TE OGH 1998/3/24 1Ob332/97y

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stephen A*****, und 2.) M***** Corporation, *****, beide vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier: Sicherheitsleistung nach § 57 ZPO, Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16.Februar 1995, GZ 3 R 4, 5/95-30, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 22.November 1994, GZ 11 Cg 269/94-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.November 1994, GZ 11 Cg 269/94-16, in Ansehung der erstklagenden Partei abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Stephen A*****, und 2.) M***** Corporation, *****, beide vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (hier: Sicherheitsleistung nach Paragraph 57, ZPO, Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16.Februar 1995, GZ 3 R 4, 5/95-30, womit der Beschluß des Handelsgerichts Wien vom 22.November 1994, GZ 11 Cg 269/94-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.November 1994, GZ 11 Cg 269/94-16, in Ansehung der erstklagenden Partei abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ausspruch im Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, wird dahin ergänzt, daß die beklagte Partei schuldig ist, der erstklagenden Partei die mit 54.112 S (darin 11.362 S Barauslagen und 7.125 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 11.März 1996, GZ 1 Ob 560/95-43, binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 57 Abs 1 ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und bestätigte sie in Ansehung der zweitklagenden Partei. In diesem Zwischenstreit hat der erkennende Senat:Das Erstgericht trug, einem Antrag der beklagten Partei folgend, beiden klagenden Parteien zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 57, Absatz eins, ZPO den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der beklagten Partei von 500.000 S auf und sprach aus, daß bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist die Klage über Antrag der beklagten Partei als zurückgenommen erklärt werden würde. Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung in Ansehung des Erstklägers im antragsabweisenden Sinn ab und bestätigte sie in Ansehung der zweitklagenden Partei. In diesem Zwischenstreit hat der erkennende Senat:

a) über Revisionsrekurs der beklagten Partei in Ansehung des Erstklägers mit Beschluß vom 11.März 1996, GZ 1 Ob 560/95-43 (veröffentlicht in GesRZ 1996, 184 = ZfRV 1996, 202 = WBl 1996, 284 = ecolex 1996, 669 [Zeiler]), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden nur EuGH) die Frage gemäß Art 177 Abs 3 EG-Vertrag (EG-V) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im vorliegenden Rechtsstreit entgegen Art 6 Abs 1 EG-V der Erstkläger wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert werde, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 ZPO auftrage, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten. Der EuGH hat mit Urteil vom 2.Oktober 1997, Zl. C-122/96, erkannt, daß nach Art 6 Abs 1 EG-V ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen dürfe, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebe, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. Daraufhin hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Nach der auf §§ 40 und 50 ZPO gestützten Kostenentscheidung hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen;a) über Revisionsrekurs der beklagten Partei in Ansehung des Erstklägers mit Beschluß vom 11.März 1996, GZ 1 Ob 560/95-43 (veröffentlicht in GesRZ 1996, 184 = ZfRV 1996, 202 = WBl 1996, 284 = ecolex 1996, 669 [Zeiler]), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden nur EuGH) die Frage gemäß Artikel 177, Absatz 3, EG-Vertrag (EG-V) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob im vorliegenden Rechtsstreit entgegen Artikel 6, Absatz eins, EG-V der Erstkläger wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert werde, daß ihm das zuständige österreichische (Erst-)Gericht auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 57, Absatz eins, ZPO auftrage, wegen der Prozeßkosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten. Der EuGH hat mit Urteil vom 2.Oktober 1997, Zl. C-122/96, erkannt, daß nach Artikel 6, Absatz eins, EG-V ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht verlangen dürfe, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebe, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. Daraufhin hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Nach der auf Paragraphen 40 und 50 ZPO gestützten Kostenentscheidung hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen;

