Norm: ZPO §54 Abs2B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Rechtssatz: Die Kosten, die einer Partei durch die Beteiligung am Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH entstehen (und über die der VfGH nicht abspricht), sind nach § 54 Abs 2 ZPO innerhalb der dort genannten Fristen als nachträglich entstandene Kosten geltend zu machen. Entscheidungstexte 133 R 82/18h Entscheidungstext OLG Wien 16.03.2020 13... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs1ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litc
Rechtssatz: Wird dem Nebenintervenienten aufgrund einer Judikaturänderung des VwGH nachträglich die Pauschalgebühr für die (erfolgreiche) Berufung vorgeschrieben, ist eine sinngemäße Anwendung des § 54 Abs 2 ZPO angebracht. Entscheidungstexte 1 R 180/17x Entscheidungstext OLG Linz 10.01.2018 1 R 180/17x ... mehr lesen...
Begründung: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 23.7.2008 einen Teil der vom Sachverständigen DI F***** angesprochenen Gebühren antragsgemäß mit EUR 4.576,--, wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag an den Sachverständigen aus dem Amtsverlag zu überweisen und sprach aus, dass der Kläger gemäß § 2 Abs 2 GEG dem Grunde nach zum Ersatz dieses Betrages an den Bund verpflichtet ist (ON 53). Dieser Beschluss wurde beiden Parteienvertreter... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer H... mehr lesen...
Die Beklagte hatte in ihrer Revision Kosten verzeichnet, ohne darin Barauslagen für die Pauschalgebühr aufzunehmen. Noch innerhalb der Revisionsfrist langte ein mit „Einzugsermächtigung" betitelter - weiterer - Schriftsatz der Beklagten beim Erstgericht ein, in welchem die Beklagte die Ermächtigung zum Einzug der Pauschalgebühr erteilte und gleichzeitig ein „korrigiertes Kostenverzeichnis", das die Pauschalgebühr - und nunmehr dreifachen Einheitssatz - enthielt, erstellte. Mit dem obe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8. 2. 2001 ereignete sich gegen 9.45 Uhr auf der B11 im Gemeindegebiet Alland ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker eines von der A*GmbH gehaltenen Kastenwagens und der Zweitbeklagte als Lenker eines von der drittbeklagten Partei gehaltenen und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren. Der Zweitbeklagte, Vertragsbediensteter der drittbeklagten Partei, war mit dem als Streufahrzeug eingesetzten LKW dienstlich unt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht der Erstantragsgegnerin den Ersatz der mit EUR 386,88 bestimmten Kosten des Antragstellers auf. Der Sachbeschluss sei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung ergangen und ohne Aufforderung an den Antragsteller, Kostennote zu legen. Dieser habe binnen 4 Wochen nach Zustellung des Sachbeschlusses Kostenersatz begehrt. Da die Erstantragsgegnerin als einzige Antragsabweisung beantragt habe, habe der obsiegende Antragsteller nach § 37 ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z17ZPO §54 Abs2
Rechtssatz: Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren können nachträglich die Kosten binnen 4 Wochen verzeichnet werden, wenn den Parteien die bevorstehende Fassung des Sachbeschlusses nicht mitgeteilt und Gelegenheit gegeben wurde, das Kostenverzeichnis zu legen. Entscheidungstexte 40 R 106/07w Entscheidungstext LG für ZRS Wien 25.05.2007 40 R 1... mehr lesen...
Begründung: Am 15.12.2005 erließ das Erstgericht gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumungsurteil und bestätigte am 24.2.2006 dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Mit ihrem am 7.3.2006 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Klägerin die Ausstellung einer Bestätigung gemäß der Artikel 54 und 58 der Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Nr.44/2001 (EuGVO) und verzeichnet Kosten nach TP 2 im Betrag von € 100,42. Mit dem angefochtenen Beschluss weist das Erst... mehr lesen...
Norm: ZPO §41ZPO §54 Abs2EuGVVO Art54
Rechtssatz: Für Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO besteht im Titelverfahren kein Anspruch auf Kostenersatz. Entscheidungstexte 7 Ra 52/06f Entscheidungstext OLG Graz 26.07.2006 7 Ra 52/06f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0639:2006:RG0000045 ... mehr lesen...
Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin, die Beklagten zum Ersatz der nachträglich entstandenen Kosten in Höhe von Euro 116,60 (zusätzliche Pauschalgebühr auf Grund einer Klagsausdehnung) zu verpflichten, ab. Mit Punkt 2. berichtigte es die Bezeichnung der Klägerin. Gemäß § 54 Abs 2 ZPO würden die Kosten mit der Begründung: der Zahlungspflicht entstehen und seien innerhalb einer Notfrist von vier Wochen ab Entstehen geltend zu machen. D... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Der Beginn des Fristenlaufes zur Geltendmachung zusätzlicher Pauschalgebühr nach Klagsausdehnung ist bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem die Höhe der Zahlungspflicht dem Zahlungspflichtigen vom Gericht bekannt gegeben wurde. Entscheidungstexte 40 R 303/04m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 15.03.2005 40 R 303/04m ... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis vom 18. 12. 2003 setzte der erkennende Senat das zur Einholung einer Vorabentscheidung unterbrochene Revisionsverfahren fort, gab der Revision der Klägerin teilweise Folge, sprach ihr das Entgelt für insgesamt drei Monate zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, Zinsen und Gerichtsgebühren zu und wies ein Mehrbegehren ab. Mit ihrem am 5. Februar 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Kostenbestimmungsantrag verzeichnete die Klägerin die Kosten ihrer Bete... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin verzeichnet in ihrem am 28. März 2002 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Kostenbestimmungsantrag Kosten ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senates. Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZP... mehr lesen...
Begründung: Im vorliegenden Sozialrechtsverfahren wurde die ausgewiesenen Parteienvertreter D*****G*****, D*****B***** und M*****L***** zur letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 11.05.1999 nicht geladen, sondern nur die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, welche den Kläger zu Beginn dieses Verfahrens vertreten hat. In dieser Verhandlung erklärte der Kläger, dass das Verfahren ungeachtet der Abwesenheit der Parteienvertreter fortgeführt werden sollte, zumal auch e... mehr lesen...
Norm: ASGG §2ZPO §54 Abs2
Rechtssatz: Rechtzeitig ist gemäß § 54 Abs. 1 ZPO die Vorlage des Kostenverzeichnisses dann, wenn sie noch vor Schluss der unmittelbar vorangehenden Verhandlung erfolgte. Dazu ist es aber notwendig, dass das Gericht den Schluss der Verhandlung ausdrücklich erklärt und protokolliert (Fasching Kommentar II Anm. 3, § 313, 326). Unterlässt es dies, kann die Kostennote noch nachgetragen werden, z.B. wenn es der qualifiziert... mehr lesen...
Begründung: In seinem Sachbeschluß verpflichtete das Erstgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von S 41.000,- zuzüglich Zinsen und wies ein Mehrbegehren von weiteren S 178.760,- s.A. ab. In der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Antragsteller zur Bezahlung der mit S 268,45 bestimmten Kosten des Verfahrens (rund 81 % der Pauschalgebühr). Seine Kostenentscheidung begründete das Erstgericht mit § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 43 Abs 1 ZPO. Dabei seien d... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2GEG §2
Rechtssatz: Der Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG bedeutet keine Fälligstellung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten nach § 2 Abs 1 GEG. Erst mit der dem Kostenbeamten obliegenden Zahlungsaufforderung entstehen der allein ersatzpflichtigen Partei die Kosten. Sie sind - wenn die Kostenentscheidung bereits gefaßt war - nach § 54 Abs 2 ZPO zu verzeichnen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ infolge Klage über S 24.815,53 brutto antragsgemäß am 31.5.1999, ON 2, einen Zahlungsbefehl, wies jedoch das Kostenbegehren von S 180.-- betreffend die Stempelgebühr für die Vollmachtsurkunde, weil diese nicht vorgelegt worden sei, ab, wobei S 3.090.-- an Aufwandersatz und Pauschalgebühr zuerkannt wurden. Diesen Beschluß bekämpft hinsichtlich der Abweisung von S 180.-- die klagende Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs (ON 3) wegen unrichti... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2 2Satz
