Gemäß § 16 Abs.2 AZG darf die Einsatzzeit des Lenkers zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 16 Abs.3 leg.cit. kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die (...) zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt (...), über das in Abs.2 genannte Ausmaß hinaus soweit verlängert wird, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. (Dh: auf maximal 15 Stunden; Anm. nicht im GesText). Gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 EG-VO 3820/85 darf die "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen, wenn sie gemäß Z4 dieser Vorschrift Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der EG-VO 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; gemäß Z7 dieser Vorschrift Lenker über die nach § 16 Abs.2 bis 4 AZG zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen.
Vor diesem Hintergrund - tatseitig geht der Oö. Verwaltungssenat von dem schon nach der Aktenlage erwiesenen Sachverhalt aus - steht fest, daß der involvierte Lenker 1. über die im Berufungsfall zulässige Einsatzzeit hinaus und 2. über die im Berufungsfall zulässige Lenkzeit hinaus "eingesetzt" wurde. Für diese Übertretungen hat nach den Umständen dieses Falles der Berufungswerber in seiner (im § 9 Abs.1 VStG begründeten) Stellung als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich auch einzustehen. Beides - objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit - folgt aus der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser mit jüngsten Erkenntnissen nach Beschwerdefällen, die vom Oö. Verwaltungssenat ausgegangen sind, neuerlich bestätigt hat.
Der Oö. Verwaltungssenat vertrat nämlich in hier vergleichbaren Straffällen (vgl die h Erkenntnisse vom 30.7.1997, VwSen-280290, und vom 23.9.1997, VwSen- 280329) die Auffassung, unter bestimmten, von § 28 Abs.1a AZG nun ausdrücklich mittels besonderer Tätigkeitswörter unter Strafe gestellten Verhaltensweisen könne - nach gänzlicher Neufassung der Strafbestimmungen zufolge Anpassung des AZG an die Verordnung (EWG) Nr. 3820/ 85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der dadurch bewirkten Abkehr vom System des bis dahin geltenden Blankettstrafbestandes - nur ein zielgerichtetes, vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers verstanden werden. Dem habe die Formulierung des Schuldspruchs zu entsprechen und sei daher im Grunde des neuen Strafkataloges gemäß § 28 Abs.1a AZG ausgeschlossen, dem ansonsten rechtstreu die Lenker einsetzenden Arbeitgeber die dann eigenmächtige Übertretung von AZG-Vorschriften durch seine Lenker mit der (der "alten" Rechtslage und Judikatur folgenden) Begründung, er habe fahrlässig seine Kontrollpflichten verletzt, anzulasten. Dagegen aber hat die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und den Standpunkt vertreten, daß nach wie vor von einem Ungehorsamsdelikt, für das Fahrlässigkeitsschuld genüge, ausgegangen werden müsse; zur näheren Begründung wurde auf die sogenannte Kontrollsystem-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im gegebenen Zusammenhang allerdings zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 446/1994 entwickelt wurde, hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof allerdings hat den Beschwerden mit Erkenntnissen vom 21. April 1998, 97/11/0284 und 97/11/0316, stattgegeben und, auf den Punkt gebracht, ausgesprochen, daß auch im Lichte der durch die AZG-Novelle BGBl. Nr. 446/1994 geänderten Rechtslage für die Verwirklichung der Einzelstraftatbestände des § 28 Abs.1a AZG kein zielgerichtetes vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers gefordert sei, sondern hiefür - weiterhin - auch bloß fahrlässiges Verhalten, das im Unterlassen entsprechender Kontrollen und Maßnahmen bestehen kann, ausreicht. An diese - wenngleich vom h Tribunal nicht geteilte - Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat bei der Erlassung auch der vorliegenden Berufungsentscheidung nun gebunden.
Das bedeutet schuldseitig jedenfalls, daß beide Fakten dem Berufungswerber im Grunde des § 5 Abs.1 VStG wegen eines ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Sorgfaltsmangels zurechenbar sind, weil er das von der Judikatur geforderte System von wirksamen Maßnahmen zur Hintanhaltung eigenmächtiger (gegen das AZG verstoßender) Verhaltensweisen seiner Lenker schon behauptungsmäßig nicht dargetan hat. In solchen Fällen wäre zufolge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zur Sicherung der Einhaltung ua der Einsatzzeiten und der Lenkzeiten durch die Fahrer im Betrieb des Berufungswerbers tatsächlich eingerichtete und wirksam auch gehandhabte System von Kontrollen und internen Sanktionen detailliert zu schildern gewesen, was aber, wie das Arbeitsinspektorat zu Recht eingewendet hat, weder im Verfahren vor der Strafbehörde noch in der Berufungsschrift geschehen ist.
