Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber, die
1.Ziffer einszusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;
2.Ziffer 2Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen § 19a Abs. 9 beschäftigen;Arbeitnehmer entgegen Paragraph 19 a, Absatz 7, zur Ruferreichbarkeit oder Paragraph 20 a, Absatz eins, zur Rufbereitschaft heranziehen oder entgegen Paragraph 19 a, Absatz 9, beschäftigen;
3.Ziffer 3die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k, Pflichten gemäß § 18b Abs. 8 oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß Paragraph 26, Absatz 6,, die Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 18 k,, Pflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 8, oder 9 erster Satz verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins, bis 5 mangelhaft führen;
5.Ziffer 5Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 nicht einhalten;Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 12, Absatz 4, nicht einhalten;
6.Ziffer 6die Informationspflicht gemäß § 19d Abs. 2a nicht einhalten,die Informationspflicht gemäß Paragraph 19 d, Absatz 2 a, nicht einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Arbeitgeber, die
1.Ziffer einsArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 18b Abs. 5 oder 6, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 4, Paragraph 9,, Paragraph 12 a, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, oder 3, Paragraph 18 b, Absatz 5, oder 6, Paragraph 19 a, Absatz 2, oder 6 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinaus einsetzen;
2.Ziffer 2Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 h, oder Paragraph 19 a, Absatz 4, nicht gewähren;
3.Ziffer 3Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
a)Litera adie tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 bis 2d, § 18a, § 18b Abs. 1 und 3, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4,die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins, und 3, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4,,
b)Litera bRuhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 2, oderRuhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4,, 5 oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2,, oder
4.Ziffer 4Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß § 18i hinaus einsetzen;Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß Paragraph 18 i, hinaus einsetzen;
6.Ziffer 6Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 und 5 nicht einhalten, oderBescheide gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 5 nicht einhalten, oder
7.Ziffer 7keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 führen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Arbeitgeber, die
1.Ziffer einsLenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13 b, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 14, Absatz 2, hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach Paragraph 13 b, Absatz 4, unterlassen;
2.Ziffer 2Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, nicht gewähren;
3.Ziffer 3Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4.Ziffer 4Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, Absatz 4, nicht gewähren;
5.Ziffer 5die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15 b, Absatz 2, nicht gewähren;
7.Ziffer 7Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;Verordnungen gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, oder Paragraph 17, Absatz 3, oder Regierungsübereinkommen gemäß Paragraph 15 e, Absatz 2, übertreten;
8.Ziffer 8Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;
9.Ziffer 9nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Lenkprotokoll gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Lenkprotokoll gemäß Paragraph 17, Absatz 3, und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 5, oder einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 6, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(3a)Absatz 3 aArbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1.Ziffer einsdie Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzen;die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzen;
2.Ziffer 2die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17b verletzen,die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 17 b, verletzen,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 2 und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wennAbweichend von Absatz 2, und 3 sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen, wenn
1.Ziffer einsdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1) um mehr als 20% überschritten wurde, oderdie Höchstgrenze der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit (Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,) um mehr als 20% überschritten wurde, oder
2.Ziffer 2die tägliche Ruhezeit (Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 5) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.die tägliche Ruhezeit (Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, Ziffer 5,) weniger als acht Stunden betragen hat, soweit nicht eine kürzere Ruhezeit zulässig ist.
(5)Absatz 5Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
1.Ziffer einsLenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
2.Ziffer 2Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
3.Ziffer 3die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2,, 4 oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;
4.Ziffer 4die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
5.Ziffer 5die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
6.Ziffer 6nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
7.Ziffer 7die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Artikel 16, Absatz 2, und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;
8.Ziffer 8die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 26 ausgenommen Abs. 4, 7a und 9, Art. 27, Art. 28, Art. 29 Abs. 2 bis 5, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4,, 7a und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4, Artikel 33, Absatz eins, und 2 sowie Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verletzen;
9.Ziffer 9nicht gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,nicht gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.
(6)Absatz 6Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG alsSind Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG als
1.Ziffer einsleichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
a)Litera ain den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,
b)Litera bim Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;
2.Ziffer 2schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
3.Ziffer 3sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro,
4.Ziffer 4schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,
zu bestrafen.
(7)Absatz 7Arbeitgeber, die den Bestimmungen
1.Ziffer einsdes § 18e Abs. 2,des Paragraph 18 e, Absatz 2,,
2.Ziffer 2der EU-Teilabschnitte FTL oder Q einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder
3.Ziffer 3der AOCV 2008 samt ihrer Anhänge einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften
zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.
(8)Absatz 8Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 7, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 7,, Paragraph 18 c, Absatz 2, sowie Paragraph 26, Absatz eins bis 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(9)Absatz 9Im Falle des § 13a Abs. 2 genügt abweichend von § 44a Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Im Falle des Paragraph 13 a, Absatz 2, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,)
(11)Absatz 11Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach den Absatz eins bis 7 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(12)Absatz 12Abs. 1 bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.Absatz eins bis 7 sind nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Artikel 20, Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
In Kraft seit 01.06.2022 bis 31.12.9999
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