Rechtssatz: § 30 Abs.1 ZPO verweist auf die schriftliche Vollmachtsurkunde, während Abs.2 dieser Bestimmung normiert, daß die Berufung auf die erteilte Ermächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, ohne daß ausdrücklich die schriftlich erteilte Ermächtigung im Gesetz genannt ist. Dies gilt gemäß § 40 Abs.5 ASGG zwar auch für die qualifizierten Vertreter gemäß § 40 Abs.1 Z 2-4 ASGG, wobei jedoch die Berufung auf die... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren waren drei Dolmetscher bestellt worden, deren Gebühren mit den Beschlüssen vom 1.Oktober 1997, ON 25 und 26, sowie vom 24.4.1998, ON 32, mit S 1.838,--, S 2.754,-- und S 1.210,-- bestimmt wurden. In den Beschlüssen ON 25 und 26 wurde gemäß § 2 Abs.2 GEG ausgesprochen, dass für die aus Amtsgeldern ausgezahlten Gebühren (S 1.838,-- und S 2.754,--) beide Parteien je zur Hälfte ersatzpflichtig sind. Im Beschluss ON 32 (S 1.210,--) fehlt ein derartiger Aussp... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs1ZPO §54 Abs2GEG §2 Abs2
Rechtssatz: Zum Entstehen der Zahlungspflicht bei Beschlüssen, die einen Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG enthalten. Entscheidungstexte 16 R 64/99w Entscheidungstext OLG Wien 04.05.1999 16 R 64/99w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000321 D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht einerseits das in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10.12.1997 auf S 88.580,-- samt Nebengebühren eingeschränkte (Haupt-) Begehren (Seiten 21 sowie 25 des Protokolls ON 27) als zu Recht bestehend, andererseits die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und dementsprechend den Beklagten zur Zahlung des Betrages von S 88.580,-- samt 5 % Zinsen seit 13.11.1996 sowie zum Ersatz der ... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2GGG §2 Z1 litb
Rechtssatz: Von der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht nach § 2 Z 1 lit. b GGG sind die Bestimmungen insbesondere des § 54 Abs. 2 ZPO über das nachträgliche Entstehen von Kosten und über deren rechtzeitige Verzeichnung zu unterscheiden. Kommt es infolge Ausdehnung des Klagebegehrens zur Berechnung einer höheren Pauschalgebühr (§ 18 GGG), ist Gläubiger dieser Zahlungspflicht nicht der Bevollm... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabwei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Urteil vom 25.November 1997 bestätigte der Oberste Gerichtshof das berufungsgerichtliche Urteil und verhielt den unterlegenen Kläger zum Ersatz der mit S 51.280 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens an die beklagte Partei. Bei der Kostenbestimmung wurde auf das im Sinne des § 54 Abs 2 ZPO ergänzende, dem Obersten Gerichtshof am 21. Jänner 1997 mit Schriftsatz vorgelegte Verzeichnis über die Kosten der Beteiligung der beklagten Partei am Verfahren vo... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 24.12.1996, GZ 21 Cg 80/94b-56, wies das Erstgericht das gegen die erstbeklagte Partei, nunmehrige alleinige beklagte Partei, auf Zahlung von S 147.000,-- s.A. gerichtete Klagebegehren ab und verhielt die klagende Partei, der (erst-)beklagten Partei die mit S 77.075,20 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Dieses Urteil ist infolge einer von der klagenden Partei erhobenen Berufung noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist zu 12 R 55/97i d... mehr lesen...
Norm: ZPO §54 Abs2
Rechtssatz: Bei der Bestimmung nachträglich entstandener Kosten muß nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Es bedarf aber auch keines Hinweises, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses von der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 126/05y. Diese ist... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin beantragt unter Hinweis darauf, daß ihr mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz die halben Entscheidungsgebühren für die Urteile aller drei Instanzen vorgeschrieben worden seien, der Beklagten gemäß § 54 Abs 2 ZPO weitere Prozeßkosten in der Höhe von S 28.487,50, zumindest aber von S 8.750, sowie die Antragskosten zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen. Rechtliche Beurteilung Nach stä... mehr lesen...
Begründung: Der vorliegende Rechtsstreit, für den in erster Instanz das Arbeitsgericht Linz zuständig war, wurde durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.10.1985, 4 Ob 83, 84/85, womit der Revision der klagenden Parteien nicht Folge gegeben wurde, rechtskräftig beendet. Die beklagte Partei beantragte am 23.12.1985 mit der
Begründung: , ihr seien restliche Eingabengebühren von S 1150,-- vorgeschrieben worden, die klagenden Parteien zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten. D... mehr lesen...