TE OGH 1999/5/4 16R64/99w

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Partei D***** E*****, Arbeiter, Wien 20, Leipziger Straße 62/4, vertreten durch Dr.Franz Guggenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** I*****, Kaufmann, Wien 20, Hannover Markt, Stand 84, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 150.000,-- s.A. (Rekursinteresse S 2.901,--) infolge des Rekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24.2.1999, GZ 25 Cg 64/96g-43, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die nachträglich mit S 605,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Beklagte hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Im Verfahren waren drei Dolmetscher bestellt worden, deren Gebühren mit den Beschlüssen vom 1.Oktober 1997, ON 25 und 26, sowie vom 24.4.1998, ON 32, mit S 1.838,--, S 2.754,-- und S 1.210,-- bestimmt wurden. In den Beschlüssen ON 25 und 26 wurde gemäß § 2 Abs.2 GEG ausgesprochen, dass für die aus Amtsgeldern ausgezahlten Gebühren (S 1.838,-- und S 2.754,--) beide Parteien je zur Hälfte ersatzpflichtig sind. Im Beschluss ON 32 (S 1.210,--) fehlt ein derartiger Ausspruch. Die Beschlüsse ON 25 und 26 wurden im November 1997 zugestellt und blieben unangefochten. Am 29.1.1998 fand die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Die Gebühren der dort beschäftigten Dolmetscherin wurden erst nachher (24.4.1998, ON 32) bestimmt. Einer gegen das abweisende Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht nicht Folge. Diese Entscheidung blieb unangefochten. Mit der Zahlungsaufforderung vom 8.2.1999 wurde der Beklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Beklagtenvertreter) ersucht, die von Amts wegen vorgestreckten Dolmetschergebühren zur Hälfte (= S 2.901,--) an das Landesgericht für ZRS Wien zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte am 25.2.1999 nach. Mit dem Schriftsatz ON 42 vom 19.2.1999 beantragte der Beklagte, der Beklagte (richtig Kläger) möge schuldig erkannt werden, dem Kläger (richtig Beklagten) S 2.901,-- und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.Im Verfahren waren drei Dolmetscher bestellt worden, deren Gebühren mit den Beschlüssen vom 1.Oktober 1997, ON 25 und 26, sowie vom 24.4.1998, ON 32, mit S 1.838,--, S 2.754,-- und S 1.210,-- bestimmt wurden. In den Beschlüssen ON 25 und 26 wurde gemäß Paragraph 2, Absatz , GEG ausgesprochen, dass für die aus Amtsgeldern ausgezahlten Gebühren (S 1.838,-- und S 2.754,--) beide Parteien je zur Hälfte ersatzpflichtig sind. Im Beschluss ON 32 (S 1.210,--) fehlt ein derartiger Ausspruch. Die Beschlüsse ON 25 und 26 wurden im November 1997 zugestellt und blieben unangefochten. Am 29.1.1998 fand die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt. Die Gebühren der dort beschäftigten Dolmetscherin wurden erst nachher (24.4.1998, ON 32) bestimmt. Einer gegen das abweisende Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht nicht Folge. Diese Entscheidung blieb unangefochten. Mit der Zahlungsaufforderung vom 8.2.1999 wurde der Beklagte (zur ungeteilten Hand mit dem Beklagtenvertreter) ersucht, die von Amts wegen vorgestreckten Dolmetschergebühren zur Hälfte (= S 2.901,--) an das Landesgericht für ZRS Wien zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte am 25.2.1999 nach. Mit dem Schriftsatz ON 42 vom 19.2.1999 beantragte der Beklagte, der Beklagte (richtig Kläger) möge schuldig erkannt werden, dem Kläger (richtig Beklagten) S 2.901,-- und die Kosten des Kostenbestimmungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Gebührenpflicht schon mit den Beschlüssen ON 25, 26 und 32 entstanden und der Antrag nach § 54 Abs.2 ZPO, der mit 14 Tagen befristet sei, verspätet eingebracht worden sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil die Gebührenpflicht schon mit den Beschlüssen ON 25, 26 und 32 entstanden und der Antrag nach Paragraph 54, Absatz , ZPO, der mit 14 Tagen befristet sei, verspätet eingebracht