RS UVS Kärnten 1998/02/16 KUVS-924-927/3/97

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Veröffentlicht am 16.02.1998
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Rechtssatz

Die Auffassung des Beschuldigten, daß sein Kraftfahrer Kenntnis von den Ruhezeiten hatte und daß er für dessen eigenmächtiges Handeln nicht verantwortlich sei, exkulpiert nicht, da der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, in seinem Betrieb ein wirksames Kontrollsystem zu installieren bzw alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, welche eine wirksame Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen durch den Lenker ermöglichten. Von einem solchen System ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn die Existenz eines solchen Systems im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gar nicht behauptet wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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