Norm
ZPO §54 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestimmung nachträglich entstandener Kosten muß nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Es bedarf aber auch keines Hinweises, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses von der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 126/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000682 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000219Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011