren Verweis erhalten habe, sei er schließlich im Mai 2004 ausgeschieden.

 

Zusammen mit der Berufung wurden zwei Urkunden gelegt, die zum Akt genommen worden sind. Einerseits handelt es sich hiebei um einen Verweis gegenüber Herrn T. B. vom 27.02.2004, worin ihm die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vom 14.01. bis 18.01.2004 vorgehalten werden und andererseits eine Fahrerbelehrung ohne Datum, unterschrieben von Herrn B. In dieser Fahrerbelehrung befinden sich keine Belehrungen über die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsinspektorates Innsbruck zugrunde. Das Arbeitsinspektorat Innsbruck wiederum hat die Anzeige aufgrund der Auswertung der im Akt befindlichen Originaltachographenblätter erstattet, die dem Arbeitsinspektorat vom Landesgendarmeriekommando für Tirol übermittelt worden sind.

 

Aufgrund der Ausführungen in der Berufungsschrift hat die erkennende Behörde ein Gutachten erstellen lassen. Der kfz-technische Sachverständige Ing. P. R. hat am 27.10.2004 ein Gutachten erstellt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Tatvorwurf hinsichtlich des ersten Teiles des Spruchpunktes 1. aufgrund der Angaben auf den Schaublättern nicht objektivierbar ist. Das Strafverfahren war diesbezüglich einzustellen.

 

Die restlichen Tatvorwürfe konnten laut Gutachten Ing. P. R. vom 27.10.2004 aufgrund der Aufzeichnungen auf den Schaublättern sehr wohl objektiviert werden. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Sachverständige hinsichtlich Spruchpunkt 2. zu geringfügig anderen Zeiten als die Erstbehörde gekommen ist, was auf eine Auswertungsungenauigkeit zurückzuführen ist, die im gegenständlichen Fall aber nicht weiter zu berücksichtigen war, weil ausschließlich die Nichteinhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Lenkpausen sanktioniert ist und somit das genaue Ausmaß der Unterschreitung der im  Gesetz vorgeschriebenen Lenkpause im Einzelnen nicht tatbestandsmäßig ist. Die Verteidigung des Berufungswerbers, wonach die Auswertung der Tachographenblätter unrichtig erfolgt sei, ist somit nicht nachvollziehbar.

 

Der Berufungswerber hat als dem Arbeitsinspektorat gegenüber als strafrechtlich verantwortlich genannte Person für die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften die im angefochtenen Straferkenntnis restlich erhobenen Tatvorwürfe somit in objektiver Hinsicht unwiderlegbar zu verantworten. Was das Verschulden anbelangt, so ist darauf hinzuweisen,  dass es sich bei den Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, zu deren Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber geht von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, der Behörde zu erklären, warum ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffen sollte. Keinesfalls können die mit der Berufung vorgelegten Urkunden entlastend wirken. Der Auszug aus der Fahrerbelehrung enthält gar keine Belehrung über die Einhaltung von Arbeitszeiten bzw. Lenk- und Ruhezeiten und die Verwarnung vom 27.02.2004  bezüglich des Fehlverhaltens vom14.01. bis 18.01.2004 bringt wohl ebenfalls nur zum Ausdruck, dass der Berufungswerber selbst von einem Fehlverhalten ausgeht.

 

Ein funktionierendes internes Kontrollsystem hat der Berufungswerber nicht nachgewiesen. Dass ein solches System nicht existiert bzw nicht so funktioniert, wie es sein sollte, erhält sich schon aus der Tatsache, dass derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol betreffend die Fahrer der Firma N. mehrere Strafverfahren wegen Arbeitszeitverletzungen ? und zwar alle betreffend das Frühjahr 2004 (Akt 2004/21/075 und 2004/21/076).

 

Nach Ansicht der erkennenden Behörde wiegt das Verschulden des Berufungswerbers schwer, weil bekannt ist, dass die Überschreitung von Lenkzeiten bzw die Nichteinhaltung von Ruhezeiten häufig Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind und somit eine enorme Bedrohung für die Verkehrssicherheit allgemein darstellen. Die Bestrafung des Berufungswerbers war daher in der von der Erstbehörde gewählten Höhe unbedingt notwendig, um diesen selbst und auch Dritte von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen in der Zukunft abzuhalten.

 

Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse käme daher eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, wobei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wird.

 

Infolge teilweiser Einstellung zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf die bezogenen Gesetzesstellen.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
was m, Verschulden, anbelangt, ist, darauf, hinzuweisen, um, sogenannte, Ungehorsamsdelikte, handelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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