RS OGH 1997/11/21 12R56/97m

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Norm

ZPO §54 Abs2

Rechtssatz

Bei der Bestimmung nachträglich entstandener Kosten muß nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Es bedarf aber auch keines Hinweises, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses von der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 126/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000682 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000219

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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