Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn D. K., geb XY, pA Firma N. T. L. GmbH, N. XY, St.U.a.P. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 27.07.2004, Zl SG-73-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich verhängten Strafe in Höhe von Euro 1.400,0, sohin Euro 280,00, zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 27.07.2004, Zl SG-73-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:
?Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. T. L. GmbH?, Sitz St.U.a.P., zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. T. L.
GmbH, St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:
Der Arbeitnehmer des Unternehmens A. E., geb XY, war zu den nachstehend angeführten Zeiten als Lenker des Lastkraftfahrzeuges XY, Sattelanhänger XY, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen, und zwar innergemeinschaftlichen Straßenverkehr tätig und es
1) wurde dieser nach den vorliegenden Schaublättern vom 09.02.2004 von 04.45 Uhr bis zum 09.02.2004, 21.16 Uhr mit einer Tageslenkzeit (Gesamtlenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten) von 10 Stunden und 57 Minuten beschäftigt und vom 12.02.2004 von 07.12 Uhr bis zum 13.02.2004, 06.58 Uhr mit einer Tageslenkzeit von 11 Stunden und 37 Minuten beschäftigt, obwohl gemäß Artikel 6 Abs 1 1. Unterabsatz EG-VO 3820/5 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr die Gesamttageslenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.
2) wurde diesem nach den vorliegenden Schaublättern innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes mit Beginn 12.02.2004 ab 17.15 Uhr nur eine Ruhezeit von 4 Stunden und 36 Minuten gewährt, obwohl nach Artikel 8 Abs 1 der VO 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzuhalten ist. Diese Ruhezeit darf dreimal wöchentlich auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn der Lenker bis zum Ende der folgenden Woche eine zusätzliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung gewährt wird. Weiters lag keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag vor.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1) Artikel 6 Abs 1 Unterabsatz 1 der EG-VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 4 des Arbeitszeitgesetzes 1969 idgF. zu 2) Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/5 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 2 des Arbeitszeitgesetztes 1969 idgF.?
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs 1a letzter Satz AZG 1969 idgF zu 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00, Ersatzarrest jeweils 168 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus, dass sich aus der Tachoscheibe vom 09.02.2004 eine Lenkzeit von genau 9 Stunden ergebe. Woraus der Beamte eine zweite Tachoscheibe für diesen Tag ableite, sei nicht ergründlich, aus den zugesandten Scheiben sei das nicht ersichtlich. Am 12.02.2004 sei von Herrn A. die Pause in zwei Teilen genommen worden. Er habe dem Berufungswerber damals mitgeteilt, dass er um ca 17.00 Uhr auf einem Autobahnparkplatz in Sizilien die Pause begonnen habe. Gegen 22.00 Uhr hätten sich jedoch einige dunkle Typen am Fahrzeug zu schaffen gemacht und habe Herr A. daher die Pause unterbrochen und sei auf das Festland in Italien gefahren und habe dort seine Pause fortgesetzt. Rechtlich sei dies zwar nicht richtig, aber bei den vielen Überfällen in Sizilien menschlich verständlich. Der Berufungswerber habe Herrn A. damals mitgeteilt, dass er auf dem Festland noch einmal 8 Stunden Pause einhalten müsste. Der Punkt 2. des Anzeige ergebe sich aus der Aufteilung der Ruhepause und sei durch Punkt 1. begründet.
Hiezu wird erwogen wie folgt:
Anlässlich einer Routinekontrolle der Autobahngendarmerie Hartberg wurden die im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen anhand der mitgeführten Tachographenblätter festgestellt. Kopien der Tachographenblätter befinden sich im Akt. Die beiden vorgeworfenen Tageslenkzeitüberschreitungen lassen sich daraus in objektiver Hinsicht ableiten. Mit der Verantwortung des Berufungswerbers, dass der Fahrer, Herr A., sich durch zwei dunkle Typen in Sizilien während der Pause gestört gefühlt habe und deshalb die Fahrt fortgesetzt habe, ist nichts gewonnen, weil dies offensichtlich eine reine, nicht belegbare Schutzbehauptung darstellt.
Offensichtlich geht auch der Berufungswerber von der Tatsache der begangenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht. Nicht anders ist das Schreiben des Berufungswerbers an den Fahrer, Herrn A. E., vom 19.03.2004 zu verstehen, wonach bei der Kontrolle der Tachoblätter für den Monat Februar 2004 von ihm festgestellt worden sei, dass von Herrn A. im Zeitraum vom 08.02. bis 13.02.2004 die Lenk- und Ruhezeiten gemäß EU-Verordnung nicht eingehalten worden sind. Gleichzeitig wird der Lenker in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fahr- und Ruhezeiten große Schäden für das Unternehmen verursachen können. Bei Wiederholung werden entsprechende Konsequenzen angedroht.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG darstellen. Zum Tatbestandsmerkmal solcher Ungehorsamsdelikte gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen von der Fiktion eines Verschuldens in Form von Fahrlässigkeit aus. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, von sich aus alles darzutun, was zu seiner Entlastung dient.
Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, darzutun, warum ihn an der Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch Herrn A. kein Verschulden treffen sollte. Der beste Beweis dafür, dass das interne Kontrollsystem in der Firma N., für die der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG iVm § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz genannt ist, nicht funktioniert, ist eben die Tatsache der Verwaltungsübertretungen als solche, wobei insbesondere zur wähnen ist, dass gleichartige Verwaltungsübertretungen in der Firma N. Anfang 2004 gehäuft aufgetreten sind (siehe hiezu die ebenfalls beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängigen Akten Zl 2004/21/076 und 2004/21/077; in den beiden anderen Verfahren liegen im Wesentlichen gleichartige Verwaltungsübertretungen von Fahrern der Firma N. vor).
Als weiteres Verschulden hatte sich der Berufungswerber anrechnen zu lassen, dass die Originale der Schaublätter nicht mehr vorliegen und somit die Erstellung eines Sachverständigengutachtens mittels elektronischer Auswertung nicht mehr möglich ist. Gemäß Art 14 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20.12.21985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren. Dies hat der Berufungswerber nicht getan und hat er sich dies ebenfalls als Verschulden anrechnen zu lassen.
Das Verschulden des Berufungswerbers wiegt umso schwerer, als bekannt ist, dass durch die Nichtgewährung der täglichen Ruhezeiten bzw Überschreitung der Lenkzeiten vielfach Unfälle mit tödlichem Ausgang infolge von Übermüdung von Lkw-Fahrern verbunden sind.
Die Verhängung der Strafen in der von der Erstbehörde gewählten Höhe war daher unbedingt notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Strafherabsetzung kam auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht in Betracht. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.