b) mit Beschluß vom 29.April 1997, GZ 1 Ob 63/97i-54 (veröffentlicht in ZfRV 1997, 167), in Ansehung der zweitklagenden Partei die Auferlegung einer aktorischen Kaution durch die Vorinstanzen gebilligt. Insoweit wurde der EuGH nicht befaßt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung unter Punkt 31. festgehalten, daß für die Parteien des Ausgangsverfahrens das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung sei daher Sache dieses Gerichts. Noch vor der Fällung des Beschlusses vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, hatte der Klagevertreter am 16.Oktober 1997 einen an das Erstgericht gerichteten und von diesem vorerst nicht an den Obersten Gerichtshof weitergeleiteten "Kostenbestimmungsantrag" gestellt, der nach Abfertigung des Beschlusses vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde und der nun nach aufgetragener zweimaliger Verbesserung durch Anschluß der erforderlichen Urkunden zur Bescheinigung der erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Barauslagen Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 430 ZPO sind ua die Vorschriften der §§ 423 f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (SZ 16/174; EvBl 1975/263; RIS-Justiz RS0039435). Nach stRspr (RdW 1986, 308 mwN ua; RIS-Justiz RS0036076) sind zwar grundsätzlich nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da indes im vorliegenden Fall das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. Über einen solchen Ergänzungsantrag hat der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren über die in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten ohne Ergänzung der - gegebenenfalls stattgefundenen - mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden (1 Ob 190/97s). In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kosten)Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.Zufolge Paragraph 430, ZPO sind ua die Vorschriften der Paragraphen 423, f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (SZ 16/174; EvBl 1975/263; RIS-Justiz RS0039435). Nach stRspr (RdW 1986, 308 mwN ua; RIS-Justiz RS0036076) sind zwar grundsätzlich nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da indes im vorliegenden Fall das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. Über einen solchen Ergänzungsantrag hat der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren über die in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten ohne Ergänzung der - gegebenenfalls stattgefundenen - mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden (1 Ob 190/97s). In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kosten)Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.

Für nachgenannte anwaltliche Leistungen wurden nachstehende Kostenbeträge (in öS, ATS) laut folgender Aufstellung verzeichnet, davon sind folgende mit nachgenannten Ansätzen berechtigt:

Anwaltliche Leistung verzeichnet    berechtigt

nach Antrag

Äußerung vom 23.11.1994,

TP 3A                   8.412,--             0

100 % Einheitssatz      8.412,--             0

Rekurs vom 19.12.1994,

TP 3B                  10.518,--             0

100 % Einheitssatz     10.518,--             0

Revisionsrekursbeantwortung

vom 10.5.1995, TP 3C   12.625,--             0

100 % Einheitssatz     12.625,--             0

Schriftliche Erklärung an den

EuGH, TP 3C            12.625,--     11.875,--

100 % Einheitssatz     12.625,--      5.937,50

Verhandlung vor dem EuGH

vom 20.3.1997, 4/2, TP 3C

                      18.937,50      11.875,--

100 % Einheitssatz    18.937,50       5.937,--

Zwischensumme        126.235,--      35.625,--

10 % Streitgenossenzuschlag

                      12.623,50              0

20 % Umsatzsteuer     27.771,70       7.125,--

Barauslagen Reisekosten nach

Luxenburg (Flug, Hotel)

                      11.362,--      11.362,--

Gesamtsumme          177.992,20      54.112,--.