worden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der teilweise berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber setzt sich mit der zentralen Frage des Entstehens der Gebührenpflicht nicht auseinander. Aus § 54 Abs.2 ZPO ergibt sich aber, dass die dort vorgesehene Ergänzung der Kostenentscheidung nur dann möglich ist, wenn die Zahlungspflicht nach dem Schluss der Verhandlung entstanden ist. Die tatsächliche Zahlung ist dabei (abgesehen von solidarischer Verpflichtung mit dem Gegner) ohne Bedeutung. Die Zahlungspflicht ist, was die beiden Gebührenbeschlüsse vom 1.10.1997 (ON 25 und 26) betrifft, bereits vor dem Schluss der Verhandlung entstanden. Sie hat auch ihre Wirksamkeit durch das Urteil nicht verloren (VwGH 15.1.1995, 93/17/0298, 22.3.1996, 95/17/0178). Der Beklagte hätte somit die ihn zur Hälfte belastenden Dolmetschgebühren (S 2.296,--) bereits in der vor Schluss der Verhandlung zu legenden Kostennnote verzeichnen müssen. Anderes gilt aber für den Ersatz der mit dem Beschluss ON 32 bestimmten Dolmetschgebühren von S 1.210,--. In diesem Beschluss fehlt der Ausspruch nach § 2 Abs.2 GEG (auch wenn das Erstgericht fälschlich vom Gegenteil ausgeht); eine Zahlungspflicht des Beklagten wurde daher nicht begründet. Diese entstand erst, als der Beklagte die Zahlungsaufforderung am 9.2.1999, also nach dem Schluss der Verhandlung erhielt. Die in § 54 Abs.2 normierte Frist von 4 Wochen (nicht 14 Tagen) ist mit dem Kostenbestimmungsantrag vom 19.2.1999 gewahrt. Der Kläger war daher zu verpflichten, dem Beklagten die halben Dolmetschgebühren aus ON 32, das sind S 605,--, zu ersetzen. Kosten des Kostenbestimmungsantrages stehen nach § 11 RATG (ersiegter Betrag unter S 1.300,--) nicht zu.Der Rekurswerber setzt sich mit der zentralen Frage des Entstehens der Gebührenpflicht nicht auseinander. Aus Paragraph 54, Absatz , ZPO ergibt sich aber, dass die dort vorgesehene Ergänzung der Kostenentscheidung nur dann möglich ist, wenn die Zahlungspflicht nach dem Schluss der Verhandlung entstanden ist. Die tatsächliche Zahlung ist dabei (abgesehen von solidarischer Verpflichtung mit dem Gegner) ohne Bedeutung. Die Zahlungspflicht ist, was die beiden Gebührenbeschlüsse vom 1.10.1997 (ON 25 und 26) betrifft, bereits vor dem Schluss der Verhandlung entstanden. Sie hat auch ihre Wirksamkeit durch das Urteil nicht verloren (VwGH 15.1.1995, 93/17/0298, 22.3.1996, 95/17/0178). Der Beklagte hätte somit die ihn zur Hälfte belastenden Dolmetschgebühren (S 2.296,--) bereits in der vor Schluss der Verhandlung zu legenden Kostennnote verzeichnen müssen. Anderes gilt aber für den Ersatz der mit dem Beschluss ON 32 bestimmten Dolmetschgebühren von S 1.210,--. In diesem Beschluss fehlt der Ausspruch nach Paragraph 2, Absatz , GEG (auch wenn das Erstgericht fälschlich vom Gegenteil ausgeht); eine Zahlungspflicht des Beklagten wurde daher nicht begründet. Diese entstand erst, als der Beklagte die Zahlungsaufforderung am 9.2.1999, also nach dem Schluss der Verhandlung erhielt. Die in Paragraph 54, Absatz , normierte Frist von 4 Wochen (nicht 14 Tagen) ist mit dem Kostenbestimmungsantrag vom 19.2.1999 gewahrt. Der Kläger war daher zu verpflichten, dem Beklagten die halben Dolmetschgebühren aus ON 32, das sind S 605,--, zu ersetzen. Kosten des Kostenbestimmungsantrages stehen nach Paragraph 11, RATG (ersiegter Betrag unter S 1.300,--) nicht zu.

Der angefochtene Beschluss war somit entsprechend abzuändern.

Aus § 11 RATG ergibt sich auch, dass dem Beklagten keine Rekurskosten gebühren.Aus Paragraph 11, RATG ergibt sich auch, dass dem Beklagten keine Rekurskosten gebühren.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO.

Anmerkung

EW00322 16R00649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:01600R00064.99W.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OLG0009_01600R00064_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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