TE OGH 2004/5/27 8ObS16/03s

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter HR DI Roland Bauer und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer, Dr. Christoph Orgler und Mag. Manja Schlossar-Schiretz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftstselle Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 5.719,56 netto sA, über den Kostenbestimmungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Antrag wird, insoweit er ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 423 ZPO begehrt,1.) Der Antrag wird, insoweit er ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 423, ZPO begehrt,

zurückgewiesen.

2.) Darüberhinaus wird der Kostenbestimmungsantrag dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zur Beschlussfassung übermittelt.

Text

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 18. 12. 2003 setzte der erkennende Senat das zur Einholung einer Vorabentscheidung unterbrochene Revisionsverfahren fort, gab der Revision der Klägerin teilweise Folge, sprach ihr das Entgelt für insgesamt drei Monate zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, Zinsen und Gerichtsgebühren zu und wies ein Mehrbegehren ab. Mit ihrem am 5. Februar 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Kostenbestimmungsantrag verzeichnete die Klägerin die Kosten ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und begehrte, diese mit Ergänzungsbeschluss gemäß § 423 ZPO als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen.Mit Erkenntnis vom 18. 12. 2003 setzte der erkennende Senat das zur Einholung einer Vorabentscheidung unterbrochene Revisionsverfahren fort, gab der Revision der Klägerin teilweise Folge, sprach ihr das Entgelt für insgesamt drei Monate zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen, Zinsen und Gerichtsgebühren zu und wies ein Mehrbegehren ab. Mit ihrem am 5. Februar 2004 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Kostenbestimmungsantrag verzeichnete die Klägerin die Kosten ihrer Beteiligung am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und begehrte, diese mit Ergänzungsbeschluss gemäß Paragraph 423, ZPO als weitere Verfahrenskosten zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist, insoweit er sich auf die letztgenannte Gesetzesstelle stützt, unzulässig.

Nach dem klaren Wortlaut des § 423 ZPO und der darauf gegründeten ständigen Rechtsprechung kommt eine Urteilsergänzung nur im Fall eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht (RIS-Justiz RS0041531). Unter dem gemäß § 423 Abs 2 ZPO zur Entscheidung berufenen "Prozessgericht" ist dann jenes Gericht zu verstehen, das das unvollständige Urteil gefällt hat (2 Ob 75/02x; 7 Ob 248/02z; RIS-Justiz RS0041537). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 332/97y, auf welche sich die Antragstellerin beruft, hatte ebenso wie das gleichgelagerte Erkenntnis 1 Ob 190/97s jeweils den Fall zum Gegenstand, dass das Kostenverzeichnis vor der Endentscheidung des Obersten Gerichtshofs gelegt und damit ein bereits geltend gemachter Anspruch bei der Urteilsfällung übergangen wurde. Ein derartiges Übersehen eines bereits vorliegenden Kostenverzeichnisses ist aber hier nicht gegeben, sodass ein Vorgehen gemäß § 423 ZPO ausgeschlossen ist.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 423, ZPO und der darauf gegründeten ständigen Rechtsprechung kommt eine Urteilsergänzung nur im Fall eines versehentlichen Übergehens eines Anspruchs in Betracht (RIS-Justiz RS0041531). Unter dem gemäß Paragraph 423, Absatz 2, ZPO zur Entscheidung berufenen "Prozessgericht" ist dann jenes Gericht zu verstehen, das das unvollständige Urteil gefällt hat (2 Ob 75/02x; 7 Ob 248/02z; RIS-Justiz RS0041537). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 332/97y, auf welche sich die Antragstellerin beruft, hatte ebenso wie das gleichgelagerte Erkenntnis 1 Ob 190/97s jeweils den Fall zum Gegenstand, dass das Kostenverzeichnis vor der Endentscheidung des Obersten Gerichtshofs gelegt und damit ein bereits geltend gemachter Anspruch bei der Urteilsfällung übergangen wurde. Ein derartiges Übersehen eines bereits vorliegenden Kostenverzeichnisses ist aber hier nicht gegeben, sodass ein Vorgehen gemäß Paragraph 423, ZPO ausgeschlossen ist.

Darüberhinaus ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung eines nach Verfahrensbeendigung gelegten Kostenverzeichnisses unzuständig. Nach ständiger Rechtsprechung sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (RdW1986, 308; EvBl 1967/184 ua; RIS-Justiz RS0036076). Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall erst nach der am 18. 12. 2003 in der Sache selbst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelegt wurde, wird über den Kostenbestimmungsantrag das Erstgericht zu entscheiden haben. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Zulässigkeit eines derartigen Antrages selbst zu prüfen.Darüberhinaus ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung eines nach Verfahrensbeendigung gelegten Kostenverzeichnisses unzuständig. Nach ständiger Rechtsprechung sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie Kosten höherer Instanzen betreffen (RdW1986, 308; EvBl 1967/184 ua; RIS-Justiz RS0036076). Da das Kostenverzeichnis im vorliegenden Fall erst nach der am 18. 12. 2003 in der Sache selbst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gelegt wurde, wird über den Kostenbestimmungsantrag das Erstgericht zu entscheiden haben. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Zulässigkeit eines derartigen Antrages selbst zu prüfen.

Anmerkung

E73283 8ObS16.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00016.03S.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_008OBS00016_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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