Die Äußerung vom 23.November 1994 ON 13 ist eine Replik auf den Kautionsantrag der beklagten Partei in Ansehung des Erstbeklagten, aber weder Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens noch des Zwischenverfahrens vor dem EuGH. Gleiches gilt für den von beiden klagenden Parteien - somit auch für die im Revisionsrekursverfahren erfolglose zweitklagende Partei - erhobenen Rekurs vom 19.Dezember 1994 ON 23. Ein Zuspruch dieser Kosten kommt daher ebensowenig in Frage wie der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags, ist doch die zweitklagende Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen; sie war auch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung durch den EuGH. Die Revisionsrekursbeantwortung vom 10.Mai 1995 ON 40 ist die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 34 gegen den den Erstkläger betreffenden abändernden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 16.Februar 1995 ON 30. Da das Revisionsrekursverfahren über die Auferlegung einer aktorischen Kaution mangels Aufzählung in § 521a ZPO einseitig ist, kann der Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage kommen. Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten für ihren Schriftsatz vor dem EuGH und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH vom 20.März 1997 nach den Ansätzen der Tarifpost 3 C RATG. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Art 177 EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so daß deren Bestimmung dem vorliegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 31 des Urteils des EuGH vom 2.Oktober 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Art 177 Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der erstklagenden Partei am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen. Kostenbemessungsgrundlage im Zwischenstreit darüber, ob dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, ist freilich dessen Höhe von 500.000 S und nicht der Streitwert im Hauptverfahren von 1 Mio S. Weiters kommt sowohl für den Schriftsatz an den EuGH als auch die Verhandlung vor diesem - die im übrigen nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der VI.Kammer des EuGH vom 20.März 1997 von 11.21 Uhr bis 12.11 Uhr, somit nur eine Stunde und nicht wie verzeichnet "4/2" Stunden dauerte - hier nur der Zuspruch eines 50%igen Einheitssatzes in Frage, weil für den Schriftsatz die Voraussetzungen des § 23 Abs 5 RATG nicht vorliegen und für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH Barauslagen nach TP 9 RATG verzeichnet wurden. Dem Klagevertreter sind daher die höheren Barauslagen und nicht die Differenz zwischen einem 50%igen und einem 100%igen Einheitssatz zuzusprechen.Die Äußerung vom 23.November 1994 ON 13 ist eine Replik auf den Kautionsantrag der beklagten Partei in Ansehung des Erstbeklagten, aber weder Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens noch des Zwischenverfahrens vor dem EuGH. Gleiches gilt für den von beiden klagenden Parteien - somit auch für die im Revisionsrekursverfahren erfolglose zweitklagende Partei - erhobenen Rekurs vom 19.Dezember 1994 ON 23. Ein Zuspruch dieser Kosten kommt daher ebensowenig in Frage wie der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags, ist doch die zweitklagende Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen; sie war auch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung durch den EuGH. Die Revisionsrekursbeantwortung vom 10.Mai 1995 ON 40 ist die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 34 gegen den den Erstkläger betreffenden abändernden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 16.Februar 1995 ON 30. Da das Revisionsrekursverfahren über die Auferlegung einer aktorischen Kaution mangels Aufzählung in Paragraph 521 a, ZPO einseitig ist, kann der Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage kommen. Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten für ihren Schriftsatz vor dem EuGH und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH vom 20.März 1997 nach den Ansätzen der Tarifpost 3 C RATG. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Artikel 177, EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so daß deren Bestimmung dem vorliegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 31 des Urteils des EuGH vom 2.Oktober 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Artikel 177, Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der erstklagenden Partei am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen. Kostenbemessungsgrundlage im Zwischenstreit darüber, ob dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, ist freilich dessen Höhe von 500.000 S und nicht der Streitwert im Hauptverfahren von 1 Mio S. Weiters kommt sowohl für den Schriftsatz an den EuGH als auch die Verhandlung vor diesem - die im übrigen nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der römisch VI.Kammer des EuGH vom 20.März 1997 von 11.21 Uhr bis 12.11 Uhr, somit nur eine Stunde und nicht wie verzeichnet "4/2" Stunden dauerte - hier nur der Zuspruch eines 50%igen Einheitssatzes in Frage, weil für den Schriftsatz die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 5, RATG nicht vorliegen und für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH Barauslagen nach TP 9 RATG verzeichnet wurden. Dem Klagevertreter sind daher die höheren Barauslagen und nicht die Differenz zwischen einem 50%igen und einem 100%igen Einheitssatz zuzusprechen.

Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EG-V des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177, Absatz 3, EG-V des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach Paragraphen 423,, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Diese Erwägungen führen zum Zuspruch in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe. Kosten für den als Ergänzungsantrag zu wertenden Kostenbestimmungsantrag der klagenden Parteien wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E49630 01AA3327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00332.97Y.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0010OB00332_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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