Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1-2 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Projekt D*****, 2.) V*****, 3.) Verlassenschaft nach Dr. Elvira K*****, zweit- und drittbeklagte Parteien vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte in Wien, 4.) Helmut S***** und 5.) Helena S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, 6.) M*****. N***** F*****, und 7.) Dr. Claudia F*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2009, GZ 12 R 71/08m-27, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 8 Cg 50/07t-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, GZ 8 Ob 66/09b-35, wird dahin ergänzt, dass ihm folgender Punkt 3.) angefügt wird:
3.) Die beklagten Parteien sind zu ungeteilten Handen schuldig, der klagenden Partei die mit 177,98 EUR (darin enthalten 29,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Fortsetzungsantrags und die mit 14,28 EUR (darin 2,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Erhebung der außerordentlichen Revisionen wurde über das Vermögen der erstbeklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet. Über Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss vom 27. August 2009 das unterbrochene Verfahren fortgesetzt; die außerordentlichen Revisionen der Beklagten wurden mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die von der Klägerin verzeichneten Kosten des Fortsetzungsantrags unterblieb jedoch. Insoweit ist der nunmehr von der Klägerin fristgerecht (§ 423 Abs 2 iVm § 430 ZPO) gestellte Ergänzungsantrag vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden (1 Ob 190/97s) und berechtigt. Die Honorierung hatte allerdings nur nach TP 1 zu erfolgen (TP 1 II lit f und g RATG; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 290 und 594 E9; RIS-Justiz RS0041827).
Anmerkung
E925928Ob66.09b-3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00066.09B.1119.000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010