Aus allen diesen Gründen war daher zu 1. und 2. wie im Spruch zu entscheiden; die gleichzeitig verfügte Berichtigung bedeutet keine Erweiterung des Abspruchsgegenstandes.
Was hingegen die Höhe der zu 1. und 2. verhängten, vom Berufungswerber konkret nicht bekämpften Geldstrafen anbelangt, ist iSd § 19 Abs.1 VStG der Unrechtsgehalt, der dem Nichteinrichten eines wirksamen Kontrollsystems zur Verhinderung von Lenker-Eigenmacht innewohnt, als nicht bloß unbeträchtlich zu werten. Andererseits aber ist iSd § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen, daß das (auch selbstgefährdende, jedenfalls aber) eigenmächtige Verhalten des Lenkers das dem Berufungswerber in diesem Fall zurechenbare Verschulden deutlich zurücknimmt. Das Strafausmaß war daher schuldangemessen zu reduzieren. Einer noch stärkeren Herabsetzung steht allerdings der, von der belangten Behörde zu Recht gewertete Erschwerungsgrund noch nicht getilgter einschlägiger Vorstrafen entgegen. Bei diesem Ergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens zu 1. und 2. nicht aufzuerlegen. Zum Faktum 3. Gemäß hier zugrunde gelegtem Straftatbestand - § 28 Abs.1a Z2 AZG - sind Arbeitgeber (...) zu bestrafen, die dem Lenker die tägliche Ruhezeit (...) "nicht gewähren". Der Schuldspruch zu diesem Faktum geht auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats zurück, wonach - unter den oben schon zu 1. und 2.
festgestellten Umständen - der nunmehrige Berufungswerber die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit, die in der Regel innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden im Ausmaß von mindestens elf Stunden und unter bestimmten Verhältnissen mindestens neun Stunden betragen müsse, zu verantworten habe. Die im Strafakt einliegende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. September 1996 als erste Verfolgungshandlung zu diesem Faktum hat jedoch mit Bezug auf dieses Faktum nur vorgeworfen, daß die "längste Ruhezeit (...) 6 Stunden und 20 Minuten" betragen habe, obwohl sie zumindest 9 Stunden hätte betragen müssen. Damit aber ist dieser Verfolgungshandlung aus dem Blickwinkel des zit.
Straftatbestandes iVm dem als verletzte Vorschrift (nur) in Frage kommenden Art.8 Abs.1 und 6 EG-VO 3820/85 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, ob die Nichteinhaltung der täglichen oder der wöchentlichen Ruhezeit angelastet werden sollte.
Erst der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Anlastung mit dem Klammerausdruck "innerhalb 24 Stunden" - hier ein wesentliches Tatelement - ergänzt und ist dadurch, zwar nur indirekt, aber immerhin noch ausreichend deutlich herauszulesen, daß der Tatvorwurf auf die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit zielt. Hat aber im Ergebnis die Verfolgungshandlung ein wesentliches Tatelement in den Vorwurf an den Beschuldigten nicht enthalten gehabt, so war sie im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach § 44a Z1 VStG zur Unterbrechung der Verjährung nicht tauglich und erweist sich der dennoch gefällte Schuldspruch als rechtswidrig (vorliegend war, weil gerade kein Verstoß im internationalen Straßenverkehr iSd § 28 Abs.4 AZG vorgeworfen wurde, von der generellen sechsmonatigen Verjährungsfrist auszugehen). Zusammenfassend war zu Faktum 3. daher aus Anlaß der Berufung auf Aufhebung zu erkennen und, weil Umstände vorliegen, die in diesem Fall die Verfolgung ausschließen, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Dieses Ergebnis entbindet den Berufungswerber in diesem Faktum von seiner Kostenpflicht.
Zu den Fakten 1. und 2. wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift (Spruchteil gemäß § 44a Abs.2 VStG) zu 1. "§ 16 Abs.2 und 3 AZG iVm § 28 Abs.1a Z7 AZG" und zu 2. "Art.6 Abs.1 der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm § 28 Abs.1a Z4 AZG" anzuführen ist.
Hinsichtlich der Strafe zu 1. und 2. wird der Berufung hingegen teilweise stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf je 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 48 Stunden und der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Strafbehörde auf je 400 S herabgesetzt.
Zum Faktum 3. wird das angefochtene Straferkenntnis aus Anlaß der Berufung aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt.